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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1902
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- 1902-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1902
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34, II. Februar 1S02. Nichtamtlicher Teil. 1275 Nichtamtlicher Teil. Exekutorischer Zwang zur Erfüllung des Verlagsvertrags. Weder das neue Urheberrechtsgesetz noch auch das Ver lagsgesetz beschäftigen sich mit der Frage, ob gegen den Urheber cxekutorischer Zwang zur Erfüllung des Verlags- vcrtrags zulässig ist. In Z 30 des Verlagsgesetzes wird dem Verleger das Recht gegeben, wenn das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert ist, anstatt der Geltend machung des Erfüllungsanspruchs dem Verfasser eine an gemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung zu setzen, daß er die Abnahme nach Ablauf der Frist ablehne,' nach dem Ablauf der Frist ist dann der Erfüllnngs- und Ab lieferungsanspruch ausgeschlossen, ohne daß hierdurch die Rechte berührt werden, die dem Verleger im Falle des Verzugs des Verfassers zustehen. Es entsteht daher die Frage, ob der Verfasser, falls der Verleger auf Erfüllung geklagt und ein obsiegendes Urteil hierüber erstritten hat, nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung mittels Geld- oder Frei heitsstrafe zu der Erfüllung angehalten werden kann? Die Civilprozeßordnung unterscheidet bekanntlich zwischen Handlungen, die von einem Dritten vorgenommen werden können, und solchen, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden können. Bei letzteren ist die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen zulässig, jedoch nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung, daß sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängen, Z 888, Absatz I. In 8 888, Absatz 2 ist sodann die Unzulässigkeit dieses unmittel baren Zwangs gegenüber bestimmten Rechtsverhältnissen aus gesprochen; es findet nämlich der unmittelbare Zwang keine Anwendung im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens, und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage. Die Erfüllung der dem Urheber auf Grund und nach Maßgabe des Verlagsvertrags obliegenden Verpflichtung kann nicht unter diese Bestimmung gestellt werden, denn es handelt sich bei ihr nicht uin die Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage, sondern um eine Verpflichtung zu der Her stellung eines Werkes auf Grund eines Werkvertrags. Ungeachtet dieser die Zulässigkeit und Anwendbarkeit des Realzwanges einschränkenden Vorschrift würde also die Ver hängung von Geld- oder Haftstrafen gegen den Urheber keinem Bedenken unterliegen, wenn die Handlung, zu der er verurteilt wird, eine solche ist, die nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, sondern die ausschließlich von seinem Willen abhängt Was die Frage anlangt, ob die Herstellung des Manu skripts nicht von einem Dritten vorgenommen werden kann, so wird hierauf zumeist, wenn auch freilich nicht immer eine bejahende Antwort erteilt werden müssen. Allerdings giebt es Verlagswerke genug, bei denen es ziemlich gleichgiltig ist, ob X oder X die Herstellung des Manuskripts be sorgt; man denke an kvmpilatorische Arbeiten, an die An fertigung von Auszügen, Schulausgaben u. s. w Allein die Herstellung des Manuskripts ist nicht eine Hand lung, die ausschließlich von dem Willen des Schuldners ab hängt; sie hängt vielmehr noch von anderen Momenten ab, die mit seinem Willen in keinem Zusammenhänge stehen und auf die er jedenfalls, wenn überhaupt, uur innerhalb engster Grenzen Einfluß ausüben kann. Vor allem handelt es sich dabei um die Befähigung; aber nicht minder be deutungsvoll ist als Faktor für die Herstellung eines geistigen oder künstlerischen Werkes die Stimmung, um von anderen Momenten, deren Wichtigkeit nicht unterschätzt werden kann, zu schweigen. Bei allen Handlungen, für die eine besondere Fähigkeit erforderlich ist, gleichviel ob diese Fähigkeit auf künstlerischem, technischem oder geistig-wissenschaftlichem Ge biete liegt, muß angenommen werden, daß es nicht aus schließlich von dem Willen des zu ihrer Vornahme Verpflich teten abhängt, ob er sie vornehmen will oder nicht, und es muß dies auch dann angenommen werden, wenn fest steht, daß der betreffende Schuldner an sich diese Fähigkeit wohl besitzt. Hierüber haben sich schon die Motive zu Z 774 der älteren Redaktion der Civilprozeßordnung, welchem 8 888 Abs 1 der neuen entspricht, in so bestimmter und zweifelsfreier Weise ausgesprochen, daß es geradezu merk würdig ist, daß trotzdem die Auffassung Vertretung finden konnte, es erscheine nach dem geltenden Prozeßrecht nicht unstatthaft, den Urheber so lange zu Geld- und Freiheits strafen bis zu der gesetzlichen Maximalhöhe zu verurteilen, bis er das Manuskript abliefere, zu dessen Herstellung er sich in einem Verlagsvertrage verpflichtet habe. An dem Rechts zustande, wie er nach Obigem bis zum 1 Januar 1900 zweifellos bestanden hat, ist weder durch die neue Redaktion der Civil prozeßordnung, noch durch das Urheberrechts-, bezw. Verlags rechtsgesetz etwas geändert worden. Exekutorischer Zwang kann weder gegen den Schriftsteller in unmittelbarer Weise ange wendet werden, um ihn zur Herstellung eines vereinbarten Manuskripts anzuhalten, noch gegen den Komponisten, noch gegen den Maler oder Bildhauer. Bei den Thätigkeiten, die in Ansehung dieser Personen in Betracht kommen, dreht es sich um Handlungen, die nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen, auf die daher die angeführte Bestim mung der Civilprozeßordnung keine Anwendung findet. Kleine Mitteilungen. Po st vertrag des deutschen Reichs mit Württemberg — Die Kammer der Standesherren in Württemberg begann am 7. Februar, wie -W. T. B.» meldet, die Beratung des Post vertrages wegen der deutschen Einheitspostmarke. Der einstimmige Antrag der Kommission geht auf Nichtbeanstandung der durch den Vertrag veranlaßten Abweichungen vom Finanz-Etat. Die überwiegende Mehrheit der Kommission hält die Zustimmung der Stände zu dem Vertrage selbst nicht für erforderlich. — In Württemberg werden nach dem l. April noch die besonderen württembergischen Postwertzeichen für den amtlichen und den Bezirksverkehr beibehalten. Es sind dies die sogenannten Staats briefmarken, die zur Frankierung der von den Staatsbehörden und denjenigen sonstigen öffentlichen Behörden in Württemberg, deren Ausgaben aus der Staatskasse bestritten werden, dienen und auch im Verkehr nach dem Reichs-Postgcbict, Bayern und Oesterreich-Ungarn Giltigkeit haben, sowie die Bezirksbriefmarken, mit denen die portopflichtigen Sendungen des amtlichen Verkehrs in Gemeinde- und Körperschaftsangelegcnheiten innerhalb eines und desselben Oberamtsbezirks frankiert werden müssen und die nur innerhalb Württembergs gellen. Aus dem deutschen Reichstage. — Bei der zweiten Be ratung des Etats für die Reichsjustizoerwaltung wurden vom Ab geordneten Müller-Meiningen verschiedene Wünsche vorgebracht: Er hoffe, daß die Angelegenheit des fliegenden Gerichtsstandes endlich erledigt werde. Eine zweite Frage sei die des Zeugnis zwang s, die in letzter Zeit wieder akur geworden sei. Der Zeugnis zwang verstoße gegen die guten Sitten. Die ganze Presse sei der Meinung, daß es eine Forderung der öffentlichen Moral sei, den Zeugniszwang verschwinden zu lassen. Staatssekretär Or. Nieber- ding äußerte bezüglich der ersten Forderung, er habe die Frage des fliegenden Gerichtsstandes der Presse bei den verbündeten Regierungen in Anregung gebracht. Es seien Verhand lungen darüber eingeleitet, zu seinem Bedauern wären sie aber noch nicht zum Abschluß gebracht und hätten sich noch nicht zu einem Entwurf verdichtet. In der Praxis sei aber die Ver folgung von Preßorganen außerhalb des Erscheinungsorts im großen und ganzen wesentlich beseitigt. Aus die Pcivatklage allerdings habe die Staatsverwaltung keinen Einfluß. Das habe auch der Reichstag als begründet anerkannt. 170*
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