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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1902
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- Deutsch
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3610 Nichtamtlicher Teil. ^ 99, 1. Mai 1902. ihrer Ausführung überwachten Original-Steinzeichnungen sind wirkliche originale Kunst Sie haben uns einen echt künstlerischen Wandschmuck gegeben, der neben den trefflichen Leistungen der Engländer und Franzosen mit Ehren bestehen kann. Die Bilder sind von einer wohlthuenden Farben- freudigkeit und großen dekorativen Wirkung, dabei aber in ihrer Stimmung echt deutsch. Die übrigen, von Karlsruher Künstlern ausgeführten Blätter des künstlerischen Wand schmucks sind vollzählig in die Sammelausstellung des Karlsruher Küustlerbundes ausgenommen. Den Schluß der buchgewerblichen Gruppe bilden etwa vierzig Plakate, die nach Entwürfen von I V. Cissarz, Otto Fischer, Hans Ungar, Fritz Rehm, Otto Feldbauer, Th. Th. Heine, Ferd. Zumbusch, Hermann Behrens, I. Goller, Otto Ehmcke und anderen Künstlern in den Anstalten von Wilhelm Hvffmann, Kunstanstalt in Dresden, Theodor Beyer, Litho graphische Anstalt in Dresden, Grimme L Hempel, Aktien- Gesellschaft in Leipzig, Hollerbaum L Schmidt in Berlin, Steglitzer Werkstatt in Steglitz b. Berlin, Otto Wolfs L Sohn in München u. a. m. angefertigt worden sind. Die ganze deutsche buchgewerbliche Abteilung, die für die I. Internationale Ausstellung für moderne Kunst und Dekoration in Turin l902 zusammengestellt wurde, zeigt, daß die künstlerische Ausgestaltung des Buches und der ver schiedenen Drucksachen in Deutschland jetzt schon auf einer so hohen Stufe steht, daß sie unbesorgt mit dem Auslande in Wettbewerb treten kann. Dieser erfreuliche Erfolg darf aber dem deutschen Buchgewerbe nicht genügen, sondern muß ihm vielmehr ein Ansporn zu weiterem thatkräftigen Schaffen sein, damit durch Zusammenwirken von Technik und Kunst auch bei uns wieder eine Blütezeit der Buchkunst heranwachse. L. Kleine Mitteilungen. Haftung der Zollbehörde für ihr übergebene Post sendungen. — Ein interessanter Rechtsstreit über die Haftung der Zollbehörde für eine ihr von der Post zur zollamtlichen Be handlung übergebene und bei ihr abhanden gekommene Sendung hat kürzlich zu einer Entscheidung des Reichsgerichts geführt. Das -Leipziger Tageblatt- berichtet darüber nach der -Kölnischen Zeitung-: In Hamburg war ein Brief mit einem Inhalt von 2700 der der Post als eingeschriebener Brief übergeben worden war, bei der Zollbehörde, die ihn von der Post zur zollamtlichen Be handlung erhalten hatte, yerloren gegangen. Die Zollbehörde lehnte jede Ersatzverbindlichkeit ab, weil zwischen ihr und dem Kläger kein Vertragsverhältnis bestanden habe und ihr auch ein besonderes Verschulde!', das sie haftbar mache, nicht nachzuweisen sei. Das Landgericht hatte gleichfalls die Grundsätze der außer vertraglichen Schadenersatzpflicht angewandt, aber die Zollbehörde wegen ihrer mangelhaften Verwaltungseinrichtungen zum Ersatz der 2700 verurteilt. Das Oberlandesgericht nahm dagegen an, daß eine vertragsmäßige Verbindlichkeit der Zollbehörde zur Ab lieferung des Brieses an die Adressaten nach zollamtlicher Be handlung bestanden habe, doch hat es die Verurteilung auf 42 ermäßigt, da die Zollbehörde nicht schwerer für einen eingeschrie benen Brief hafte, als die Post. Das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Es hat zunächst ausgefübrt, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Absender und der Zollbehörde keineswegs nur nach den Grundsätzen der außer vertraglichen Schadenshaftung zu beurteilen sei. Die Postsendung werde der Zollbehörde nur zu einem ganz bestimmten Zweck in die Hand gegeben und mit der bestimmten Verpflichtung, sie nach der zollamtlichen Behandlung, gegebenenfalls gegen Entrichtung der entsprechenden Abgabe, an den Adressaten auszuliefern, und darin sei der Natur der Sache nach auch die Verpflichtung eingeschlossen, die Sendung bis dahin aufzubewahrcn. Diese Ver bindlichkeiten beständen dem Absender (und zunächst nicht etwa dem Adressaten) gegenüber, da nach den bestehenden Posteinrich tungen jener bis zur wirklichen Ablieferung an den Adressaten das Verfügungsrecht über die Sendung behalte. Bei Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit, die der Zollbehörde obliege, müsse sic für jedes Verschulden haften. Daher könne, selbst wenn feststände, daß der Brief gestohlen sei, was das Oberlandesgericht als wahr scheinlich hingestellt hat, die Zollbehörde nicht befreit sein, sofern sie nicht imstande wäre, ganz besondere Entschuldigungsgründe darzulegen. Von besonderem Interesse ist dann noch, was das Reichs gericht über die Höhe der Haftung der Zollbehörde für einen ein geschriebenen Brief ausführt. Nach den 6 und 10 des Reichs postgesetzes vom 28. Oktober 1871 habe allerdings die Post ini Falle des Verlustes eines eingeschriebenen Briefes nur 42 zu ersetzen. Diese Einschränkung der Haftung auf einen geringer» Betrag müsse auch der Zollbehörde zu gute kommen. Denn nach Treue und Glauben könne der Absender, welcher durch Unterlassung der Angabe eines bestimmten höheren Wertes sich selbst der Post gegenüber in die Lage gesetzt habe, von ihr im Falle des Verlustes seiner Sendung nur 42 beanspruchen zu können, nun nicht von der Zollverwaltung, die thatsächlich in einem solchen Falle ihm gegenüber doch nur an die Stelle der Post trete, den Ersatz einer höheren Summe verlangen. Durch sein Verhalten habe der Kläger der Zollverwaltung genügenden Anlaß gegeben, auch ihre Vor sichtsmaßregeln nur von dem Standpunkte aus zu bemessen, daß es sich um. Wahrung eines Interesses in der Höhe von 42 ^ handle, und es würde daher der Billigkeit widersprechen, wenn sie nun, da der Verlust eingetreten sei, genötigt sein sollte, für einen so viel höheren Betrag aufzukommen. Soweit müsse der Inhalt der Verbindlichkeit der Zollbehörde von vornherein als nur nach Maßgabe der für die Post begründet gewesenen Verbindlichkeit be messen gedacht werden. Sicherlich erscheine es nicht unbillig, daß der Absender, welcher im Interesse der Porto-Ersparnis sich mit dem bloßen -Einschreiben- der Sendung begnügt und die volle Wertangabe unterlassen habe, nicht aus dem Zufall Nutzen ziehe, daß die Sendung nicht bei der Post, sondern bei der Zollbehörde in Verlust geraten sei. Errichtung einer akademischen llnterrichtsanstalt in Frankfurt am Main. — Die Verwaltung der in Frank furt a/M. begründeten Stiftung des verstorbenen Buchhändlers Carl Christian Jügel hat den Beschluß gefaßt, daß das zwei Millionen Mark betragende Stiftungsvermögen zur Errichtung einer öffentlichen allgemeinen akademischen Unterrichtsanstalt für die Gebiete der Geschichte, Philosophie, sowie der deutschen Sprache und Litteratur dienen soll. Unter Berücksichtigung des in Frank furt a/M. bestehenden Senckenbergischen Institutes für Medizin und Naturkunde, sowie der dortigen Akademie für Sozial- und Handels wissenschaften wäre der Gedanke der Errichtung einer Universität in Frankfurt a/Main dadurch der Verwirklichung nahegebracht. Dem Frankfurter -Generalanzeiger- vom 28. April 1902 ent nehmen mir folgenden Auszug aus dem amtlichen Bericht: Der Magistrat veröffentlicht soeben den Bericht der Verwal tung der Carl Christian Jügelschen Stiftung. Ihm ist das Testament auszugsweise vorgedruckt, und es heißt dann weiter: Nach Maßgabe dieser Bestimmungen fiel, da die Stifter ihrerseits keine Entscheidung getroffen, sondern nur diesen Gedanken eines Siechenhauses zur Erwägung gestellt hatten, der Verwaltung (in die inzwischen nach dem Ableben des Testamentsexekutors Herrn Georg Stern vom Magistrat Herr Walther vom Rat zum Ersatz hineingewählt war) die Aufgabe zu, ihrerseits nach reiflicher Er wägung aller Verhältnisse und mit Rücksicht auf vorliegendes Be dürfnis die den städtischen Interessen zweckdienlichste Bestimmung festzusetzen. Diese Festsetzung ist von der Verwaltung, nachdem sie sich am 4. Dezember 1901 konstituiert hatte, in ihrer Sitzung vom 4. Januar d. I. mit vier gegen eine Stimme dahin getroffen, daß das Stiftungs-Vermögen zur Errichtung einer öffentlichen allgemeinen akademischen llnterrichtsanstalt für die Gebiete der Geschichte, Philosophie, sowie der deutschen Sprache und Litte ratur dienen soll. — Diese Entscheidung wird dann folgender maßen begründet: -Für diese Entscheidung war einerseits der Umstand be stimmend, daß seit der, im Kodizill von 1877 gegebenen An regung sür Altersschwache und Sieche inzwischen mehrere neue Anstalten bereits errichtet sind, insbesondere das große städtische Siechenhaus mit über ISO — überdies leicht zu vermehrenden — Betten, und der Neubau des Versorgungs hauses unter wesentlicher Erweiterung mit besonderer Rück sichtnahme auf zahlende Kranke schon vorbereitet wird, so daß ein dringendes Bedürfnis, für diese Zwecke eine weitere Anstalt mit einem Kapital von über zwei Millionen Mark zu errichten, nicht als vorhanden anerkannt werden konnte. Um so dringender trat auf der anderen Seite das Bedürfnis hervor, die wissenschaftlichen Unterrichtsanstalten hiesiger Stadt weiter zu entwickeln, deren Pflege um so notwendiger ist, als hier alle diejenigen Unterstützungen wissenschaftlicher und künst lerischer Bestrebungen fehlen, welche in Residenz- und Univer sitätsstädten so überreich zur Verfügung stehen. Es ist in der Bürgerschaft allgemein anerkannt, wie auf dem Gebiete der Naturwissenschaften die Senckenbergische Naturforschende Gesell schaft und der Physikalische Verein Bildung und geistiges Leben
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