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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1902
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- Deutsch
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Kleine Mitteilungen. Unbefugte Nachbildung eines Kunstwerkes. — Un befugte Nachbildung einer Büste der Königin Luise war die Ver anlassung zu einem Strafverfahren. Der Kaufmann Herr Ernst Neumann, Inhaber der Kunstanstalt Leopold Kohtz, und Herr Leopold Kohtz hatten sich vor der 7. Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin wegen obigen Vergehens zu verantworten. Herr Professor Heinrich Pohlmann war als Sachverständiger erschienen. Der Thatbcstand ist folgender: Herr Neumann, der unlängst aus Oesterreich nach Berlin übergesiedelt ist, hatte die Kunstanstalt für Plastik des Herrn Kohtz mit den Veroielfältigungsrcchten aller vorhandenen Bildwerke für die Summe von 18000 ^ erstanden (Herr Leopold Kohtz errichtete bald darauf ein Konkurrenzgeschäft unter der Firma Kohtz L Co.). Zu den gangbarsten Artikeln der Firma Kohtz gehörte auch eine Büste der Königin Luise von Eugen Börmel. Da aber die Firma A. Nutini L Co. in Berlin vom Künstler das alleinige Vervielfältigungsrecht erworben hatte, so stellte deren Mitinhaber, Herr Marchi, Strafantrag. Der Staats anwalt beantragte gegen Herrn Kohtz 10l 0 Geldstrafe, gegen Ncumann dagegen, bei dem man nur Fahrlässigkeit annahm, 200 Geldstrafe. Gegen Herrn Neumann zog daher Herr Marchi den Strafantrag zurück. Die Schuld des Herrn Kohtz galt da gegen als zweifellos erwiesen. Dennoch mußte das Strafverfahren eingestellt werden, weil sich herausstcllte, daß Herr Marchi schon eine Reihe von Monaten vor Einreichung des Strafantrags ge wußt hatte, daß die Börmelsche Büste durch Kohtz nachgebildet worden war. Der Strafantrag war somit verspätet gestellt und deshalb hinfällig. 8. P o st. — Im Verkehr mit Samoa ist der Meistbetrag der auf eingeschriebenen Briefsendungcn und auf Postpaketen bis ö Icg zulässigen Nachnahme, ebenso der Meistbetrag der Post anweisungen von 400 auf 800 erhöht worden. Postpakete nach China sind von jetzt ab auch nach den Orten Amoy, Hangschow, Nanking, Ncwschwang, Shashe und Sooschow durch Vermittelung der dort eingerichteten japanischen Postanstalten zulässig. Bei Beförderung mit den deutschen Post dampfern sind bis zum Gewicht von 1 lrg 2 an Porto zu zahlen, über 1 bis 5 Irg 2 ^ 80 H. Der Sendung sind zwei Zollinhalts erklärungen (eine deutsch und eine französisch oder englisch) bei- zusügen. Der Umfang der Pakete darf in keiner Richtung 60 om übersteigen. Die Sendung selbst betreffende Mitteilungen sind auf dem Abschnitt der Paketadresse zulässig. Druckfirma auf Ansichtspostkarten. — Die -Papierztg.- teilt folgendes Urteil der II. Strafkammer des Königlichen Land gerichts in Magdeburg vom 1. November 1901, betreffend die unterlassene Anbringung des Druckernamens auf einer Ansichts postkarte, mit: Unter Aushebung des angefochtenen Urteils wird der Angeklagte, Kaufmann Carl Odemar, unter Kostenlast der Staatskasse von der Uebertretung des Preßgesetzes freigesprochen. Die durch die Verteidigung entstandenen Kosten werden der Staats kasse auferlegt. Gründe: -Durch schöffengerichtliches Urteil ist der Angeklagte wegen Zuwiderhandlung gegen das Preßgesetz zu einer Geldstrafe von 5 im Nichtbeitreibungsfalle zu einem Tage Haft ver urteilt worden. Gegen diese Entscheidung hat er frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, ihn unter Aufhebung dieses Urteils freizusprechen. Dem Rechtsmittel war der Erfolg nicht zu versagen. Allerdings ist mit dem Schöffengericht davon auszugehen, daß Ansichtspostkarten an sich zu den Druckschriften im Sinne des Preßgesetzes gehören; indessen kann der Ansicht dieses Gerichts insoweit nicht bei getreten werden, als es annimmt, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Postkarte zu den in Z 6 Absatz 2 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 erwähnten Druckschriften gehört, jeder nur mögliche Inhalt einer Postkarte in Betracht zu ziehen sei. Wie das Reichsgericht, Entscheidungen in Straf sachen, Band XIV, Seite 282, ausführt, ist lediglich objektiv nach dem Inhalte und der Beschaffenheit der Druckschrift zu beurteilen, ob diese einem der in § 6 Absatz 2 oit. bezeichncten Zwecke dient. Es ist daher im Einzelfall der Inhalt der Postkarte zu prüfen und demgemäß eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie unter die Äusnahmevorschriften von 8 6 Absatz 2 oit. fällt oder nicht. Vorliegend handelt es sich um Postkarten, die auf der Vorderseite eine Verzierung und daneben Raum zur Aufschrift der Adresse und auf der Rückseite Ansichten der Stadt Magdeburg und Raum für schriftliche Mitteilungen aufweisen. Derartige Karten dienen lediglich zu Zwecken des Verkehrs; sie sind den im ß 6 oit. erwähnten Formularen gleichzuachtcn, da derjenige, der sie benutzt, nur die nicht bedruckten Stellen auszufüllcn hat. Aus dem Inhalt und der Form der vorliegenden Karten geht ohne weiteres ihre Bestimmung, nur den Zwecken des Verkehrs zu dienen, hervor, und es bedarf daher bei ihnen des in 8 6 Absatz 1 des Preßgesetzes vorgeschriebenen Aufdrucks nicht. Der Angeklagte hat somit eine Zuwiderhandlung gegen das Preß« gesetz nicht begangen und war mithin, wie geschehen, freizu sprechen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 8 499 Ab satz 1 Reichs-Strafprozeßordnung; auch erschien es nach 8 499 Ab satz 2 Neich-Strafprozcßordnung angemessen, die dem Angeklagten erwachsenen Kosten der Verteidigung der Staatskasse aufzulcgen, da es sich in dem vorliegenden Fall um eine Rechtsfrage handelt und der Angeklagte aus diesem Grunde wohl befugt war, sich des Beistandes eines Rechtsanwalts zu bedienen.- Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eingelegte Revision ist zurückgezogen worden. Verlagszeichen. — Nebenstehendes Warenzeichen ist vom kaiserlichen Patentamt auf Grund des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 gemäß der Anmeldung vom 14. Februar 1902 für die Firma Oskar Leiner in Leipzig am 15. April 1902 unter Nr. 53 592 in die Zeichenrolle eingetragen worden. Aktenzeichen: I>. 4140, Klasse 28. — Geschäftsbetrieb, in dem das Zeichen verwendet werden soll: Verlagsbuchhandlung; — Waren, für die das Zeichen bestimmt ist: Bücher, Broschüren, Druckschriften, Zeitschriften, Formulare. Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz. — In den Tagen vom 5. bis 7. Mai wird in Hamburg ein Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz Beratungen pflegen. Die Tagesordnung wird folgende Gebiete umfassen: 1) Reform des Patentrechts, 2) Reform des Warenzeichenrechts, 3) Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, 4) Ausgestaltung des internationalen Rechtsschutzes. Ausfuhrzoll auf Kunstgegenstände und Altertümer aus Italien. — Ein Gesetz vom 26. Dezember 1901 ermächtigt die italienische Regierung, von den zur Ausfuhr bestimmten Alter tümern und Kunstgegenständen außer dem in Nr. 368b des Tarifs festgesetzten Ausfuhrzölle von 1 Prozent vom Wert noch eine weitere Abgabe von 5 Prozent vom Wert zu erheben. Aus genommen hiervon sind diejenigen Gegenstände, die schon einer besonderen Abgabe unterliegen, z. B. in dem Gebiete des ehe maligen Kirchenstaats und die Kunstgegenstände lebender Meister. (Loilettino uküoisls. Nivistsro cisils Vinavro.) (Sprechsaal.) Schnlbücherverkauf durch Buchbinder. In hiesiger Stadt befassen sich in neuerer Zeit immer mehr und mehr die Buchbinder und Schreibwarengeschäfte, die in der Nähe der betreffenden Schulen ihren Laden haben, mit dem Schul büchergeschäft. Diese Geschäftsleute scheinen — und zwar stellen weise mit großem Erfolg — die Schüler dadurch zu sich heran zuziehen, daß sie die Schulbücher um 10 — 20 ^ billiger verkaufen, als die Buchhändler am Platze sie verkaufen müssen; es liegen mir wenigstens von acht Schülern Aussagen vor, daß sie dieses oder jenes Buch um 10 ^ billiger in den betreffenden Schreibwaren geschäften gekauft hätten. Verschiedene Eltern haben mir infolge dessen Vorwürfe gemacht, daß ich teurer als andere sei (obschon ich genau zum vorgeschricbenen Preis verkaufe). Diese Preis unterbietung von nichtbuchhändlerischer Seite hat mich bei einigen Familien thatsächlich schon in Mißkredit gebracht. Woher die be treffenden Handlungen ihren Bedarf beziehen, ist mir leider unbekannt; einen Kommissionär haben sie meines Wissens nicht. Was kann man gegen eine solche Konkurrenz thun? Für gefällige Aussprache und Mitteilung wäre ich sehr dankbar. G. X. X. Bemerkung der Redaktion. — Wir schließen uns der Bitte um Aussprache an und empfehlen dem Herrn Einsender, zunächst beim Vorstande seines Kreisvcreins Beschwerde wegen der Preis unterbietung zu führen. Diese muß er natürlich Nachweisen. Nur sie kann (wofern nicht etwa auch Machenschaften in der Lieferung zu begegnen wäre) ein Einschreiten rechtfertigen. Gegen die That- sache an sich, daß Buchbinder und Schreibwarenhändler als Buch händler austreten, giebt es im Lande der Gewerbefreiheit für den gelernten Buchhändler kaum ein anderes und wirksameres Mittel als das der Selbsthilfe durch möglichst kraftvolles und umsichtiges Eintreten mit allen den Mitteln, die seine Bildung, seine Stellung in der Gesellschaft und seine Geschäftskenntnis ihm an die Hand geben.
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