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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1902
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- Ausgabe
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- 1902-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1902
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- Deutsch
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556 Nichtamtlicher Teil. ^ 14, 18. Januar 1902. könnten hier einmal ausnahmsweise einer automatischen Re gierung ein Loblied singen, wenn sie durch ein souveränes Machtwort diese Maßregel diktieren wollte, denn eines solchen Machtwortes bedürfte es, weil die Stimmung im Lande selbst der Sache leider nicht günstig ist. Der Verband der russischen Schriftsteller verhält sich zu einer Ausdehnung des internationalen Schutzes nach wie vor durchaus ablehnend; verwirft er ja doch den Eckstein eines jeden derartigen Gebäudes, die Anerkennung des ausschließ lichen Uebersetzungsrechts in einer der von der Berner Kon vention gefundenen Formen (alter Artikel 5 oder revidierter Artikel 5). Trotz aller gegenteiligen Darlegungen beharrt diese Schriftstellervereinigung aus dem irrtümlichen Standpunkt, daß die Uebersetzungsfreiheit für Rußland von nöten sei, als ob durch diese schrankenlose Aneignung fremder Litteratur das ein heimische Schrifttum gefördert würde. Vergebens ist darauf hingewiesen worden, wie sehr eine solche Uebersetzungsfreiheit gerade in den Zeitschriften die Landesproduktion zurück drängt, indem über 40 Prozent des Inhalts derselben sich aus fremden Entlehnungen zusammensetzt. Welche große Verschleuderung wirtschaftlicher Kräfte entsteht nicht dadurch, daß von einzelnen fremden Werken (z. B. von Romanen Zolas) eine ganze Anzahl russischer Uebersetzungen gleichzeitig erscheint und sich den Rang abläuft! Wie bedeutend ist nicht auch der Nachteil für die russischen Autoren, die ohne Entgelt im Auslande übersetzt und deren Werke noch oben drein, wie diejenigen Tolstois, verstümmelt werden! Umsonst. Die genannte Schriftsteuergesellschaft hat sich gegen inter nationale Verträge überhaupt, ferner für Reduktion der jetzigen Schutzfrist von fünfzig Jahren post mortem auctoris auf fünfundzwanzig Jahre post mortem und für eine möglichst große Entlehnungsfreiheit auf dem Gebiete der periodischen Litteratur ausgesprochen! Der jetzt festgestellte und vom Justizminister dem Reichs rat unterbreitete Entwurf eines neuen Gesetzes über das Urheberrecht an litterarischen, musikalischen und künstlerischen Werken geht in seinen Beschränkungen lange nicht so weit und ist noch fortschrittlicher als die Postulate genannter Vereinigung. Obgleich der Entwurf den Nachdruck fremder Werke unbedingt untersagt, ist er doch in dem Kardinal punkt der Uebersetzung nicht fortschrittlich genug, um die Annahme der Berner Konvention wahrscheinlich zu machen. Artikel 16 dieses Entwurfes anerkennt das Ueber- setzungsrecht zu gunsten der Verfasser von in Rußland ver öffentlichten Werken oder von Russen, die ihr Werk im Aus land erscheinen lassen, nur unter der Bedingung, daß das Recht ausdrücklich auf dem Werke Vorbehalten werde, und auch dann nur für zehn Jahre, sofern eine Uebersetzung in den ersten fünf Jahren erscheint. Diese Lösung reicht also nicht einmal an diejenige der Berner Konvention von 1886 heran. Wer an den Beitritt Rußlands zur Berner Union glaubt, müßte daher annehmen, daß, wenn dieser Entwurf Gesetz wird, Rußland bereit sei, seine eigenen Autoren weniger gut zu behandeln, als es nach dem Beitritt die Verbandsautoren in Bezug auf Uebersetzung zu behandeln verpflichtet wäre. Daß man einer solchen Hypothese skeptisch gegenübersteht, ist begreiflich. b) Amerika. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Der spanisch-amerikanische Krieg hat auch eine kleine Gebietsveränderung für die Berner Union im Gefolge gehabt. Porto Rico gehörte als spanische Kolonie früher dem Ver bände an; von diesem ist es nunmehr durch die Einverleibung in die Vereinigten Staaten losgelöst. Hier sowohl wie in Hawcu, das vorher ein Spezialgesetz über Urheberrecht besaß, ist seit Mitte 1900 das amerikanische Urheberrechtsgesetz in Kraft erklärt worden. Ueber die wirtschaftlichen Wirkungen dieses Gesetzes sollte laut einem Beschlüsse des Senats vom 29. Januar 1900 der Arbeitskommissär der Vereinigten Staaten eine Untersuchung durchführen. Diese Untersuchung hat in Form einer allgemeinen Umfrage stattgefunden. Die teilweise sehr umfangreichen und wertvollen Antworten von siebzig Inter essenten sind, mit einem Bericht vereinigt, der Kammer zu gestellt worden. Der Kommissär faßt die mehrheitlich ge äußerten Wünsche folgendermaßen zusammen: 1. Viele Verleger verlangen die Abschaffung der Bestimmung, wodurch in den Vereinigten Staaten die einheimische Herstellung von Büchern, Photographien, Lithographien und Chromolitho graphien vorgeschrieben wird, rühren sie nun von im Lande sich aufhaltenden oder von fremden Autoren her. 2. Die Bedingung, wonach die Veröffentlichung der in den Vereinigten Staaten zu schützenden Werke spätestens am Tage der anderweitigen Veröffentlichung stattfinden muß, was thatsächlich auf die obligatorische gleichzeitige, aus beiden Seiten des Ozeans zu erfolgende Veröffentlichung der englischen Werke hinausläuft, sollte in dem Sinne abgeändert werden, daß eine angemessene Frist eingeräumt würde, um das Buch nach seinem auswärtigem Erscheinen auch in den Vereinigten Staaten erscheinen zu lassen. 3. Die jetzige gesetzliche Schutzfrist sollte verlängert werden. 4. Wird von nichtenglischen, fremden Werken in den Ver einigten Staaten nur eine Uebersetzung gedruckt, so sollte der Autor gleichwohl das ausschließliche Uebersetzungsrecht besitzen, obschon das Originalwerk nicht als solches geschützt ist, und jede andere Uebersetzung untersagen können. Einzelne auf die Umfrage gegebene Antworten verteidi gen allerdings mehr oder weniger offen das alte, auf Kosten der Fremden ausgeübte Raubsystem; aber es erhebt sich doch schon eine ganze Anzahl amerikanischer Verlagshäuser gegen die berüchtigte Nanutacturill^ clauss, und zwar sind die angeführten Gründe so charakteristisch, daß wir sie hier zusammenfassend beleuchten wollen. Diese Bestimmung — heißt es — sei für den Schutz der amerikanischen Drucker aus dem einfachen Grunde unnötig, weil in Amerika der Satz weniger teuer zu stehen komme als im Auslande, und weil die Herstellung von Klischees in den Vereinigten Staaten nicht nur weniger koste, sondern auch besser sei. Zudem unterlägen ja die englischen Bücher einem hohen Ein fuhrzoll, so daß sich deren Einfuhr nicht lohne, auch nicht die jenige in ungebundener Form. Die Herstellung des Buches in Amerika erweise sich für den Fremden als die klügste Maß regel, um so mehr als der Geschmack der amerikanischen Leser hinsichtlich der Bücherausstattung ein anderer sei. Durch die Macht der Thatsachen würden also die Verleger fremder Werke dazu geführt, den Autor um Herstellung einer amerikanischen Ausgabe zu ersuchen; diese Herstellung aber zur Grund bedingung für den Urheberrechtsschutz zu machen, das komme in Thal und Wahrheit einer Entziehung dieses Schutzes gleich. Man wirst der genannten Bestimmung auch noch vor, daß sie eine dem Publikum auferlegte, ungerechte Taxe bilde, und daß sie die Erzielung wirklicher Gegenseitigkeit mit dem Auslande verhindere, indem statt eines von den fremden Staaten den Amerikanern eingeräumten bedingungslosen Schutzes die Vereinigten Staaten den fremden Autoren eine unerschwingliche Last aufbürdeten. Da aber eine günstige Konstellation zur Beseitigung dieser Bestimmung noch auf sich warten läßt, so haben die Mitglieder der Ludilsücrs' Oop/rigbt Usagus, deren hochsinniger Wortführer auf dem Leipziger Kongreß der bekannte Verleger G. H. Putnam war, beschlossen durch eine Partialrevision wenigstens eine Erleichterung dieser Last zu gunsten der Autoren des europäischen Festlandes anzustreben, und sie werden demnächst eine schon bereit gehaltene Vorlage im Kongreß einbringen lassen, die folgendes vorsieht: Für nichtenglische Werke dürfen innerhalb eines Monats von
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