3374 Amtlicher Teil. ^ 92, 23. April 1902. Die Formalitäten, Vorschriften rc. zur Erlangung des »Oop^riZbt.« in den Vereinigten Staaten von Nordamerika sind nachstehend bekannt gegeben. Leipzig, den 23. April 1902. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ;u Leipzig. Albert Brockhaus. Di-. Wilh. Ruprecht. Otto Nauhardt. Ernst Vollert. Alexander Francke. Wilhelm Müller. D Alle für diese Stelle bestimmten Zuschriften und Sendungen sind an die folgende Adresse zu richten: „Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag (Osrmg.ii Loolr-, H.rt- g.nä Llusic-^xsoo^) 11 Last 16^ Street, NewDork". Die Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler können sich dabei der Vermittelung der Geschäftsstelle in Leipzig (Deutsches Buchhäudlerhaus) bedienen. Die Veröffentlichung der Werke in Deutschland, welche in den Vereinigten Staaten geschützt werden sollen, darf nicht eher geschehen, als bis der Verleger durch die Amtliche Stelle in New Jork von der erfolgten Einsendung der Pflicht-Exemplare nach Washington brieflich oder (auf Wunsch) telegraphisch benachrichtigt ist. Die Kosten der Eintragung in den ^Oatalogus ot llitls-Lntriss ok tbs lübrariau ok OovArsss« betragen pro Werk: für Mitglieder des Börsenvereins ^ 6.50, für Nichtmitglieder des Börsenvereins 8.—. Für ein auf besonderen Wunsch des Verlegers durch den lllbrariau ok Oovxrsss auszustellendes gestempeltes Certifikat sind zu entrichten „ 2 25. Bei Einzeleinträgen von Werken, die aus einer Reihe von Nummern bestehen, tritt eine Ermäßigung ein, wenn deren Eintrag in den »OataloZus ok litis Lntriss ok tbs lübrarian ok OonZrsss« auf einmal geschieht, und zwar von Nummer zu Nummer um je 25 H. Die Ermäßigung erstreckt sich bis auf acht Nummern, so daß die erste Eintragung für Mitglieder des Börsenvereins „ 6.50, die achte und jede weitere „4.75, die erste Eintragung für Nichtmitglieder des Börsenvereins „ 8.—, die achte und jede weitere „6.25 kostet. Die Kosten werden zusammen mit etwaigen besonderen Auslagen von der Geschäftsstelle des Börsenvereins ver rechnet und eingezogen. „Kreuzbänder" gehen in der Regel zollfrei durch, doch empfiehlt sich der größeren Sicherheit wegen die Ver sendung mittels Postpakets. Auf den Zolldeklarationen ist der niedrigste Nettobarpreis anzugeben. Eine Veröffentlichung der eingetragenen Werke, soweit sie sich auf den Buch- und Kunsthandel beziehen, findet im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel statt; dagegen wird die Liste der den Mustkalienhandel betreffenden Ein tragungen in der Zeitschrift »Musikhandel und Musikpflege« veröffentlicht. Für die Erlangung des Oop^riZbt in den Vereinigten Staaten von Amerika sind insbesondere die folgenden Vorschriften zu beachten: 1. Von dem zu schützenden Werke (dem Buche, der Land- oder Seekarte, dem Plane, dramatischen oder musikalischen Werke, Stiche oder Holzschnitte) müssen vor oder doch spätestens an dem Tage der Veröffentlichung desselben in Deutschland: rr) ein Exemplar des Titels; b) zwei vollständige Exemplare des Werkes an den Bibliothekar des Kongresses zu Washington abgeliefert oder einem Postamte innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten übergeben werden, adressiert: Inbrariau ok Oovgrsss, Wg.8binzt.on, V.O. Der Vorschrift zu ») wird am besten durch Einsendung eines Abzugs des gedruckten Titelblattes des betreffenden Werkes entsprochen. Ist ein solches nicht vorhanden, so muß ein Titel mit dem genauen Namen und Wohnort des Antrag stellers für das Oox^rizbt besonders gedruckt werden. Letzteres kann auch mit Schreibmaschine geschehen. Für jede Eintragung ist ein besonderer Titel nötig, und zwar in der Größe des üblichen Geschäftsbriefpapiers. Ist das Werk noch nicht fertig gestellt, bezw. die Fertigstellung desselben zeitlich nicht genau abzusehen, so kann der Titel vorher allein eingetragen werden. Doch ist es in diesem Falle notwendig, daß das Werk selbst möglichst bald erscheint, und daß die erforderlichen Exemplare nach Washington gesandt werden. Der Vorschrift zu 1») wird entsprochen durch Einsendung von zwei vollständigen Exemplaren der besten veröffentlichten Ausgabe des betreffenden Werkes. Wenn es sich um den Schutz eines Buches, einer Photographie, eines Farbendruckes, einer Lithographie handelt, müssen diese beiden Exemplare innerhalb des Gebietes der Vereinigten