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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1902
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- Deutsch
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1342 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. ^ 36, 13 Februar 1902. benutzen, um die Frage des fliegenden Gerichtsstandes zu einer von der Revision der Strafprozeßordnung absehenden selbständigen Erledigung zu bringen. Ich konnte damals nicht empfehlen, diese Frage mit dem ihr fremdartigen Gegenstände des Urheberrechts zu verbinden; ich habe aber meine Bemühungen zugesagt, da mit die Frage baldmöglichst zu einer Erledigung komme. Der Reichstag hat daraufhin von einer Verdingung der Materien abgesehen und sich darauf beschränkt, eine Resolution zu fassen, die von neuem die Regelung deS fliegenden Gerichts standes abgesondert von der Strafprozeßordnung verlangt. Meine Herren, wenn auch durch diese Resolution ohne weiteres den verbündeten Regierungen die Sache nahegelegt war, so habe ich doch auch mein Versprechen, das ich damals abgegeben habe, halten wollen und meinerseits die Sache bei den hohen Regierungen zur Anregung gebracht. Das ist auch, wie ich dankbar anerkenne, insofern nicht auf unfruchtbaren Boden gefallen, als Verhand lungen unter den Regierungen eingeleitet wurden. Ich muß aber erklären, daß diese Verhandlungen zur Zeit noch nicht zum Abschluß gekommen und noch nicht bis zu einem Entwürfe gediehen sind, der für die Vorlage an das hohe Haus geeignet wäre. Sie haben inzwischen aber doch den Erfolg gehabt, daß in der Praxis die Verfolgung von Strafthaten, die mittels der Presse begangen werden, außerhalb des Ortes, an denen das betreffende Preß- erzeugnis erschienen ist, im wesentlichen beseitigt ist. Im großen und ganzen wird dort verfolgt, wo das Blatt erscheint, mit Aus nahme der Pcivatklagen. Aus die Verfolgung der Privatklagen, meine Herren, hat ja die Staatsverwaltung keinen Einfluß; da liegt es in der Hand des Klägers, wo er die Verfolgung einleiten will. In diesem Punkte haben aber auch die verschiedenen Reso lutionen, die der Reichstag gefaßt hat, und die Beschlüsse der Kommission zur Strasprozeßordnung anerkannt, daß hier eine Ausnahme gerechtfertigt sei. Soweit aber damals eine gesetzliche Regelung im Sinne eines einheitlichen und einzigen Gerichtsstandes zur Erörterung stand, sind von mir die Schritte gethan, die er wartet werden konnten.» Ernst Wichert-Feier. — Eine Gedächtnisfeier für den ver storbenen Dichter wird in Berlin von der «Gottsched-Gesellschaft-, deren Mitbegründer Ernst Wichert gewesen ist, am Sonntag, den 16. Februar, mittags 12 Uhr, im großen Saale des Architekten hauses (Wilhelmstraße 92/93) vor geladenem Publikum veranstaltet. Das Programm der Feier besteht aus einer Festrede, die Herr Eugen Zabel halten wird, sowie aus Chorqesänqen und Vorträgen Wichertscher Gedichte. Weltpostverein. — Zur Zeit gehören dem Weltpostverein noch nicht an: Abessinien, Afghanistan, Arabien, Beludschistan, China, Ladakh (Tibet), Marokko, sowie einige englische Besitzungen in Afrika und Australien. Der Beitritt Chinas ist durch Be gründung eines Kaiserlich chinesischen Postwesens angebahnt; außerdem befinden sich in China Postanstalten anderer Mächte, und zwar von Deutschland, England, Frankreich, Japan und Rußland, in erheblicher Zahl, die den Postverkehr Chinas mit dem Auslande unter den Bedingungen des Weltpostvertrages vermitteln. Auch Marokko, das kein eigenes Postwesen besitzt, kann trotzdem, wenigstens hinsichtlich seiner Haupthandelsplätze, als zum Weltpostverein gehörig angesehen werden, weil sich der Dienst bei den dort in großer Zahl bestehenden deutschen, eng lischen, französischen und spanischen Postanstalten nach den Vor schriften des Weltpostvereins abwickelt. In Arabien und Beludschistan unterhält die britisch-indische Postverwaltung einzelne Vercinspostanstalten. Ein Jugendbildnis Ludwig Richters. — Ein Portrait Ludwig Richters, dessen künstlerische Schöpfungen sich der beson deren Gunst der Sammler erfreuen, ist jetzt der -Franks. Ztg.- zufolge dem Dresdener Stadtmuseum überwiesen worden. Es ist ein kleines Oelbild von der Hand seines Freundes Wilhelm v. Kügelgen, des Verfassers der -Jugenderinnerungen eines alten Mannes-, und war seither völlig unbekannt. Es zeigt den Meister im Alter von etwa dreißig Jahren, mit frischem Gesicht und vollem, schwarzem Haar. Dieses wohlgetroffene Porträt befand sich bisher im Besitze der hochbetagten Witwe von Wilhelm v. Kugelgen und wurde jetzt von deren Tochter dem Museum geschenkt. Neue deutsche Postwertzeichen. — Auch für die deutschen Postanstalten in China, Marokko und der Türkei werden vom 1. April ab neue Briefmarken eingeführt werden. Bekanntlich unterscheiden sich diese Briefmarken von den Jnlandsbricfmarken der Reichspost nur durch einen entsprechenden schwarzen Aufdruck. Vom 1. April ab werden diese Briefmarken der deutschen Post- anstalten im Auslande, wie die Julandsmarken, die Inschrift -Deutsches Reich- an Stelle der jetzigen -Reichspost- zeigen. Während aber die jetzigen Jnlandsmarken vom 1. April aus dem Verkehr zurückgezogen werden, sollen die Bestände der älteren Aus gabe der Aufdruckmarken für die deutsche Post in China, Marokko und Türkei aufgebraucht werden. Die neuen deutschen Kolonial- briefmarkcn für unsere Schutzgebiete werden auch nach dem 1. April unverändert beibehalten. Wie stark die Nachfrage nach solchen Marken in Sammlerkreisen ist, erhellt daraus, daß bei der deutschen Markenverkaufsstelle für Kolonialbriefmarken, die sich bekanntlich in Berlin beim Postamt 19 (Beuthstraße) befindet, im letzten Jahre für 88307 derartiger Marken abgesetzt wurden, zum größten Teil wohl an Sammler. Hydrasystem. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nach druck verboten.) — Die Strafkammer beim Amtsgerichte Branden burg hatte am 24. September v. I. den Uhrmacher Kusserow von der Anklage, durch Anwendung des Hydcasystems sich des Lotterie- vcrgehens schuldig gemacht zu haben, freigcsprochen mit der Be gründung, sie könne sich der Anschauung des Reichsgerichts nicht anschließen, da dasselbe den Begriff der Ausspielung verkannt habe. Der Staatsanwalt legte gegen das Urteil Revision ein und daS Reichsgericht hob daS Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Wechsel über minimale Beträge. — Die Anregung zu einem gesetzlichen Verbote der Begründung von Wechselverbindlich keiten über kleine Summen hat kürzlich die Handelskammer zu Heidenheim in Württemberg gegeben; sie hat den deutschen Handels tag ersucht, ein entsprechendes Vorgehen der gesetzgebenden Fak toren herbeizufUhren. Sie hält es für wünschenswert, daß als wesentliches Erfordernis eines Wechsels der Betrag von mindestens 100 festgesetzt werde, und schlägt für Artikel 4 Ziffer 2 und Artikel 96 Ziffer 2 der Wechselordnung folgende Fassung vor: -Die Angabe der zu zahlenden Wechselsumme, die auf wenigstens 100 ^ lauten muß.- Die Zeitschrift -Das Recht- (Hannover, Helwing) macht dazu folgende Ausführungen: Die Zahlungs verhältnisse, im deutschen Geschäftsverkehr geben zu manchen Klagen Anlaß; u. a. wird es in weiten Kreisen als ein lästiger liebelstand empfunden, daß sich fortgesetzt eine bedeutende Anzahl von Wechseln über geringe Beträge in Cirkulation befindet. Die Geschäftsleute, vor allem die kleineren, sind nicht stark genug, um erfolgreich gegen diese Unsitte Front machen zu können. Sie müssen oft derartige kleine Wechsel entgegennehmen und tragen immer noch lieber die Einziehungskostcn und die Gefahr der späteren Einlösung des mit Prozeßkosten und Spesen in diesem Falle relativ sehr hoch be lasteten Rückwechsels, als daß sie ihre Kunden verlieren oder rücksichtlich der Zeit ihrer Befriedigung völlig ins Ungewisse gestellt sind; dazu kommt ferner, daß mit kleinen Wechseln besonders häufig Wechselreiterei getrieben wird. Es liegt somit nahe, an eine Beseitigung der kleinen Wechsel im Wege der Gesetzgebung zu denken. Bußtag in Sachsen. — Auf den Bußtag in Sachsen am Mittwoch den 26. Februar 1902 sei für den Verkehr mit Leipzig hiermit aufmerksam gemacht. (Sprechsaal.) Ist der Verleger berechtigt, eine Bestellung des Sortimenters auf eigene Rechnung (durch direkte Lieferung an den Kunden) auszuführen? Antwort zu Nr. 31. Die Darstellung des Falles bedarf der Ergänzung. Woher kannte Adolf Henze's Verlag den Abnehmer des Sortimenters?*) — Nimmt man an, daß ein Zufall es war, der dem Ver leger half, den Kunden zu ermitteln, so ist die Antwort einfach. Zwischen dem Sortimenter und dem Verleger ist durch die Abgabe und Annahme der Bestellung ein Vertrag auf Lieferung zu stände gekommen, der nicht einseitig auf einen Dritten 'als Kontrahenten übertragen werden darf. Die Firma Henze ist verpflichtet, die bestellten 100 Taschcnnotizbücher der Firma Meutzner's Nachfolger zu liefern, und diese ist verpflichtet, die Bücher anzunehmen und zu bezahlen. Dieser gewiß allgemein bekannte und natürliche Rechtsgrundsatz dürste aber Herrn Adolf Henze's Verlag so geläufig sein, daß ich nur annehmen kann, daß der Herr Sortimenter in seiner Anfrage irgend ein wesentliches Moment nicht mit vorgebracht hat. Be stätigt sich dies, so würde die vorstehende Antwort zu ergänzen sein. W. r. L. *) Wahrscheinlich durch den gleichzeitig bestellten -Reklame druck-. Red.
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