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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-05-02
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1902
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- Deutsch
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^ 100, 2. Mal 1902. Nichtamtlicher Teil. 3647 Am 1. Januar 1902, im zufälligen Zusammentreffen mit dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes, lief der vom Verein vor drei Jahren abgeschlossene Vertrag mit den Militärkapellen ab, die endliche Regelung der Be handlung widerrechtlich hergestellten Notenmaterials betreffend. Die bisher an die Geschäftsstelle von erst 60 Militärkapellen abgelieferten ungesstzlichen Abschriften, ungefähr 6000 Kilo, werden nach Sortierung durch eine seit dem 1. März damit beschäftigte Hilfskraft den betreffenden Herren Verlegern zur Verfügung gestellt, soweit nicht bereits, um Platz zu schaffen, eine teilweise Ablieferung erfolgt ist. Die entstandenen außer gewöhnlichen Kosten für Fracht, Gehalt u. s. w. sollen von den betreffenden Firmen seiner Zeit anteilig erhoben werden. Trotz unseres großen Entgegenkommens stehen doch noch einige Militärkapellmeister grundsätzlich abseits, und es wird sich, um diesem ungesetzlichen, langjährigen Zustande ein Ende zu bereiten, wohl nötig machen, gegen diese Säumigen schärfere Maßregeln zu ergreifen. Weiter wurden am 2. Januar 1902 6611 »Warnungen« an Civilkapellen, Musikvereine und Gesangvereine direkt mit Post versandt und dieselbe »Warnung« 69 Musikzeitschriften und 636 politischen und Lokal-Zeitungen zum Abdruck zu gestellt. Dem in dieser »Warnung« ausgesprochenen Ersuchen um Einsendung des widerrechtlich hergestellten Notenmaterials an die Geschäftsstelle ist bis jetzt noch in keinem einzigen Falle Folge geleistet worden. Hingegen sind aber, wie auch aus den Kreisen der Militärkapellmeister, zahlreiche Zu schriften, Anfragen und Bitten um Auskünfte, die Weiter benutzung des widerrechtlich hergestellten Notenmaterials be treffend, an die Geschäftsstelle gelangt, die eine bedeutende und umfangreiche Korrespondenz erforderten. Selbstverständ lich werden in allen Fällen die Fragesteller an den allein berechtigten Verleger verwiesen, und die Geschäftsstelle hat in einer Reihe von Aufsätzen, die zuerst in »Musikhandel und Musikpflege« erschienen und dann meist in den betreffenden Musikerzeitungen zum Abdruck gelangten, auf die ver schiedenen Arten der Durchführung der Beseitigung des wider rechtlich hergestellten Notenmaterials hingewiesen und Mittel und Wege gezeigt. Aber auch hier begegnen wir trotz alledem noch häufig einer eigentümlichen Rechtsauffaffung und einem teilweise vollständig mangelnden Rechtsbewußtsein, das einer richterlichen Klarlegung bedarf. Auch machte es sich nötig, einen haltlosen, den Standpunkt vollständig verkennenden Angriff in der »Deutschen Musikerzeitung« zurückzuweisen. Dennoch ist diese mühevolle, kostspielige Arbeit nicht umsonst gewesen, was Sie, meine verehrten Herren Kollegen, wohl am besten zu beurteilen vermögen. Hoffentlich ist nun die Zeit nicht mehr fern, in der man von einem thatsäch- lichen Ende des Handschriftenzeitalters sprechen kann. Jeden falls wird es der Verein der deutschen Musikalienhändler als eine seiner größten und vornehmsten Aufgaben betrachten, auch fürderhin, im Interesse seiner Mitglieder und zu Nutz und Frommen und zum Wähle des gesaniten deutschen Mu sikalienhandels an diesem erstrebenswerten Ziele thatkräftig und freudig mit allen seinen Mitteln weiter zu arbeiten. Ich kann mir nicht versagen, bei dieser Gelegenheit dar auf hinzuweisen, daß die Erfolge, die der Verein in mehr jähriger eifriger Arbeit, mit Opfern an Zeit und Geld, bei den Kapellen errungen hat, die aber der einzelne nie hätte erringen können, zum allerwesentlichsten Teil einigen großen Verlegern zu statten kommen, die zwar früher unsere Mit glieder waren, aber infolge von Meinungsverschiedenheiten über die Frage der Aufführungsrechte vor zweiundeinhalb Jahren aus dem Vereine ausschieden. Die Firma B. Schott's Söhne in Mainz, die zu den ältesten Mitgliedern gehört, ist auch in Würdigung der Bemühungen um das vom Verein für das Allgemeinwohl unseres Berufes Geschehene vor kurzem wieder als Mitglied eingetreten, worüber ich mit Genugthuung unsere Freude ausspreche, zugleich mit der Hoffnung, daß nun auch die anderen Herren Kollegen, die dem Verein der deutschen Musikalienhändler noch immer grollend den Rücken zukehren, sich ebenfalls bald wieder zum Eintritt in unseren Verband werden entschließen können. Wir würden sie gern willkommen heißen und uns ihrer Mitwirkung zu gemein samer Thätigkeit für die Standesinteressen erfreuen. Als eine weitere wichtige Aufgabe ist die Neu bearbeitung der Satzungen anzusehen, und es ist infolge dessen von dem Vorstande als 6. Punkt der Tagesordnung der Antrag auf Satzungs-Aenderung und Wahl einer Kom mission zur Neugestaltung derselben eingebracht worden. Auch dem Bedürfnis nach einer Verkehrsordnung für den Musikalienhandel und der zeitgemäßen Umgestaltung der Geschäftsgrundsätze für die Bearbeitung der in unserm Verlage erscheinenden Sortimenterliste muß nunmehr Rechnung getragen werden; ebenso ist die endliche Beseitigung des ungesetzlichen Notenmaterials an den Theatern in das fernere Arbeitsprogramm des Vereins ausgenommen. Kleine Mitteilungen. Verlagsrecht an Lithographien und Prägeplatten. — Die Anfrage eines sächsischen Postkartenverlegers an die Papierzeitung, ob er einen österreichischen Hersteller von geprägten Osterkarten auf Schadenersatz verklagen könne, finden wir in einer der letzten Nummern der Papicrzeitung erörtert. Der Postkartenverleger kaufte im vorigen Jahre von einer österreichischen Firma eine größere Anzahl geprägte Osterkarten zu einem vereinbarten Preise, in den die Lithographie und die Prägeplatten mit eingerechnet waren. Vor einigen Tagen nun mußte er die Wahrnehmung machen, daß diese Firma die von ihm bezahlten Lithographien und Platten unrechtmäßigerweise weiter verwendet und neu in den Verkehr gebracht hat, ohne seine Erlaubnis hierzu einzuholcn. Der Postkortenverleger fragt, ob er bei Ankauf der Karten nicht auch das Verlagsrecht mit erworben habe, und ob der Lieferant berechtigt war, die gleichen Karten ohne seine Einwilligung weiter in den Verkehr zu bringen, denn diese Karten wurden ihm mit seinem Verlagsinitial versehen geliefert, was beweise, daß die Auflage in seinen Verlag über gegangen wäre. Der rechtskundige Mitarbeiter der Papierzeitung erwidert darauf, nachdem er festgestellt hat, daß österreichisches Recht zur Anwendung komme, es sei nicht üblich, bei der Vereinbarung eines Kaufpreises für eine Ware die zu deren Herstellung be nutzten Vorarbeiten und die dazu dienenden Gegenstände als einen Teil des Preises mit zu berechnen. Geschehe es dennoch, so sei es ein Zeichen, daß bezüglich dieser Vorarbeiten und Gegenstände ein besonderer Vertrag neben dem Kaufgeschäft be absichtigt sei. Da Unentgeltlichkeit nicht vermutet werde, so müsse dem Käufer für den Sonderpreis ein Entgelt gebühren, nämlich das Recht auf die Vorarbeiten und Gegenstände. Hiernach habe Frage steller durch Bezahlung des für die Lithographie und die Platten berechneten Preises das Recht erworben, daß der Verkäufer beides zu seiner Verfügung halten müsse. Die umstrittene Frage, ob der Besteller einer Lithographie Eigentümer der Platte werde, bedürfe hier keiner Erörterung; denn, wenn auch Fragesteller Uebergabe der Lithographie und der Platten nicht fordern könnte, so sei er doch berechtigt, vorauszusetzen, daß mit beiden kein Miß brauch getrieben würde, daß namentlich eine Neuprägung von Karten für fremde Rechnung unterbliebe. Sollten zur Zeit des Kaufes außer der dem Fragesteller verkauften Serie noch Karten vorrätig gewesen sein, so hätte sie der Verkäufer ohne Bewilligung des Fragestellers nicht in den Verkehr bringen dürfen, denn er habe sich von ihm den ganzen Preis für die Vorarbeit bezahlen lassen, nicht den auf die ihm verkaufte Serie entfallenden Teil. Zu demselben Ergebnis gelange man, falls etwa nicht der Ver käufer selbst die Lithographie und die Prägung besorgt und die Neuauflage hergestellt hätte, da es ihm obgelegen habe, gegen den vertragswidrigen Gebrauch der Vorarbeiten Vorkehrung zu treffen. Er bleibe also dem Fragesteller schadenersatzpflichtig. Gesellschaft für romanische Litteratur. — Die von Geheimrat W. Foerster in Bonn und Professor K. Vollmöller in Dresden gegründete -Gesellschaft für rom anischeLitteratur« 482*
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