Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.02.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-02-10
- Erscheinungsdatum
- 10.02.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020210
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190202106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020210
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-02
- Tag1902-02-10
- Monat1902-02
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 83. 10. Februar 1902. Nichtamtlicher Teil. 1249 (in unserem eigenen Interesse) gern bereit, nur gedrucktes Material zu verwenden, sofern uns verwendbare Instrumentationen für kleinere Besetzungen seitens der Herren Verleger geboten werden. Auch sind wir überzeugt, daß viele unserer Mitglieder eigene Arrangements besitzen, die,aus langjährigcrPraxis herausgearbeitet, thatsächlich den Wert haben, im Druck zu erscheinen, und bitten wir, auch in dieser Hinsicht (zwecks Erwerbung solcher Arrange ments) mit uns in Verbindung bezw. Unterhandlung treten zu wollen, denn nur auf solchem Wege kann dieses für den Gebrauch thatsächlich wertvolle Material erhalten und dem gesamten Musi kalienhandel nutzbar gemacht werden. II. Märsche zu Aufzügen u. s. w. Den Militär-Musikkorps ist seiner Zeit (auf Ersuchen) ge stattet worden, Märsche in die Marschbücher einzuschreiben; da wir solcher Marschbücher ebenfalls bedürfen, so bitten wir, alle Marsch-Kompositionen fürderhin in kleinerem Format erscheinen zu lassen, oder uns das Einschreiben bezw. Abschreiben ebenfalls gestatten zu wollen, da die in großem Format erscheinenden durch aus nicht verwendbar sind. Derselbe Uebelstand tritt bei Ausgabe von Tänzen hervor; bekanntlich sind die Tänze in ihrer Originalausgabe, hinsichtlich der Uebergänge von Nummer zu Nummer und Rhythmik, durch aus unverwendbar, da obendrein die Tanzorchester in der Haupt sache auf 8 bis 15 Mann beschränkt sind, so ist das Arrangement solcher eine dringende Notwendigkeit, wenn solche zu derartigen Bedürfnissen Verwendung finden sollen; — da auch durch Auf spielen zu Bällen diese Tänze bekannt und beliebt gemacht werden, so wird das den Musikhandel unzweifelhaft fördern; wir bitten daher (selbst im Interesse des Verlages) solche, von sachkundiger Hand arrangiert, zur Ausgabe zu bringen oder uns gestatten zu wollen, solche selbst arrangieren zu dürfen. III. Papier. Es ist viel Notenmaterial in den Verkehr gebracht worden, zu welchem so geringes Papier verwendet worden ist, daß das selbe schon nach ganz kurzer Benutzung unbrauchbar wurde. Auch aus diesem Grunde mag manche geschriebene Stimme auf besserem Papier entstanden sein. — Wir bitten daher die Herren Ver leger, auch diese Thatsache beherzigen und fortan nur gutes Papier verwenden zu wollen, da den Mehrbetrag, welchen gutes Papier erfordert, jeder Abnehmer gerne zahlen kann und wird. IV. Doubletten. Häufiger ist es vorgekommen, daß, nachdem wir die komplette Ausgabe erhalten hatten und um die notwendigen Doubletten nachsuchten, wir vom Verleger oder Sortimenter die Antwort er hielten: »Doubletten giebt es hierzu nicht«; was bleibt in solchem Falle dem Käufer übrig, als die fehlenden Doubletten durch Ab schrift herbeizuführen? Es ist daher im Interesse des musikalischen Verkehrs notwendig, daß die Herren Verleger für notwendige Doubletten Sorge tragen. V. Um auf größere Werke zurückzukommen, so bemerken wir, daß viele unserer Vcrbandsmitglieder arrangiertes Notenmaterial (welches gedruckt nicht zu erlangen war) in Abschrift käuflich er worben haben; daher bitten wir — ohne zunächst die Rechtsfrage, ob solchen Besitzern ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum entäußert werden kann, zu berühren — unseren Mitgliedern gestatten zu wollen, solche Arrangements nach wie vor weiter spielen zu dürfen, bis solche im Drucke erscheinen. Vor allen Dingen bitten wir, zur Regelung dieser Angelegenheit unseren Mitgliedern (gleich den Militärkapellen) eine Karenzzeit zu gewähren. VI. Wir bitten die Herren Verleger bei Drucklegung zu beachten, daß die Druckseite mit einer Stelle schließt, die in Bezug auf das Umwenden praktisch ist. Wir ersuchen die Herren Verleger hierdurch, ihre Einverständnis- Erklärung und ein Verzeichnis der in ihrem Berlage erschienenen Werke an unsere Geschäftsstelle zu Leipzig, Frankfurter Straße 27, freundlichst gelangen lassen zu wollen. Leipzig, am 22. Januar 1902. Hochachtungsvoll Der deutsche Musikdirektoren - Verband. E. Hartmann. Verjährung von Preßvergehen. — Die Privatklage des aus dem Falle Hocnsbroech bekannten Agenten v. Pokorny gegen den Verleger der Beyschlag'schen deutsch-evangelischen Blätter, Herrn Buchhändler Eugen Strien in Halle, kam am 6. Februar nochmals vor der dortigen Strafkammer zur Verhandlung. Die Sache hat jetzt nur noch ein preßgesetzliches Interesse, wie das -Leipz. Tageblatt- ausführt. Es handelt sich um die Frage, ob die Ver jährungsfrist für Strafanträge gegen eine periodische Druckschrift Börsenblatt flir den deutschen Buchbandel. 69. Jahrgang. mit dem Erscheinen der betreffenden Nummer beginnt, oder ob spätere Verkäufe der Nummer auch noch als Verbreitung gelten, also diese nachträglichen Verkäufe die Verjährungsfrist unterbrechen. Bisher hatten die Halleschcn Gerichte, Schöffengericht und Strafkammer, in den vielfachen Verhandlungen dieser Sache den Termin des Er scheinens als maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist angenommen und demgemäß die Pokornysche Klage wegen Ver jährung abgewiesen, da der beleidigende Artikel im Dezember 1898 erschienen und erst Dezember 1899 Strafantrag gestellt war. Kläger macht jetzt aber geltend, daß im Juni 1899 noch vier Exemplare der betreffenden Nummer an seinen Vertreter Rechts anwalt Lüders in Berlin ohne sein Wissen und Auftrag ver kauft, die Nummer also um diese Zeit noch verbreitet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in ähnlichem Falle nahm die Hallesche Strafkammer jetzt an, daß die Verjährung hier-, durch unterbrochen worden sei, und erkannte auf 3 Geldstrafe den niedrigsten Satz. Der Schutz des § 193, Wahrung berechtigter Interessen, wurde dem Angeklagten nicht zuerkannt. Die ganze Sachlage gab aber keine Veranlassung, über das niedrigste Straf maß von 3 ^ hinauszugehen, zumal der Privatkläger, nachdem er schon lange Kenntnis von dem beleidigenden Inhalt des Artikels gehabt, erst durch seinen Rechtsanwalt darauf aufmerksam gemacht war, daß eine neue Verbreitung erfolgt war. Natürlich fallen nun dem Beklagten die Kosten sämtlicher Instanzen zur Last. Dieses Urteil ist, so bemerkt die -Hallesche Ztg.« dazu, für die Verleger periodischer Druckschriften sehr bemerkenswert, denn es wird in demselben die im Z 22 des Preßgesetzes vorgesehene Verjährungsfrist von sechs Monaten vollständig illusorisch gemacht, weil jeder beliebige dieselbe durch Bestellung von Exemplaren unterbrechen kann, wenn er dabei so vorsichtig ist, -im Jnteresse- des Betroffenen diesem nichts davon zu sagen, sondern ihn auf irgend eine Weise nach Empfang der betreffenden Nummern davon in Kenntnis setzt oder setzen läßt. Russische Aufführungshonorare für deutche Dra matiker und Komponisten. — Daß auch schon in früheren Zeiten Rußland nicht daran dachte, für Aufführungen auslän discher Schöpfungen den Autoren ein entsprechendes Honorar zu zahlen, wie es ja leider heute noch der Fall ist (vgl. Börsenblatt 1901, Nr. 118), beweist ein bisher unbekannter Brief Lortzings, den die -Petersburger Zeitung- kürzlich abdruckte. Der Brief be findet sich in der Schardiusschen Autographensammlung in der Universitätsbibliothek in Dorpat und ist bis jetzt noch nicht ver öffentlicht worden. Er ist an den damaligen Leiter des Deutschen Theaters in Petersburg gerichtet. Der Wortlaut ist folgender: -An Se. Hochwohlgeboren den Direktor des Deutschen Theaters Herrn Peter v. Helmersen. Geehrter Herr! Es dürfte Ihnen viel leicht nicht ganz unbekannt sein, daß ich mich wegen des Hono rars der beiden Opern: -Czar und Zimmermann- und -Die bei den Schützen- an die mir bezeichnet« Behörde, Herrn General direktor v. Gedeonow, wiederholt gewendet habe. Heute erhalte ich von Sr. Excellenz die Weisung, daß meiner Bitte wegen des Honorars (zwanzig Stück Friedrichsd'or für jede Oper) nicht Ge nüge geleistet werden könne, indem ausländische Produkte nie in Rußland honoriert würden; ein Werk, welches sich ein dortiges Mitglied zum Benefiz verschaffe (bei beiden Opern war dies der Fall), werde dadurch unwiderrufliches Eigentum der Direktion. Ich kann kaum glauben, daß es der Wille Sr. Majestät des Kaisers, des gnädigen Beschützers jeder Kunst sei, sein deutsches Hoftheatcr solle auf diese Weise die Werke ausländischer Autoren erlangen. Ich habe demzufolge Sr. Excellenz dem Herrn v. Ge deonow erwidert, daß ich mich mit dieser Antwort nicht abweisen ließe, sondern das Aeußerste wagen würde, mein gutes Recht zu erlangen. Es ergeht daher, hochgeehrter Herr, an Sie meine er gebenste Bitte, Herrn v. Gedeonow zu bewegen, sich meiner Bitte zu fügen, indem es ihm nur unangenehm sein dürfte, wenn ich den Fall zur Oeffentlichkeit brächte, auch bin ich Willens, den Schutz Ihrer Majestät, der Gnädigsten Kaiserin, in Anspruch zu nehmen, deren Landsmann zu sein ich das hohe Glück habe. Empfangen Sie, hochgeehrter Herr, die Versicherung der Hoch achtung Ihres ganz ergebensten Abert Lortzing, Kapellmeister am hiesigen Theater. Leipzig, den 5ten August 1845.- — Leider er fährt man nicht, welchen Erfolg dieses Schreiben gehabt hat, wahr scheinlich keinen. Unsittliche Bilder im Schaufenster. — Wegen Vergehens wider die Sittlichkeit mußte sich, wie wir der -Papier-Ztg.- ent nehmen, der ledige Buchhändler Johann Losch in Fürth ver antworten. Als Sachverständige waren geladen Herr Professor Or. Rse, Buchhändler Hänle und Bildhauer Kramer. Am 6. Sep tember 1901 eröffnete Losch im Hause Nr. 9 der Friedrichstraße zu Fürth eine Buch- und Kunsthandlung. In seinem Laden und Schaukasten soll er bildliche Darstellungen ausgestellt haben, die geeignet seien, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in grober 167
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder