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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1902
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1314 Nichtamtlicher Teil. 35, 12. Februar 1902. Kleine Mitteilungen. Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze der Photo graphie. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck ver boten.) — In Nr. 201 des Börsenblattes vom vorigen Jahre be richteten wir, daß der Photograph Ferdinand Braun in Spandau und der Kunstanstaltsbesitzer Schmidt in Dresden am 19. August v. I. vom Landgericht II in Berlin zu Geldstrafen verurteilt worden waren, der elftere zu 500 Bei Braun hatten sich der Leutnant L. und Fräulein U., welche gerade von einem gemein schaftlichen Radausfluge zurückkamen, als Gruppe photographieren lassen. Von dieser Aufnahme hatte der Leutnant sechs Kopien bestellt und erhalten. Später bestellte der Angeklagte Schmidt bei Braun eine größere Anzahl photographischer Aufnahmen zum Preise von 50 um sie bei der Anfertigung von Ansichtspost karten zu benutzen. Braun sandte ihm u. a. auch die oben er wähnte Radlcrscene. Auf Schmidts Verlangen schickte er ihm später auch noch die Originalplatte. Schmidt setzte dann zu dem Radlerbilde noch irgend einen Vers und stellte dann 10000 An sichtspostkarten her, von denen ein großer Teil an das Waren haus Wertheim in Berlin geliefert wurde. So kam es. daß die Bekannten sowohl des Leutnants T. als des Fräuleins D- ln den Besitz solcher Karten gelangten und daß diese beiden Beteiligten allerlei kleine und große Unannehmlichkeiten zu erdulden hatten. Das Gericht hat festgestellt, daß das Recht zur Vervielfältigung des fraglichen Bildes allein dem Leutnant T. zustand, der seiner Zeit die sechs Abdrücke bei Braun bestellte. Braun hat sich die Erlaubnis zur Vervielfältigung nicht ausgewirkt, trotzdem aber das Bild an Schmidt weitergegcben, obwohl er wissen mußte, zu welchem Zwecke dieser es benutzen wollte. Braun hat also den Mitangeklagten vorsätzlich zur Veranstaltung eines unerlaubten Nachdruckes angestiftet. Bezüglich Schmidts hat das Gericht nur Fahrlässigkeit als erwiesen ansehen können. — Die Revision Brauns kam am 7. Febr. vor dem Reichsgerichte zur Verhandlung. Er behauptete, sein Einwand, daß er das fragliche Bild nur aus Versehen an Schmidt gesandt habe, sei nicht widerlegt worden, ja das Gericht habe ihn nicht einmal gewürdigt. Daß die Auf nahme wohlgelungen war, könne nicht als Grund dafür angeführt werden, daß er vorsätzlich gehandelt habe, denn die anderen Bilder seien auch wohlgelungen gewesen. Sein Geschäft sei derart um fangreich, daß er nicht alles selbst besorgen könne und daß seine Aufmerksamkeit leicht von einer Sache abgelenkt werde. — Das Reichsgericht erkannte indessen auf Verwerfung der Revision, da die Feststellung des Dolus keinerlei Rcchtsirrtum erkennen lasse. Beschlagnahmungen. — Auf Antrag der Staatsanwalt schaft zu Posen ist nach Meldung der -Leipz. Neuest. Nachr.- die Beschlagnahme des Buches Wrzesnia angeordnet worden, weil der Inhalt des Buches gegen die 130. 185, 186 des Strafgesetzbuches verstößt, indem darin in einer den öffentlichenFrieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung, nämlich die Preußen polnischer Zunge gegen die deutscher Abstammung, zu Gewalt- thätigkeiten gegen einander öffentlich angereizt und die Lehrer der Wreschener Volksschule, sowie die Richter des Gnesener Landgerichts beleidigt worden sind. — Beschlagnahmt wurde ferner auf Beschluß des Landgerichts zu Berlin die Druckschrift von Pierre Loups: Aphrodite, und zwar wegen unzüchtigen Inhalts. Urheberrecht an Werken der Tonkunst. — Die in Nr. 33 d. Bl. mitgeteilten Vorschläge und Bitten des Deutschen Musikdirektoren-Verbands haben in der Zeitschrift -Musik- Handel und Musikpflege- Nr. 18, 1. Februar 1902, bereits von maßgebender Stelle eine Antwort erhalten, die wir hier nach tragen. Sie lautet: -Während die unter I—IV angeführten Wünsche teils bereits durch unsere in der vorigen und in dieser Nummer (von -Musik- Handel und Musikpflege-) unter der Ucberschrift ,Die Beseitigung des ungesetzlichen Notenmaterials bei den Civilkapellen, Gesang vereinen und Musikoereinen' veröffentlichten Ausführungen Er ledigung finden, teils beachtenswerte Vorschläge und Anregungen enthalten, müssen wir gegen die in Absatz V ausgesprochenen An sichten Stellung nehmen. -In welcher Weise ungesetzliches Notenmaterial erworben wurde, ob durch Abschrift, Erbschaft oder Ankauf, bleibt für den Begriff .ungesetzliches Notenmaterial' gleichgültig. -Die weiter erwähnte allgemeine Gewährung einer Uebergangs- zeit (Karenzzeit) und die allgemeine Einverständnis-Erklärung ist schon vom juristischen Standpunkte aus nicht angängig und un möglich. Es existiert einerseits keine Vereinigung von Musik direktoren, der sämtliche deutsche Civilkapellmeister angehören und die infolgedessen die unbedingte Gewähr einer tatsächlichen Jnnc- haltung bietet; anderseits ist es als ausgeschlossen zu betrachten, daß sich jetzt, nachdem dreißig Jahre lang der deutsche Musik verlag in Bezug auf das widerrechtlich hergestelltc Notenmaterial das größte Entgegenkommen und die weitgehendste Rücksicht nahme hat walten lassen, eine allgemeine Einverständnis-Erklärung zu einer ferneren Weiterbenutzung ungesetzlichen Materials, ohne jede Kontrolle, abzugeben geneigt ist. -Hingegen zweifeln wir nicht, daß bei gutem Willen und unter Beachtung unserer Vorschläge und Ausführungen, die in friedlicher Weise in die Wege geleitete endliche Beseitigung des ungesetzlichen Notenmaterials auch bald, zum Vorteile aller Beteiligten, ihre friedliche Erledigung finden wird. Leipzig, Deutsches Buchgewerbehaus, 22. Januar 1902. Geschäftsstelle des Vereins der deutschen Musikalienhändler. Karl Hesse, Geschäftsführer. - Briefmarken als Zahlungsmittel. — Die Ausgabe von Briefmarken, die auf höhere Beträge lauten, hat zur Folge gehabt, daß die Verwendung solcher Briefmarken zu Zahlungszwecken in der Geschäftswelt immer mehr überhand nimmt. Die Empfänger solcher Marken, für die in kleineren Geschäften wenig Verwendung ist, geben die Marken weiter. Hierdurch erhalten diese den Charakter als Zahlungsmittel, was mancherlei Unannehmlichkeiten mit sich bringt, wie die -Pap.-Ztg.- klagt. So wenig gegen die Verwendung von Marken, die auf kleinere Beträge lauten, zum Ausgleich kleinerer Zahlungen einzuwenden ist, so unangebracht erscheint die Ver wendung von Marken, die auf eine oder mehrere Mark lauten, zu größeren Zahlungen. Mit Recht ist diese Verwendungsart als eine Unsitte bezeichnet worden. Ermittlung böswilliger Schuldner. — Der Verbands vorstand der Vereine -Kreditreform e. V. in Leipzig- richtete nach der -Pap.-Ztg.- an die zuständigen Behörden der Bundesstaaten, sowie an den Bundesrat eine Eingabe, betreffend eine Ver vollständigung des polizeilichen Meldewesens. Unter Hinweis darauf, daß es infolge der neuerdings in Kraft getretenen kurzen Verjährungsfristen böswilligen Schuldnern verhältnis mäßig leicht sei, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, wenn sie ihren Wohnort geheim halten, ersucht der Verbands oorstand, -die polizeilichen Meldeämter möchten angewiesen werden, in allen Fällen den letzten Aufenthaltsort neu angemeldeter Personen zu ermitteln und dorthin die erfolgte Anmeldung zu berichten-. Falsche Angaben über den letzten Wohn ort dürften im allgemeinen seltener Vorkommen als solche über den zukünftigen. Sollte jedoch ein derartiger Fall einmal ein- treten, so würde die falsche Angabe durch die Rückmeldung bald aufgedeckt werden. Es dürfte genügen, wenn zur Vereinfachung der Arbeit und zur Ersparung von Porto die Berichterstattung an den letzten Wohnort in etwa oierzehntägigen Zwischenräumen erfolgte. Deutscher Naturforscher- und Aerztetag. — In dem weltberühmten Badeort Karlsbad soll in den Tagen vom 21. bis 28. September dieses Jahres die 74. Versammlung deutscher Natur forscher und Aerzte abgehalten werden. Personalnachrichten. Gestorben: am 9. Februar Herr Wilhelm Wunderling in Regensburg. Er hatte sich im vorigen Jahre am 1. Januar nach dreißigjähriger eifriger und segensreicher selbständiger Thätigkeit im Buchhandel in das Privatleben zurückgezogen und seine geachtete Firma, die sich besonders dem Vertriebe katholisch-theologischer Litteratur widmet, seinem Sohne übergeben. Nur kurze Zeit hat er sich der wohlverdienten Ruhe erfreuen können. Der Verstorbene hatte seine Lehrzeit bei Otto Janke, dem Begründer der an gesehenen Berliner Firma, als er noch Besitzer der Horvath'schen Buchhandlung in Potsdam war, bestanden und war darauf zehn Jahre lang ein umsichtiger Mitarbeiter der I. Ebncr'schen Buch handlung in Ulm. Von Ulm aus trat er bei der Weltfirma Fr. Pustet in Regensburg ein. Durch Fleiß, Rechtlichkeit und seinen energischen Charakter erwarb er sich das Vertrauen seines neuen Chefs, der ihm bald die Leitung seiner im Jahre 1861 gegründeten Sortimentsabteilung (Firma Fr. Pustet jun.) in Regensburg über trug und ihm für diese Firma Prokura erteilte. Im November 1871 wurde Herr Wilhelin Wunderling Eigentümer dieses Geschäfts, das er bisher mit Erfolg geleitet hatte. In langen Jahren und unermüdlicher Thätigkeit hat er das Sortiment immer mehr aus gebaut und es verstanden, seiner Firma eine Achtung gebietende Stellung zu bewahren. Auch einige Verlagsartikel hat er im Laufe der Zeit unter seiner Firma ausgegeben. Eine lange, ehren volle Buchhändlerlaufbahn ist mit seinem Tode abgeschlossen, ferner: am 10. Februar im 70. Lebensjahre Herr Hofbuchdruckerei besitzer Heinrich Kahle in Eisenach.
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