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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020130
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^ 24, 30. Januar 1902. Nichtamtlicher Teil. 921 Infolgedessen sind die anläßlich des Beginnes des neuen Schuljahres bereits gemachten Offerten seitens der betreffen den Firmen sofort zurückgezogen worden. Hierdurch erwächst den betreffenden Kindern keinerlei Nachteil, da der Rat an der kostenlosen Lieferung der Bücher nach wie vor festhält. Der Vorteil liegt sonach ausschließlich auf Seite der die Bücher nunmehr zu den regulären Bedingungen liefernden Hand lungen. Da im Laufe des Jahres verschiedene unserer Sorti menter-Mitglieder mehrfach durch Schwindler — die die soeben erst »erworbenen« tadellos neuen Werke umgehend in hiesigen Antiquariatsgeschäften anderweit verwerteten — um ganz außerordentlich hohe Beträge geschädigt worden waren, so richteten wir an sämtliche Antiquariatshandlungen Dresdens ein Schreiben, in dem wir um stets gründlichste und ge wissenhafteste Prüfung vor Ankauf der ihnen jeweilen an geborenen Bücher ersuchten, da wir sonst eventuell ohne Zögern und ohne jede Rücksichtnahme auf die betroffene Firma bei der Kgl. Staatsanwaltschaft wegen Hehlerei Anzeige erstatten müßten. In zwei Fällen konnten wir auch unseren Mit gliedern rechtzeitig vor hier auftauchenden Schwindlern War nungen zugehen lassen, was durch sofort direkt per Post versandte Cirkulare geschah. Daß Ihrem Vorstand auch im verflossenen Jahre eine große Reihe von Klagen und Beschwerden gegen Sorti menter wie Verleger zugegangen sind, daß auch wiederholt in Schleuder eifällen einzuschreiten uns nicht erspart blieb, dies bedarf kaum meiner ausdrücklichen Versicherung; bei läufig möchte ich jedoch noch erwähnen, daß wir im Berichts jahre in drei Fällen im Interesse einzelner unserer Mitglieder gegen verschiedene Verlagsfirmeu den Rechtsweg beschreiten mußten und daß wir mit unseren Forderungen auch aus nahmslos durchgedrungen sind. Unser Illustrierter Weihnachtskatalog ist wiederum zur gewohnten Zeit erschienen und hat sich auch in seinem dritten Jahrgang der Sympathien des Verlags wie des Sor timents zu erfreuen gehabt. Ich schließe den Jahresbericht, den Ihnen abzustatten ich heute zum letzten Male die Ehre habe, mit dem Ausdruck des Dankes für das in der That große Maß von Wohl wollen und Vertrauen, das Sie mir und meinen verehrten Vorstandskollegen jederzeit bezeugt haben, und mit dem herz lichen Wunsche, daß der Verein Dresdner Buchhändler unter seiner zukünftigen Führung einem neuen Aufschwung ent gegengehen möge! R. Heinze. Kleine Mitteilungen. Schulbücher in Rußland. — Der -St. Petersburger Zei tung- vom 24. Dezember 1901 (6. Januar 1902) entnehmen wir folgende ausführliche Mitteilung des Ministeriums der Volks aufklärung über die vom -Gelehrten Komitee- des Ministeriums zuzulasscnden Lehrbücher in Schulen: Laut Beschluß des Gelehrten Komitees vom 28. Juni 1883 wurden drei Grade der Approbation der zur Prüfung des Ko mitees eingegangencn Bücher, die Empfehlung, die Billigung im eigentlichen Sinne und die Zulassung, festgestellt. Dieselbe Verordnung klassifizierte die Lehrhilfsmittel in drei Arten: 1. obli gatorische Hilfsmittel (Chrestomathien, Bücher zum Lesen, Dik tieren, Uebersetzen und anderen Beschäftigungen in Sprache und Litteratur; Lexika alterund neuer Sprachen; Aufgaben für Gram matik und Teile der elementaren Mathematik); 2. nicht obligato rische Lehrbücher, bestimmt zur Ergänzung und Erklärung der in den Lehrhandbüchern enthaltenen Kenntnisse, und 3. derartige Lehrbücher, die für einige Fächer infolge Mangels befriedigender Handbücher an Stelle dieser, aber nur zeitweilig, bis zu deren Erscheinen zugelassen wurden. Sodann wurde in einer Cirkular- vorschrift des Ministeriums vom 28. Juni 1899 u. a. erklärt, daß neue Ausgaben von Lehrbüchern zum Gebrauch in den mittleren Lehranstalten des Ministeriums nicht anders als nach deren vor- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. heriger Billigung durch das Gelehrte Komitee zugelassen oerden können. Diese beiden Verordnungen waren von bedeutenden Unbequem lichkeiten bei ihrer Anwendung begleitet, und deshalb hat das Gelehrte Komitee gegenwärtig beschlossen: 1. An Stelle der im Jahre 1883 eingeführten drei Grade der Approbation nur eine Art der Billigung der zur Prüfung ein gehenden Bücher festzusetzen, nämlich — deren Zulassung zum Gebrauch in den Lehranstalten des Ministeriums der Volks ausklärung. Hierbei werden indessen die Handbücher und Hilfs mittel, die ernste, Verbesserungen erfordernde Mängel aufweisen, nur bedingungsweise zugelassen werden, mit dem Vorbehalt, daß ein jedes derartige Buch in der nächsten Ausgabe obligatorisch nach den Anweisungen des Gelehrten Komitees verbessert werde. — Diesem Beschlüsse entsprechend steht die Ausgabe eines neuen Kata logs der Lehr - Handbücher und -Hilfsmittel bevor, in dem die Werke nur in zwei Kategorien — zugelassene und bedingungsweise zugelassene — eingeteilt werden. Zur ersten Kategorie werden die jenigen Bücher gehören, die nach dem Katalog vom Jahre 1899 und dessen Anhängen empfohlen und gebilligt werden. 2. In Abänderung der Cirkularvorschrift des Ministeriums vom 28. Juni 1899 den Lehranstalten des Unterrichtsressorts die Benutzung der zum Gebrauch als Lehr-Handbücher und -Hilfsmittel (unbedingt) zugelassenen Bücher, nicht nur in der Ausgabe, in der sie zugelassen worden, sondern noch in einer weiteren (nach der zugelassenen folgenden) ohne vorherige Prüfung dieser Ausgabe im Gelehrten Komitee zu gestatten. — Diese Regel erstreckt sich nicht auf die bedingungsweise zugelassenen Bücher, die in einer neuen Ausgabe zum Gebrauch nicht anders als nach einer neuen Durchsicht im Gelehrten Komitee zugelassen werden können. Die erwähnten Beschlüsse des Gelehrten Komitees sind vom Minister der Volksausklärung am 2. November 1901 bestätigt worden. 3. Dem Obendargelegten und der vorerwähnten Cirkular vorschrift des Ministeriums sowie auch dessen früheren Verfügun gen bezüglich der vom Gelehrtenkomitee zu billigenden Bücher entsprechend, die Autoren und Verleger der zum Gebrauch sowohl bedingt als auch unbedingt zugelassenen Bücher aufzufordern: a) im Falle der Erklärung über die Zulassung des Buches zum Schulgebrauch auf dem Umschläge, diese Erklärung auch vollständig genau abzudrucken, d. h. unter Hinzufügung des Wortes b e- dingungsweise bezüglich derjenigen Bücher, die vom Komitö in dieser Form zugelassen worden, sowie auch mit der Bemerkung, ob als Handbuch oder als Hilfsmittel, oder aber als Buch für Bibliotheken oder Lesehallen und namentlich in welcher Ausgabe, und b) dem Geiehrtenkomitee jede Buchausgabe, sofort nachdem sie aus dem Druck gekommen, oorzulegen. — Die Nichtbeobach tung dieser letzten Forderung bezüglich der unbedingt zum Ge brauch zugelassencn Lehrhandbücher und -Hilfsmittel wird die Nichtzulassung dieser Bücher in ihrer weiteren Ausgabe zum Schul gebrauch zur Folge haben. 4. Betreffend die Verfügung vom Jahre 1883 über die drei Arten von Lehrhilfsmitteln, so wurde diese bereits durch den Beschluß des Gelehrtenkomitees vom 25.Juli 1895 aufgehoben. Durch den erwähn ten Beschluß wurde nämlich festgestellt, nur solche Bücher als Lehr hilfsmittel anzuerkennen, die beim Schulunterricht notwendig sind, wie: ausländische und russische litterarische Werke, die in der Klasse gelesen werden, oder Chrestomathien aus diesen Werken, sowie Lexika, Sammlungen mathematischer (und physikalischer) Aufgaben und geographische und historische Atlanten; alle übrigen zur detail lierteren und allseitigeren Aneignung dieses oder jenes Lehrfaches bestimmten Werke nur für die Bibliotheken der Lehranstalten zu billigen, da die Billigung derartiger Werke wie die Schulpraxis ergiebt, für viele Lehrer als Verleitung dient, an die Lernenden übermäßige Anforderungen zu stellen und auf diese Weise in direkt zur lleberlastung der Schüler führt. Der erwähnte Beschluß bleibt auch in Zukunft in Kraft, ebenso wie die im Interesse der Lernenden und ihrer Eltern erlassene Bestimmung des Gelehrten Komitees vom 8. Mai 1900, daß auf dem Titelblatte und nach Möglichkeit auch auf dem Deckblatte der Bücher, die zum Gebrauche in den Lehranstalten des Ministeriums als Lehr-Handbücher und -Hilfsmittel sowie für die Bibliotheken dieser Anstalten bestimmt sind, ihr Verkaufspreis gedruckt ist. 5. In Anbetracht endlich, daß von einigen Herausgebern und Personen, die das Eigentumsrecht auf die Werke erworben haben, dem Gelehrten Komitee nicht selten Lehr-Handbücher und -Hilfs mittel zur Durchsicht vorgelegt werden, die vor zwanzig und mehr Jahren herausgegeben sind und den gegenwärtigen Anfor derungen augenscheinlich nicht entsprechen, hat das Gelehrte Ko mitee durch Beschluß vom 24. Oktober 1901 angeordnet, nur die jenigen Werke im Komitee einer Prüfung zu unterziehen, die nicht früher als fünf Jahre vor dem Jahre ihrer Vorlegung (die fünf 123
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