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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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^ 93, 24. April 1902. Nichtamtlicher Teil. 3409 Wenn es uns, wie Sie wohl glauben werden, an sich schon peinlich ist, gegen Mitglieder und Kollegen, mit denen wir in freundschaftlichem Verkehr stehen, auf Grund der Voll machten, die Sie selbst uns übertragen haben, vorzugehen, so dürfen wir doch wenigstens erwarten, daß Mitglieder uns dieses weder leichte noch stets angenehme Amt nicht unnütz erschweren Dies geschieht aber, wenn, wie es vorgekommen ist, Mitglieder, gegen die wir einschreiten mußten, mit Aus tritt aus der Vereinigung oder aus dem in unserem Vor stande vertretenen Sortimentervereine drohen oder diese Dro hung gar wahr machen. Wir haben uns unsere Satzungen selbst gegeben und müssen sie halten. Sie haben den Vor stand als Wahrer dieser Satzungen berufen, und er ist ver pflichtet diesen Satzungen Geltung zu verschaffen, ihre Auf rechterhaltung nötigenfalls zu erzwingen und für die Ueber- tretung eine Sühne zu verlangen. Wir bemühen uns, ohne Ansehen der Person, ohne Gunst oder Mißgunst, ohne Rück sicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien, dem in uns gesetzten Vertrauen zu entsprechen. Wir müssen aber auch erwarten, daß das Vertrauen uns nicht entzogen wird, wenn der Eine oder der Andere an die Aufrechthaltung der Satzungen gemahnt werden muß. Und als eine Entziehung des Vertrauens müssen wir den Austritt aus der Vereinigung betrachten. Wir dürfen wohl erwarten, daß diese freundliche Er innerung eine ebenso freundliche Stätte bei Ihnen finden wird, namentlich aber, daß Sie durch strengste Einhaltung der von Ihnen selbst gegebenen Satzungen uns unser dornen volles Amt erleichtern Damit sind wir am Schluß unseres Rückblickes über das verflossene Vereinsjahr angelangt. In redlicher und ge wissenhafter Arbeit hat der Vorstand versucht, die Interessen des Buchhandels, insonderheit des Berliner, zu fördern, und er wünscht, daß ihm dies gelungen sei. Wir treten heute in ein neues Geschäftsjahr ein, große Aufgaben sollen in ihm gelöst werden, möge es uns gelingen, damit wir heute übers Jahr sagen können: »es war ein segenbringendes Jahr für den Buchhandel«. Kleine Mitteilungen. Neue deutsche Rechtschreibung. — Der preußische Unter richtsminister hat folgende Verfügung zur neuen deutschen Recht schreibung erlassen: ... -Um Mißdeutungen vorzubeugen, eröffne ich, daß als Zeit punkt der Einführung dieser Rechtschreibung in den Schulen des mir unterstellten Ressorts der Beginn des Schuljahrs 1903/04 in Aus sicht genommen ist, die endgiltige Entscheidung darüber aber nach Lage der Verhältnisse noch Vorbehalten bleiben muß. Die Rück sichten, die auf die Interessen des Buchhandels und der Verleger kreise zu nehmen sind, bestimmen mich jedoch, ausdrücklich anzu ordnen, daß die Benutzung von ordnungsmäßig zugelassenen Lehr büchern, die bereits in der neuen Rechtschreibung gedruckt sind, schon in dem jetzt beginnenden Schuljahre 1902/03 nicht beanstandet wird. Auch ist die Anschaffung der Regeln und des Wörter verzeichnisses für die deutsche Rechtschreibung in der bisherigen Fassung von neu eintretenden Schülern und Schülerinnen nicht mehr zu fordern, sondern zu gestatten, daß sie die »neuen Regeln über die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis» in Ge brauch nehmen. Den Schwierigkeiten, welche der liebergang mit sich bringen kann, ist überall gebührend Rechnung zu tragen, nament lich auch in der Richtung, daß Neuanschaffungen von Büchern auf Grund der Einführung der neuen Rechtschreibung bis auf weiteres nicht gefordert werden dürfen. Die Schulaufsichtsbehörden haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen und sorgfältig darüber zu wachen, daß eigenmächtige Anordnungen, die mit obigen Be stimmungen nicht im Einklänge stehen, ferngehalten werden.- Der Titel -Struwwelpeter- und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — Die am 25. April 1902 er scheinende Nr. 8 der bekannten juristischen Zeitschrift -Das Recht» (Hannover, Helwing) wird nachstehende Entscheidung des Ober landesgerichts Frankfurt a/M. zu Z 8 des -Gesetzes über den un lauteren Wettbewerb» Mitteilen: Börsenblatt sür den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Das Wort -Struwwelpeter- stellt eine -besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne des H 8 des Wettbewerb-Gesetzes dar. Das Wort -Struwwelpeter- ist seiner Zeit, als Dr. Hoffmann als erster ein Buch unter diesem Titel erscheinen ließ, zur -be sonderen Bezeichnung» dieses Werkes geworden. Der Schutz des H 8 würde aber trotzdem nicht Platz greifen, wenn das Wort seine ursprüngliche Bedeutung als besondere Bezeichnung des Hoffmannschen Buches verloren hätte und zu einem Gattungsnamen für eine gewisse Art von Kinderbilderbüchern geworden wäre; in diesem Falle könnte der Titel-Struwwelpeter- von jedem Herausgeber eines derartigen Kinderbilderbuches benutzt werden. Dies muß aber die Beklagte beweisen, da eine thatsächliche Vermutung für das Fort bestehen des Zustandes spricht, daß das Wort -Struwwelpeter- ursprünglich die besondere Bezeichnung des Hoffmannschen Buches gebildet hat. Daß es ein Gattungsname geworden sei, folgt nicht aus der Behauptung, cs seien seit 1860 von einer großen Anzahl Verleger Kindcrbilderbücher gleichen Inhalts unter demselben Titel angefertigt und vertrieben worden. Maßgebend für die Bedeutung der Bezeichnung -Struwwelpeter- ist lediglich die allgemeine Mei nung , wie sie in den Interessentenkreisen (Buchhändler und Käufer) herrscht. Daß sie, die mit dem Wort -Struwwelpeter- stets den Begriff des Hoffmannschen Buches verband, durch die behauptete Thatsache einen Wechsel erfahren habe, ist nicht anzunehmen; vielmehr haben bei der — mißbräuchlichen — Heraus gabe jener Bücher die Verleger gerade darauf gerechnet, daß das Publikum in dem von ihnen herausgegebenen Buche eine Ausgabe des berühmten Hoffmannschen -Struwwelpeters- vor sich zu haben glauben solle; sie selbst haben also mit der Bedeutung des Wortes -Struwwelpeter- als der besonderen Bezeichnung des Buches gerechnet und sie beim Publikum vorausgesetzt. Unerheblich ist es auch, ob die Klägerin das Erscheinen solcher Struwwelpeter bücher gekannt und geduldet hat. Hieraus kann kein stillschweigen des Einverständnis und kein Verzicht auf ihr ausschließliches Benutzungsrecht gefolgert werden, zumal sie bis zum Inkrafttreten des Wettbewerbs-Gesetzes kein Verbietungsrecht hatte. O.-L.-G. Frankfurt a/M., 26. März 1902. 1 U 116/01. (Birkenbihl.) Firmenrecht. Erwerb und sofortige Weiterver äußerung eines Handelsgeschäfts nebst Firma durch eine Aktiengesellschaft, (H 22 H.-G.-B.) Entscheidung des K. Kammergerichts zu Berlin. — Der Kläger, der bis zum August 1899 Mitinhaber einer offenen Handelsgesellschaft, Medi zinisch-Polytechnische Union C. L. L Co., war, trat im August 1899 aus der Gesellschaft aus und gestattete seinen in der Gesell schaft verbleibenden Soclen die Weiterführung der bisherigen Firma, und zwar auf unbeschränkte Zeit, so lange die jetzigen Inhaber der Firma in derselben blieben, wenigstens jedoch fünf Jahre lang, wenn ein Wechsel der Inhaber einträte. Die Inhaber der offenen Handelsgesellschaft haben das Geschäft nebst Firma an das -Medizinische Warenhaus A.-G.» veräußert. Diese Aktien gesellschaft hat das Handelsgeschäft, ohne es geführt zu haben, an die Beklagte, Medizinisch-Polytechnische Union E. L. L Co., Ge sellschaft mit beschränkter Haftung-, abgetreten, indem sie das Geschäft nebst dem Firmenrechte bei der Gründung der Gesellschaft mit be schränkter Haftung inserierte. Die gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Untersagung des FUmengcbrauchs gehende Klage ist abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen aus folgenden Gründen: Die Beklagte hat ein bestehendes Handelsgeschäft erworben und ist daher nach tz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung berechtigt, die bisherige Firma mit dem Zusatz -G. m. b. H.» fortzusühren, wenn der bisherige Firmeninhaber einwilligt. Zum Erwerbe eines Handelsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der Uebergang des gesamten Vermögensbestandes des bisherigen Geschäftes erforderlich. Es kommt nur darauf an, daß das kaufmännische Unternehmen als solches, d. h. unabhängig von seinen Bestandteilen, erworben wird. Es genügt daher die Uebertragung der Vermögensstücke, die eine Fortführung des Hauptzweigcs des bisherigen Ge schäftes ermöglichen. Die Erwerber brauchen nicht in die Lage versetzt zu werden, alle Zweige weiterführen zu können. Deswegen reicht es aus, daß die Beklagte lediglich alle zum Detailgeschäst gehörigen Waren, das Personal und die Geschäftsräume des früheren Betriebes übernommen hat; denn das Detailgeschäft war der Hauptgegenstand des bisherigen Geschäfts. Die Beklagte hat also das Geschäft erworben. Unerheblich ist dabei, daß die A.-G. Medizinisches Warenhaus, von der sie es erworben hat, das Ge schäft nie betrieben hat. Das Geschäft ist beim Uebergang an die Beklagte noch das wirtschaftliche Ganze gewesen, als das es die offene Handelsgesellschaft veräußert hatte. Die Beklagte ist mithin zur Firmenführung berechtigt, wenn ihr die Genehmigung dazu rechtswirksam erteilt ist. Der Kläger hatte nun seinen Mitgesellschaftern die Genehmigung zur Wetterführung der Firma erteilt; diese Genehmigung enthält 452
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