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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020121
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190201212
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630 Nichtamtlicher Teil. ^IL 16, 21. Januar 1902. Geschichte der Kartographie eine so bedeutsame Rolle spielen, sollen nun nach langem Verschollensein durch genaue Faksimile- Reproduktion wieder dem allgemeinen Studium zugänglich ge macht werden. Fürst Waldburg-Wolfegg, der dem in seiner Sammlung gemachten Funde persönlich das lebhafteste Interesse entgegenbringt, hat die Erlaubnis zur Veröffentlichung mit dankens werter Bereitwilligkeit erteilt. Die Herausgabe ist dom glücklichen Finder, Professor I. Fischer, und Professor Fr. R. o. Wieser über tragen worden, die diesem Aufträge mit thunlichster Raschheit Nachkommen wollen. L. Kleine Mitteilungen. Zolltarif. — Ein erfreuliches Schreiben ist dem Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in Antwort auf seine Eingabe an das Königlich Sächsische Ministerium des Innern zu gegangen. Es lautet: -Dresden, den 15. Januar 1902. »Den Anregungen der Leipziger Handelskammer folgend, hat das Ministerium des Innern bei den der Vorlage des Zolltarif- Entwurfs voraufgehenden Erwägungen der gewichtigen Interessen des Leipziger Buchhandels sich erinnert und wird dieselben auch für die Folge im Auge behalten. -Dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler wird dies auf die an den Unterzeichneten Staatsminister am 27. vor. Mts. ge richtete Eingabe eröffnet. Ministerium des Innern, (gez.) v. Metz sch. -An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler z. H. des Herrn Albert Brockhaus, Leipzig.» Vom Geldmarkt. — Die Reichsbank hat am 18. d. M. den Wechseldiskont auf 3'/.^ Prozent, den Lombardzinsfuß auf 4'/z Prozent herabgesetzt. Konkurs der Leipziger Bank. — Die Konkursvcrwaltung der Leipziger Bank teilte unter dem 16. d. Mts. folgendes mit: -Von heute ab werden die Gläubiger der Bank benachrichtigt, daß an sie von Montag, den 20. dieses Monats, an in der Reihenfolge der Anmeldungen ihrer Forderungen die erste Rate der Dividende zur Auszahlung gelangt.» Deutscher Buchgewerbeverein.— In der Gutcnberghalle des Deutschen Buchgewerbehauses zu Leipzig findet heute (am 21. Januar), abends 8'/z Uhr, der zweite Vortrag über »Geschichte und Technik des Farbendrucks» statt, bei dem Herr Or. Kautzsch, Direktor des Deutschen Buchgewerbemuseums, über den Farben druck in der graphischen Kunst, den Farbenstich seit Le Blon in Frankreich und England, sowie über Farbendruck und farbigen Druck sprechen wird. Auch dieses Mal sind zur Erläuterung des gesprochenen Wortes eine Anzahl Blätter ausgestellt, die von 8 Uhr ab besichtigt werden können. — Die Ausstellung von Nach bildungen der Werke von Hans Thoma wird heute (Dienstag) abend, die Weihnachtsausstellung am Freitag geschlossen, da mit den Vorarbeiten für die große Ausstellung von Farbendrucken aller Art, die mit den Vorträgen in enger Verbindung steht, be gonnen wird. Unfall-Versicherung von Zeitungsabonnenten. — Ver schiedene deutsche Zeitungen hatten, um Abonnenten zu gewinnen, mit Versicherungs-Gesellschaften ein Abkommen getroffen, wonach den Hinterbliebenen ihrer Abonnenten für den Fall des Todes der letzteren durch einen Unfall eine bestimmte Summe ausgezahlt werden sollte. Die Behörden sind nun, wie das Leipziger Tage blatt erfährt, darauf hingewiesen worden, daß derartige Unfall versicherungen durch H 108 des neuen Reichsgesetzcs über die privaten Versicherungsunternehmungen fortan verboten sind. H 108 des Gesetzes lautet in den einschlägigen Sätzen: -Wer im Jnlande das Versicherungsgeschäft ohne die vor geschriebene Erlaubnis betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. -Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher im Jnlande für eine daselbst zum Geschäftsbetrieb nicht befugie Unternehmung einen Versicherungsvertrag als Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt oder den Abschluß von Versicherungsverträgen ge schäftsmäßig vermittelt.- Angabe des Druckers. Reichsgerichtsentschcidung. — Emil V. in W. ist Inhaber einer Druckerei und Drucker und Verleger des W.er Generalanzeigers. Auf einem Exemplar dieses Blattes war an der Spitze gesagt: Rotationsdruck und Verlag der W.er Verlagsanstalt Emil B. in W., dagegen am Schlüsse des redak tionellen Inhalts: Verantwortlich für Druckerei und Verlag Georg I. in W., der nur Expedient des Generalanzeigers war. E. B. ist aus 6, 18, Ziffer 2 des Prcßgesetzcs angeklagt, jedoch freigesprochen, das Urteil aber vom Reichsgericht aufgehoben worden. Die Freisprechung wird dahin begründet: Die Druckerei sei richtig genannt, der spätere Vermerk könne an der gesetzlichen Verantwortlichkeit nichts ändern. Das Reichsgericht nahm dagegen an, es entstehe aus beiden Vermerken wenigstens eine Unklarheit. Der Z 6 fordere eine genaue Angabe; es sei daher gleichgiltig, ob jede der Angaben allein genügt haben würde; die Verwaltungs behörde müsse nach Z 6 den gesetzlich verantwortlichen Drucker bestimmt erkennen können. (Urteil I. 1449/01 vom 23. Mai/6. Juni 1901.) (Deutsche Juristenzeitung (Berlin, Otto Liebmannf 1902, Nr. 1.) Eingetragenes Verla gszeichen. — Nebenstehendes Firma zeichen ist auf Grund des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeich nungen vom 12. Mai 1894 vom Kaiserlichen Patent amt zu Berlin gemäß der Anmeldung vom 7. August 1901 für die I. Lindauersche Buchhandlung iSchöpping) in München am 21. November 1901 unter 51 664 in die Zeichenrollc eingetragen worden. — Aktenzeichen I,. 3843, Klasse 28. — Geschäftsbetrieb, in dem das Zeichen verwendet werden soll: Buch handlung. — Waren, für die das Zeichen bestimmt ist: gebundene und ungebundene Bücher. Oeffentliche Bibliothek und Lesehalle in Berlin. — Die von dem Verlagsbuchhändler Herrn Hugo Heimann, dem früheren Inhaber der Firma I. Guttentag in Berlin, mit großen Opfern uneigennützig ins Leben gerufene und unterhaltene-Oeffent liche Bibliothek und Lesehalle zur unentgeltlichen Benutzung für Jedermann-, Berlin, Alexandrinenstraße 26, hat im neuen Jahre wiederum eine lebhafte Steigerung des Verkehrs zu verzeichnen. Nachdem, wie alljährlich, die Weihnachtszeit mit ihren erhöhten Anforderungen an die Berufsthätigkeit aller Erwerbskreise sich durch etwas geringeren Besuch bemerkbar gemacht hatte, sind jetzt die sämtlichen Räume des Instituts allabendlich wieder bis auf den letzten Platz gefüllt. In den behaglichen Lcsesälcn, deren Zeitschriftenbestand jeder Richtung und jedem Geschmack Rechnung trägt, ist die Zahl der ausliegendcn Zeitungen und Fachblätter auf 440 gestiegen. Die Nachschlagebibliothek ist durch eine Anzahl hervorragender Ge schichtswerke bereichert worden, unter denen sich auch die bekannte, 46 Bände umfassende Onckensche Weltgeschichte befindet. In der Ausleihbibliothek werden noch im Laufe dieses Monats die zahl reichen Neuanschaffungen der schönwissenschaftlichen Abteilung zur Ausgabe gelangen, die die bemerkenswertesten Erscheinungen der deutschen und ausländischen Litteratur bis in die jüngsten Wochen berücksichtigen. Die stetig wachsende Zahl der ständigen Leser der Bibliothek betrug am 31. Dezember v. I. 4686. Von diesen sind 2470 ge werbliche Arbeiter; dem Kaufmannsstande einschl. der weiblichen Handelsangestellten gehören 1310 an. Ferner wird die Bibliothek ständig benutzt von 40 Buchhändlern, 187 Staats- und Privat beamten, 163 Lehrern und Lehrerinnen, 53 Studenten, 167 Schülern, Seminaristen re.; 296 Leser und Leserinnen haben keinen Beruf. Das so schnell volkstümlich gewordene Institut bietet bildungs beflissenen Männern und Frauen einen Wissensquell, dessen kosten lose Benutzung mit den denkbar geringsten Förmlichkeiten ver knüpft ist und jedem dringend empfohlen werden kann. Bibliothek und Lesehalle sind an Wochentagen von 5'/z—10 Uhr abends und Sonntags von 9—1 und 3—6 Uhr geöffnet. (SpVechsaal.) Mangelhafte Ausführung eines Druckauftrags. (Vgl. Nr. 7. 10, 11 d. Bl.) V. Was Herr L. in W. über den Fall anführt, dürfte allgemein bekannt sein. Selbstverständlich hatte der Drucker, falls er das richtige Papier-Quantum nebst Ueberschuß erhielt, mindestens 2000 Exemplare abzuliefern. Im vorliegenden Falle stützt sich aber die Klage wohl lediglich auf die nicht innegehaltene Reklamations frist. Cs können doch nicht heute 300, in vier Wochen 50 und vielleicht nach einem halben Jahre weitere 50 Exemplare als gefehlt nachgefordert werden. Das widerspräche der Logik wie allen landläufigen Rechtsbegriffen. Der Buchbinder mußte die Vogen sofort nachzählen; versäumte er dies, so ist er für jedes Manko ersatzpflichtig, falls der Drucker beweisen kann, daß ein schließlich Nachlieferung l300 Exemplare) die Auflage richtig ab geliefert wurde. Leipzig. A. F. Schlöffe!.
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