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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1902
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- 1902-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1902
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- Deutsch
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1074 Nichtamtlicher Teil. 28, 4. Februar 1902. Damit diirfte allen billigen Ansprüchen Genüge geschehen sein. Als Absatz 2 wird eingeschoben: »Bei solchen durch die Photographie hergestellten Werken, welche durch die von einer inländischen Anstalt angestellte Arbeitskraft im Auftrag oder auf Rechnung der Anstalt angefertigt werden, gilt, wenn durch Vertrag nicht anders bestimmt ist, diese als die Verfertigerin.« Der Bericht der Reichstagskommission vom Jahre 1876 konstatiert zwar, daß auch schon bisher unter dem »Verfertiger« nicht der einzelne Gehilfe zu verstehen sei, sondern der Inhaber der Anstalt, in dessen Besitz Vor richtungen und Platten sich befänden und nach dessen Anweisung die Arbeiten ausgeführt würden Da dieser Kommissionsbericht jedoch fast unbekannt geblieben ist, so hälj der Ausschuß zur Vermeidung auf getauchter Zweifel die Einfügung des obigen neuen Ab satzes 2 für geboten; erweist sich dies als unthunlich, so wäre ein diesbezüglicher Hinweis in den Motiven erwünscht. Unter der Voraussetzung, daß in dem künftigen Kunst gesetz die Nachbildung eines Kunstwerkes mit Hilfe einer Nachbildung verboten bleibt (jetzt Z 5, 2), wird empfohlen, Absatz 2 des Z 1, als bedeutungslos, zu streichen. Als Z 2 sollte logischerweise der Z 7 folgen, ent sprechend ß 2 des Kunstwerkgesetzes und 8 8 des neuen litterarischen Gesetzes, an das sich natürlich auch das photo graphische Schutzgesetz in seiner Struktur anschließen muß. 8 2. Unverändert trotz mancher Bedenken. Der Ausschuß kommt jedoch zu der Ansicht, daß über den Begriff der »freien Benutzung« im jeweiligen Falle nur die Sachver ständigen entscheiden können, und daß die Rechtsprechung bisher genügenden Schutz gegen Ausbeutung gewährt habe. Daß dieser Paragraph nur Sinu hat, wenn auch die »nicht mechanische Nachbildung« verboten ist, sei nur nebenbei bemerkt. Bekanntlich untersagte diese der Entwurf von 1 8 70, und als man später das Verbot auf die mechanische Nachbildung beschränkte, blieb der nun überflüssige 8 2 im Gesetz. Eine »freie Benutzung« und »mechanische Nach bildung« schließen sich natürlich gegenseitig aus. 8 3. Die Mehrheit spricht sich dafür aus, daß die Worte »in der Absicht, dieselbe zu verbreiten« gestrichen werden. Ferner wird der Zusatz empfohlen: »Als verbotene Nachbildung eines Erzeugnisses der photographischen Technik ist es auch anzusehen: 1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Ver fahren angewandt wird; 2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerk, sondern mittelbar, nach einer Nach bildung desselben geschaffen ist; 3. wenn die Nachbildung eines photographischen Werkes sich an einem Bauwerk oder gewerblichen Erzeugnis befindet.« Der so erweiterte Schutz war in dem Entwurf von 1870 noch enthalten, wurde jedoch in der Vorlage von 1876 gestrichen: »ein Bild, welches selbst das Produkt eines mechanischen Prozesses sei, dürfe nur gegen mechanische Kopierung Schutz empfangen«. Daß diese Erwägung heute nicht mehr zutrifft, wurde allseitig anerkannt. Die Werke der Kamera, welche heute auf einer ungleich höheren Stufe als vor zwanzig Jahren stehen, werden durch eine solche Auffassung jener großen Schar von ganz gewerbsmäßig arbeitenden Lylographen, Lithographen rc. rc., die in den Diensten der illustrierenden Technik steht, zur Nachbildung geradezu ausgeliefert. Hierbei ist noch zu bedenken, daß es eine große Anzahl von Photographien giebt, die überhaupt nicht anders, als ganz sklavisch nachgebildet werden können. Wir erinnern an Sternkarten, mikroskopische und anatomische Abbildungen, überhaupt wissenschaftliche oder technische Darstellungen. Wird unserem Vorschläge gemäß auch die uichtmechaniiche Reproduktion von Photographien verboten, so genügt freilich die durch 8 9 (s. u.) erfolgte Herübernahme des 8 44 (im neuen Gesetz 8 23) aus dem Schriftwerkgesetze nicht, es muß auch 8 6, 4 des Knnstwerkgesetzes sinngemäße Anwendung finden, um illustrative Citate auch nach Werken der photo graphischen Technik zu ermöglichen. Daß die Nachbildung eines photographischen Werkes an Werken der Industrie zu verbieten sei und demgemäß der bisherige 8 4 des Gesetzes durch den oben beantragten Ab satz 3 zu 8 3 aufzuheben sei, bedarf wohl keiner weiteren Begründung seitens des Ausschusses, da diese Frage durch die Litteratur >s. u. a. Stenglein, Reichsgesetz zum Schutz des geistigen Eigentums, 2. Auflage, S 53, Anmerkung 1 zu 8 4 des Photogr.-Ges.) schon genügend zu grinsten unserer Forderung geklärt ist. 8 4. Der bisherige 8 4 fällt gemäß dem zu 8 3 beantragten Zusatz 3 fort. Dagegen ist an dieser Stelle folgende Be stimmung als 8 4 aufzunehmen: »Einzelne Kopien eines Erzeugnisses der photographischen Technik zum persönlichen Gebrauch sind zulässig, wenn sie nicht den Zweck haben, eine Einnahme zu erzielen.« Dieser Wortlaut ist in Uebereinstimmung mit 8 15, Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 gewählt. 8 5. Es wird vorgeschlagen, statt »photographische oder sonstige mechanische Nachbildung« zu setzen »Vervielfältigung«, wie im österreichischen Gesetz. Absatz s und 6 sind besser zusammenzuziehen, wie folgt: »den Namen, beziehungsweise die Firma und den Wohn ort des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers«. Dem strengen Gesetzeswortlaut nach würde es nämlich genügen, daß bei einer Phothographie, wo Verfertiger ver schiedene Leute sind, sä s der Name des einen und sä 6 der Wohnort des anderen angegeben werden könnte. Daß übrigens schon das Preßgesetz in 88 2 und 6 Namen und Ort für alle Preßerzeugniffe, also auch für Photographien fordert, sei noch nebenher bemerkt. Das Erfordernis o, das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschien, muß auch bei einer fünfzehnjährigen Schutzdauer (s. 8 6) beibehalten werden, da sonst zu große Schwierigkeiten für die Feststellung der Schutz verhältnisse entstehen. Bei Werken in Buchform jedoch sollte die einmalige Angabe von Jahreszahl, Namen (oder Firma) und Ort »auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluffe« (übereinstimmend mit 8 7 des Gesetzes vom 19. Juni 1901) genügen und das vereinzelte Vorkommen eines die Bedingungen dieses Paragraphen nicht erfüllenden Exemplares (z. B. Läotogrsvurs svsitt ls lsttr«) noch nicht die Schutz losigkeit der ganzen Auflage herbeiführen. Statt »rechtmäßige Abbildung« soll gesetzt werden »Ver vielfältigung«. Ebenso soll der Schluß: »widrigenfalls rc.« lauten: »wenn ein Schutz gegen Nachbildung stattfinden soll«. 8 6. Es wird beantragt, den Schutz von fünf Jahren auf fünfzehn Jahre auszudehnen. Der bisherige fünfjährige Schutz hat sich in der Er fahrung unzweifelhaft als zu kurz herausgestellt, und auch der im österreichischen Gesetz gewährte Schutz von zehn Jahren
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