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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1902-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1902
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- Deutsch
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^ 101, 3. Mai 1902. Nichtamtlicher Teil. 3679 Staatssekretär des Reichs-Justizamts vr. Nieberding ferner: Weise gegen die Erzeugnisse der nichtperiodischen Presse vorgc- gangen werden kann. Meine Herren, wenn hier nicht ein Be dürfnis nachgewicsen werden kann, den bestehenden Rechtszustand zu ändern, wenn bisher der Reichstag selbst diese Aenderung nicht gewollt hat, wenn in anderen Ländern unbeanstandet, ohne daß eine Schädigung eingetreten ist, dieser Zustand seit lange besteht, da muß ich fragen: welcher Grund liegt vor, unserseits eine Aenderung vorzunehnien? Meine Herren, ich erkenne dabei ja vollständig an, daß der Hauptbestandteil der Schriften, die hier in Frage kommen, die Bücher, nicht erhebliche Bedenken erregen kann; ich gebe auch ohne weiteres zu, daß für Flugblätter und Broschüren die Sache nicht so gefährlich liegt, wie für Zeitungen und periodische Zeitschriften, ich erkenne damit ohne weiteres an, daß die Frage bezüglich der periodischen und nichtperiodischen Schriften nicht die Bedeutung bat, wie die anderen Fragen, die ich vorher erwähnt habe, und die Fragen, auf die ich noch kommen muß, in denen, glaube ich, die Fassung des Entwurfs in keiner Weise verlassen werden darf. Aber ich möchte doch dringend bitten: lassen Sie es auch in diesem Punkte bei der Vorlage! Wir wollen die Rechtsverfolgung ein- schränken, soweit bisher unnötige Erweiterungen vorhanden waren, aber doch immer nicht mehr, als es nötig ist. Meine Herren, ich komme nun zu der Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes. Ich möchte in dieser Beziehung zunächst redak tionell eins bemerken, was vielleicht für die Herren Antragsteller nicht ohne Interesse ist. Wenn die Anträge der Herren Beckh (Coburg) und Genossen und Albrecht und Genossen in diesem Punkte der Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes angenommen werden, dann wird im wesentlichen nichts anderes erreicht, als dasjenige, was in unserer Vorlage steht. Die Aenderung, die Sie vornehmen wollen, bezüglich der Ausschließlichkeit des Gerichts standes, befindet sich nach Ihren beiderseitigen Vorschlägen im Z 7. Ob das § 7 oder H 7a, das heißt also, ob Z 7 ein Ganzes bleibt oder in zwei Teile geteilt wird, ist für die Interpretation gleich gültig. Es bandelt sich in diesem Punkte bloß um eine einzige Gesetzesbestimmung, die sich mit dem Gerichtsstände der be gangenen That befaßt, und nur innerhalb des Gerichtsstandes der begangenen That wird eine besondere Bestimmung getroffen, die sagt, daß der Gerichtsstand ausschließlich an dem Orte sein soll, wo die Druckschrift erscheint. Das kann bei richtiger Aus legung — ich will nicht, wie die Herren dort drüben so gern thun, einen böswilligen Richter voraussetzen — nur heißen: unter mehreren Gerichtsständen der begangenen That soll für diese Fälle nur der des Erscheinungsortes gelten. Also wenn Sie das erreichen wollen, was Sie vorgeschlagen haben, dürfen Sie es so nicht formulieren. Auch deshalb Nicht, weil auf diese Bestimmung, die sie in Z 7 setzen, sofort eine andere Bestimmung in 8 8 folgt des Wortlauts, der Gerichtsstand ist auch an den Orten be gründet u. s. w. Meine Herren, was heißt das anders, als daß zu dem Gerichtsstände des ausschließlichen Thatortes, den Sie in § 7 begründen, auch noch der Gerichtsstand des Wohnsitzes kommt, den der 8 8 begründet! Weiter folgt der Gerichtsstand des ß 9 Absatz 2 in geradeso absoluter allgemeiner Fassung wie der Gerichtsstand in 8 8, und ebenso der Gerichtsstand des ß l3, der Gerichtsstand des Zusammenhangs. Nein, meine Herren, so läßt sich nicht redigieren! Wenn Sie nur das wollen, was in Ihrem Anträge steht, dann lassen Sie es doch ruhig bei der Regierungs vorlage. Wenn Sie aber wirklich das korum oovvsxitutis, das koruw äowioilii ausheben wollen, dann müssen Sie diese Be stimmung in der Strafprozeßordnung ganz umwerfen. Das läßt sich ja vielleicht machen, meine Herren, es ist nur eine etwas um fängliche und schwierige Arbeit. Ich will aber darauf kein ent scheidendes Gewicht legen. Entscheidend ist für mich, daß in dem Vorschläge, den die Herren machen, es sich gar nicht mehr um den fliegenden Gerichts stand handelt. Der Wunsch des Reichstages ist bisher immer nur gewesen, das Ucbel des fliegenden Gerichtsstandes zu beseitigen. Wir kommen Ihnen darin entgegen und beseitigen den fliegenden Gerichtsstand. Wenn wir neben dem Forum des Erscheinungsorts das Forum des Wohnorts und des Zusammenhangs bestehen lassen, so ist das kein fliegender Gerichtsstand; das sind Gerichts stände, die in der Notwendigkeit, gewisse Verhältnisse praktisch zu berücksichtigen, begründet sind, die ebensowohl dem Interesse der Parteien und des Volkes dienen, wie dem Interesse der Rechts pflege selbst, aber um einen fliegenden Gerichtsstand handelt cs sich nicht. Soweit ein fliegender Gerichtsstand in Frage steht, wollen wir ihn beseitigen, nach Ihren Wünschen beseitigen. Und in demselben Augenblicke, wo wir das thun, treten Sie uns mit anderen Vorschlägen entgegen und sagen: das, was wir ver langten, wollen wir jetzt nicht mehr, wir wollen etwas anderes, wir wollen den ausschließlichen Gerichtsstand für die Presse haben, wir wollen nicht bloß den fliegenden Gerichtsstand beseitigen, sondern darüber hinaus auch das Forum der Konnexität und das Forum des Wohnorts. Ja, meine Herren, wenn Sie auf das Ent gegenkommen der Regierung, das ehrlich gemeint ist, in der Weise erwidern, wenn Sie abweisen, was Sie früher selber vorgeschlagen haben, wie soll denn die Stimmung der Regierung Ihnen gegenüber sein? Stellen Sic Sich doch einmal in die umgekehrte Lage, daß Ihnen von diesemTische aus so begegnet würde, wie würden Sie einen solchen Vorschlag ausnehmen? Der Vorschlag der Herren richtet sich gegen das Forum der Konnexität. Ich habe neulich den Herrn Abgeordneten Gaulle so verstanden, daß er das Forum der Konnexität aufrecht erhalten will; denn er hat zutreffend ausge führt, daß das Forum der Konnexität gar nicht mit dem fliegen den Gerichtsstände zusammengebracht werden kann. Es liegt nicht in der Willkür der Parteien oder der Ankläger, wo verfolgt werden soll, sondern die Behörde hat nach bestimmten gesetzlichen Regeln zu entscheiden. Das Forum der Konnexität liegt aber aber auch im Interesse der Presse selbst. (Sehr richtig! rechts.) Ich möchte den sehen, der einen Artikel an zwanzig Zeitungen schickt, für den er auf Grund der bestehenden Gesetzgebung an einem Orte verfolgt werden kann, wenn das Forum der Konnexität beseitigt ist, und nun den Prozeß an zwanzig Orten bestehen muß, ob er sich nicht beklagen wird über den Zeitverlust, über die oftmalige Wiederholung desselben Prozesses und nicht zum mindesten Uber die vervielfachten Kosten! Sie sündigen gegen die Presse selbst, wenn Sie das koraw covnsxi- tutis beseitigen. Also, meine Herren, bei uns kann keine Rede davon sein, einen solchen fundamentalen Grundsatz unseres Prozeßrechts zu beseitigen. Dann, meine Herren, gehen Sie gegen das koraw äowioilii vor. Das Forum des Wohnortes ist ein Forum, dem jeder Bürger im Lande unterworfen ist. Wo einer eine Strafthat voll bracht haben mag, er muß unter allen Umständen dem Richter Rede stehen an dem Orte, wo er wohnt. Davon giebt es keine Ausnahme, kein Privilegium. Und hier wollen Sie ein Privi legium schaffen zu grinsten derer, die an der Presse arbeiten. Wenn ich einen Artikel schreibe, aber nicht drucke und in hundert Exemplaren verbreite, muß ich an meinem Wohnorte dafür dem Richter Rede stehen; wenn ich diesen Artikel in eine gedruckte Schrift bringe, also mit viel größerer Wirkung verbreite, dann soll mir das Privilegium zu teil werden, nicht an meinem Wohn orte Rede zu stehen, sondern bloß am Erscheinungsorte. Welche Ungerechtigkeit liegt darin! Nun, meine Herren, rede ich gar nicht von den praktischen Rück sichten — ich will nicht wieder darauf eingehen, weil sie schon von verschiedenen Seiten geltend gemacht worden sind, in denen das Forum des Wohnorts eine Wohlthat bildet nicht bloß für die Beteiligten selbst, sondern auch im Interesse der Rechtspflege in den Fällen, wo eine große Zahl von Zeugen vernommen werden muß, die nur schwer mit voller Klarheit dem Richter gegenüber sich äußern können, wenn sie weit hergeholt werden müssen, in den Fällen, in denen der ganze Apparat des Sach- verständigcnbcweises viele Zweifel und Schwierigkeiten verursachen kann, die, wenn an dem Orte des Wohnorts verfolgt wird, sich sehr leicht erledigen, wenn fern davon, sehr schwer — erlauben Sie nur, daß ich gewissermaßen aä ooulog demonstriere an einem Fall, welche Mißstände sich ergeben können. Nehmen Sie an, es wird einem Artikel gehässige Klage geführt in strafbarer Form über die Verhältnisse des Seeverkehrs im Hamburger Hafengebiet, cs sind dabei Verhältnisse beteiligt, die man nicht überall leicht erkennen kann. Der Einsender wohnt in Altona, nicht an dem Orte, der hier in Frage ist, das Preßerzeugnis erscheint aber in Süddeutschland. Soll nun die ganze Darlegung der örtlichen Verhältnisse, deren Kenntnis dazu gehört, um die Dinge richtig zu würdigen, sagen wir im Algäu vorgenommen werden? Die Zeugen sollen dahin vorgeladen werden, die ganzen Erörterungen über die örtlichen Verhältnisse des komplizierten Verkehrs auf dem Elbstrom müßten den Herren an dem fernen Gerichtsort, weitab von der See, klargemacht werden, und dabei wohnt der jenige, der den Artikel geschrieben hat, in Altona! Wenn man ihn dort verfolgen würde, würde die Sache mit der größten Leichtigkeit erledigt werden können. Das heißt doch, eine Er schwerung der Rechtsverfolgung einführen, die nur im Interesse der schlechten Presse liegen könnte. Meine Herren, wir wollen — und das liegt auch im Interesse der Gerichte selbst — der Regel nach nur klagen lassen am Er scheinungsort des betreffenden Preßcrzeugnisses. Das macht sich ganz von selbst, das liegt auch, ohne den Gerichten zu nahe zu treten, in der Rücksicht auf die Bequemlichkeit der Richter. Aber es giebt Fälle, in denen das Interesse der Parteien, das Inter esse der Oeffentlichkeit, das Interesse der Rechtspflege durchaus rechtfertigen, die Verfolgung eintreten zu lassen am Orte des Domizils, und da sage ich: was jeder Bürger im Lande sich ge fallen lassen muß, Recht zu nehmen für ein Vergehen am Orte, wo er wohnt, der Verpflichtung sollen sich diejenigen, die an der Presse arbeiten, nicht entziehen. 486'
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