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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1902
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- Deutsch
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^ 28, 4. Februar 1902. Nichtamtlicher Teil. 1073 E. S. Mittler S- Sohn in Berlin. 1091 8o5oibort, Nit 8e5vsrt und Dodsr. Urivvorun^sv g.v8 msivsiv Dsbon. 4 20 §sb. 4 ^ 90 Oswald Mutze, Verlag in Leipzig. 1085 ?S,S,I-, IVaprlisit vlld Diobtuv^. 1 20 von Uni^sn, Oiinsnsionsn. 1 Disdisr, Dis 8sslsnsprno5s. 1 ^ 50 ^ssvsdo, t^ii-Iririsnius und Wi88Sn8oknkt. 1 ^ 20 -H. Lor^innnv, Dis 6ls.vbsv8ls5rs. 60 8o5^vnc5, Dis 8sbsr vorn totsn Noors. 1 ^ 50 <z. C. Pierson's Verlag in Dresden. 1093 Lroitnor, Inttsrnturbildsr I LninsrlinA. 2 ; Ksb. 8 Heinrich Schmidt L Carl Günther in Leipzig. 1086 6ro88tür8t Niobnilo^viisoU, Dis Uürstsv Dolgsrvlri) irn Disnsts bis-issr -llexnndgro I. 6n. 6 Asd. 8 nuk nrnoric. Lunst- drvslrpspisr cs,. 8 xsd. 10 Schulthetz L Co. in Zürich. 1094 Denzler, Die Stellung der Filiale im internen und inter nationalen Privatrechte. 6 Guyer, Das schweizerische Bundesgcsctz betr. die gewerblichen Muster und Modelle. 3 B. G. Teubner in Leipzig. 1090 Irnuonkildung. Hsrauegogsbon von Dirgietor ?roksssor I)r. 1. IVzwbgrain. llalbsäbrticb 6 Verlag f. Börsen- n. Ftnanzliteratnr, A -G. in Leipzig. 1087 Die Doutnoben Lrausroion, Nalrtabrilron, Drsnnsroisn, 8prit- und t?ro88botonts,brilrsn oto. L.U8gabs 1902. 5 ^k. Nichtamtlicher Teil Vorschläge des außerordentlichen Ausschusses für Revision der Gesetze über Urheber- und Verlagsrecht zum Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Januar 1876. Vorbemerkung: Der Ausschuß gestattet sich auf die Schwierigkeiten hin zuweisen, die aus dem Umstande erwachsen, daß die Wünsche zum Photographiegesetz zu formulieren sind, bevor der Urheber rechtsschutz für die Werke der bildenden Kunst in Ueber- einstimmung mit den Grundsätzen des neuen litterarischen Schutzrechtes geregelt ist. Mit Rücksicht auf diesen Mangel können au manchen Stetten die Aenderungswünsche nur in hypothetischer Form geäußert werden, weil ja manche Para graphen des zu erwartenden Kunstgesetzes ebenso in das photographische Urheberrecht übernommen werden dürften, wie dies bisher der Fall ist. Als Titel des neuen Gesetzes wird vorgeschlagen: »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Erzeugnissen der photographischen Technik«. Durch diese Aenderung des Ausdruckes gegenüber dem bisherigen Titel des Gesetzes wird unzweideutig bezeichnet, daß 1. jeder Photographie als solcher ein selbständiges Urheber recht zusteht, und daß 2. auch alle Zwischenstufen der Arbeit, wie Negativ, Heliogravüre-Platten u. s. w., durch das Gesetz ge troffen werden sollen. 8 1- Eine Gleichstellung der Werke der Photographie mit denen der bildenden Künste wird grundsätzlich abgelehnt. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß es ratsam wäre, im neuen Kunstgesetz den Schutz der graphischen Nachbildungen den Original-Kunstwerken gegenüber entsprechend zu ver mindern, denn es erscheint unbillig (Gesetz 9. I. 76 H 7 der sogenannte »Kupferstecher-Paragraph«), dem Holzschneider, Lithographen, Kupferstecher für seine oft doch nur ganz gewerbsmäßig hergestellte Arbeit, die ja in jedem Falle eine Kopie ist, einen größeren Schutz zu gewähren, als dem doch thatsächlich etwas Neues schaffenden Photographen. Dem Ausschuß erscheint es also nicht richtig, daß im Kunstgesetz der Nachbildner ohne weiteres das Urheberrecht in demselben Umfange erhalte, wie der Urheber eines Originals, wenn er auch nicht verkennt, daß in dem Litteraturgesetz durch die Gleichstellung der Uebersetzungen mit dem Originalwerk ein Börsenblatt für den deutschen Bnchhandel. 6S. Jahrganz. dem entgegenstehendes Präjudiz geschaffen ist. (Gesetz vom 19. Juni 1901, Z 2.) Die Worte »auf mechanischem Wege« sind zu streichen. (S- Bemerkungen zu Z 3.) Auch in den späteren Paragraphen hat das Wort »mechanisch« fortzufallen und statt des Ausdruckes »durch Photographie hergestelltes Werk« oder ähnlicher wäre zu setzen »Erzeugnis der photographischen Technik«. Zu verbieten wäre ferner nicht nur die Nachbildung, sondern auch hier wie im späteren Kunstgesetz der Abdruck. Da sowohl bei der Kunst, wie bei der Photographie Werke entstehen, welche nicht für sich zu gelten bestimmt sind, sondern den Zweck haben, mit ihrer Hilfe gleichmäßige Exemplare in größerer Anzahl herzustellen, müssen auch diese Werke gegenüber einem Mißbrauch geschützt werden, welcher dadurch zu stände kommt, daß von ihnen unbefugterweise solche Abdrücke hergestellt werden, die doch als »Nachbildungen« des betreffenden »Werkes« (der Kupferplatte oder des Nega tives) nicht betrachtet werden können; vielleicht aber ist es entbehrlich, durch eine solche — eigentlich selbstverständliche — Bestimmung den Gesetzestext zu beschweren, wenn eine ent sprechende Bemerkung in die Motive ausgenommen wird. lBei den Werken der Litteratur liegt der Fall deshalb ganz anders, weil der Autor nie die Druckform schafft.) Von großer Wichtigkeit erschien dem Ausschuß die Frage, ob als erster Träger des Urheberrechtes der »Verfertiger der photographischen Aufnahme« zu verbleiben habe. Eine Minorität war dafür, das Urheberrecht ohne weiteres dem Besteller zu überweisen, während die Majorität auf die prinzipiellen Bedenken aufmerksam machte, welche einer solchen auf den ersten Blick ja praktisch erscheinenden Lösung ent gegenständen Der Ausschuß beläßt daher das ursprüngliche Urheberrecht dem Verfertiger der photographischen Aufnahme und verweist den Besteller, der das Urheberrecht wünscht, auf eine Vereinbarung mit dem Inhaber des betreffenden photographischen Gewerbes. In den meisten Fällen wird jedoch eine solche Vereinbarung überflüssig sein, nämlich in allen den Fällen, wo aus den Umständen erhellt: 1. daß der Besteller als selbstverständlich vorausgesetzt hat, daß eine Auslieferung von Abdrücken nur an ihn oder doch nur mit seiner Genehmigung er folge, und 2. daß die Absicht der gewerbsmäßigen Nachbildung der wesentliche Zweck des Bestellers war. In diesen Fällen ist durch das Gesetz ausdrücklich fest zusetzen, daß das Urheberrecht ohne weiteres auf den Be steller übergeht, wie dies aä 2 der Ausschuß auch für die Werke der bildenden Kunst auf Seite 109 seiner »Beiträge« verlangt hat. 143
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