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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1902
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- 1902-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1902
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- Deutsch
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^ 101. 3. Mai 1902. Nichtamtlicher Teil. 3681 Abgeordneter Heine ferner: Kritik schon als Beleidigung verurteilt wird. Hätten wir andere Zustande, hätten wir nicht diese elende Angst vor der öffentlichen Kritik, die unser ganzes öffentliches Leben charakterisiert, so läge die Sache anders. Gegen die von uns vorgeschlagene Form hat der Staatssekretär kein Wort einer wirklichen Kritik vorgebracht. Warum will man diese von uns vorgcschlagene Form nicht an- nchmen? Weil es im Preßgesetz anders ausgedrückt ist! Daß dieses Gesetz unter anderen Verhältnissen gemacht wurde, habe ich schon ausgeführt. Die Einbeziehung der 41 und 42 (Beschlagnahme von Druckschriften und objektives Verfahren) ist nicht überflüssig. Bezüglich des Erscheinungsortes haben wir, falls der Verlag oder die Druckerei nicht auf der Druckschrift angegeben ist, den Ort, wo die Druckschrift im Inlands ausgcgeben ist, als Erscheinungsort gelten lassen wollen. Diesen letzten Teil unseres Antrags haben die Abgeordneten Gaulle und Müller-Meiningen, wie folgt, zu fassen beantragt: -Fehlen solche Angaben, so gilt als Ort des Erscheinens der Ort, an dem die fertiggestcllte Druckschrift im Inlands zuerst an die Oeffentlichkeit ausgegeben worden ist.» Wir sehen in dieser Fassung eine Verbesserung, welche wir gern acceptieren. Abgeordneter Bcckh-Coburg: Die verbündeten Regierungen haben sich der Verpflichtung doch schließlick nicht entziehen können, angesichts des allgemeinen Ansturms gegen die Judikatur des Reichsgerichts etwas gegen den fliegenden Gerichtsstand zu thun. Sie ziehen sich dabei auf den Reichstagsbeschluß von 1896 zurück und unterbreiten diesen unverändert unserer Beschlußfassung. Der letzte Kommissionsbcschluß ging aber weiter, indem er nicht von periodiscken Druckschriften, sondern ganz allgemein von »Druck schriften- sprach. Dementsprechend beantragen wir die Streichung des Wortes -periodisch«. In den früheren Anträgen war auch stets unterschiedslos von -Preßerzcugnis- überhaupt die Rede, so in den Kommissionsbeschlüssen von 1898/99 und 1900/01, die zur Revision der Strafprozeßordnung gefaßt wurden. Auch Herr Rintelen hat in seinem Antrag diese Unterscheidung gar nicht, er durste uns also gestern auch nicht auf die Regierungsvorlage fcst- nageln. Durch die anderweite Fassung, welche wir für die Zu ständigkeit Vorschlägen, werden auch alle Forderungen erfüllt, welche der Antrag Albrecht aufstellt. Die Privilegierung des Privatklägers wollen wir beseitigen. Abgeordneter vr. Oertel (d.-kons.): ,Es ist doch sehr bedauer lich, daß eine so wichtige Frage vor einem so mäßig besetzten Hause verhandelt wird. Gestern warf Herr Richter sehr scharf der Rechten vor, daß von ihr nur elf Mitglieder anwesend seien; heute sehe ich von der Freisinnigen Volkspartei außer den drei zum Wort gemeldeten Rednern nur noch zwei. Also hüben und drüben wird gesündigt. Vielleicht liegt das daran, daß wir uns heute zu viel in den grauen Nebelschwaden der Theorie bewegen. Ich werde meinerseits darauf verzichten, Ihr juristisches Wissen zu bereichern, ich will sachlich und aus der Praxis heraus Stellung nehmen zu den drei vorliegenden Anträgen. Was die Streichung des Wortes -periodisch- betrifft, so hat der Staatssekretär mit gutem Recht manches angeführt, das gegen die Einführung dieser Bestimmung auf die nichtperiodische Presse gesagt werden könnte. Die Klagen erheben sich in der That mehr gegen den fliegenden Gerichtsstand gegenüber der periodischen Presse. Man muß auch zugeben, daß der Fall, den der Staatssekretär aus der Praxis an führte, daß ein in Königshütte verbreitetes Flugblatt in Straß burg nicht gut verfolgt werden könnte, daß dieser Fall etwas da gegen spricht, das Wort -periodisch- zu streichen. Auch auf die Herstellung der periodischen und nichtperiodischen Druckschriften ist hingcwiesen worden. Das ist aber nicht ausschlaggebend. Für die Streichung spricht der Umstand, daß es ungeheuer schwer ist, innerlich zu unterscheiden zwischen einer Flugschrift und einer Monatsschrift, die den Inhalt einer Flugschrift zu enthalten pflegt. Flugschriften können in einer Reihenfolge erscheinen, ohne doch periodisch zu erscheinen. Welcher Unterschied nun rechtlich zwischen einer solchen Flugschrift und dem Hefte einer Flugschrift ist, ist mir unverständlich. Es giebt Parteikorrespondenzen, die periodisch erscheinen, und Flugschriften, die nicht periodisch erscheinen. Diese Schwierigkeit der Trennung zwingt mich, für die Streichung des Wortes -periodisch- zu stimmen. Es ist ganz richtig, was Herr Beckh anführte, daß in dem Antrag Rintelen das Wort -periodisch sich nicht befand. Ich glaube infolgedessen, daß der Widerstand des Abgeordneten Rintelen überwunden werden kann, auch der des Staatssekretärs. Von so grundlegender Bedeutung ist die Sache nicht. Ich möchte deshalb erklären, daß ich, und ich glaube die Mehrheit meiner politischen Freunde, für die Ziffer 1 des Antrags Beckh eintreten werden. Dagegen halten wir alle anderen Anträge für unannehmbar, teils für unnötig, teils für zweckwidrig und bedenklich. Die Definition des Erscheinungsorts im sozialdemo kratischen Antrags ist auch nicht genügend, darum hat Herr Gaulle einen Abänderungsantrag gestellt. Aber auch dieser Antrag bringt Börsenblatt für den deutschen Buchhandel, 69. Jahrgang. nicht mehr Klarheit, und so kämen wir zu uferlosen Deklarationen. Noch viel bedenklicher erscheint der Gedanke, den Gerichtsstand des Erscheinungsortes ausschließlich zu machen, das korum äomioilü und der Konnexität auszuschalten. Die Presse hat ein sehr großes Interesse, daß das korum eonvsxitatie er halten bleibt. In dieser Beziehung macht die anständige Presse auf keine Ausnahme Anspruch. Ziehen Sie die nichtperiodischen Schriften hinein, so ist um so notwendiger, das korum oouuoxi- tatis aufrecht zu erhalten. Alle hervorragenden Rechtslehrer sind derselben Meinung. Auch gegen den Gedanken, daß die preß- polizeilichen Delikte hineingezogen werden, muß ich mich aus praktischen Gründen erklären. Das korum ckslioki steht in den meisten Fällen ohnehin fest. Nur in einem Punkt möchte man vielleicht zweifelhaft sein, ob das Delikt unter den Z 7 fällt oder nicht, die Unterlassung einer Berichtigung oder die Wiedergabe einer Berichtigung in der dem Preßgesetz nicht entsprechenden Form. Darüber könnte mehr Klarheit sein; aber dieser eine Fall genügt nicht zu einer gesetzlichen Bestimmung. Die Presse hat kein Inter esse daran, den fliegenden Gerichtsstand zu beseitigen, es ist auch nicht öffentlich zum Ausdruck gekommen. Gegen die Einbeziehung dieser Delikte hat sich unter anderen der Juristentag ausgesprochen. Der umstrittenste Punkt ist die Ausnahme der Prioatbcleidigung. Ich verzichte darauf, alles zu wiederholen, was ich in der ersten Lesung für und wider angeführt habe. Ich habe ausgeführt, was vom Standpunkt der Presse angeführt werden muß, um die Strei chung dieses Satzes zu rechtfertigen. Aber als Mitglied der Presse habe ich die Interessen der Presse mit denen der Gesamtheit ab- zuwägcn, um die richtige Mitte zu finden. Man wirst der Presse vor, daß sie ohne Grund Beleidigungen zufüge. Im allgemeinen ist dieser Vorwurf unbegründet. Allerdings ist neuerdings eine gewisse Sucht in die Presse gekommen, sachliche Dinge persönlich zuzuspitzen und pikant zu machen. Aber das sind Ausnahmen. Ueberflüssige und frivole Beleidigungsprozesse werden aber gerade gegen die Presse erhoben, um ein etwas ramponiertes Ehrenkleid für einige Wochen zu reparieren. Aber trotzdem bin ich der Mei nung, daß wir diese Bestimmung nicht streichen können. Wer frivol beleidigt ist, wird am liebsten an seinem Wohnorte unter den Augen seiner Mitbürger den Prozeß anstrengen, um re habilitiert zu werden. Wer aber zweifelhaft ist, wird sich davor hüten. Die Presse steht auf hoher Warte, sie will eine gewisse Vorzugsstellung einnehmen, man hat die Leute der Presse den kommandierenden Generälen gleichgestellt. Aber dann ist es auch ein nodils oküoiuw der Presse, den Erscheinungsort als alleiniges Forum nicht zu verlangen. Aus dieser praktischen Erwägung bitte ich Sie, den zweiten Satz des Z 7 aufrecht zu erhalten. Wenn man in diesem Gesetz mehr eine Verschlechterung als eine Verbesserung sieht, so kann ich mich dieser Meinung nicht anschließen. Das ist ein Schlagwort der Herren von der Linken. Uns liegt eine Pe tition des Münchener Journalisten- und Schriftstellervereins vor, den Erscheinungsort so zu definieren, daß als solcher die Haupt niederlassung des Verlegers einer Druckschrift anzusehen sei. Es wurde hier in Berlin ein Unternehmen gegründet, das Hunderte von Provinzialblättern in der Weise versorgte, daß man ihnen die Platten zuschickle. Bestände dies Unternehmen noch, so würden Hunderte von Provinz-Redakteuren nach jenem Petitum der Münchener Journalisten ihren Gerichtsstand in Berlin haben. Ich kann nur bitten, es bei der Vorlage in dieser Beziehung zu belassen. Abgeordneter Traegcr (fr. Volksp.): Wir haben ein be sonders starkes Aufgebot nicht für nötig gehalten, weil wir durch das moralische Uebergewicht die physische Stärke zu er setzen hofften. In der Sache selbst ist das Notwendige von hier aus schon gesagt worden. Im Gegensatz zu Herrn Oertel muß ich aber doch sagen, daß viele Vertreter der Presse in diesem Entwurf eine wesentliche Verbesserung ihrer Lage nicht erkennen. Der Staatssekretär ist freilich anderer Ansicht. Hört man ihn und liest die Motive, so sollte man glauben, es handelte sich um ziem lich harmlose Dinge. Es muß aber heroorgehoben werden, daß das Reichsgericht sich in direktesten Widerspruch zu dem Gesetz ge stellt hat. Früher hat man stets den Erscheinungsort als Gerichts stand angesehen. Gerade die Entscheidung des Reichsgerichts macht es notwendig, bestimmte Definitionen im Gesetz festzulegen. Die Erklärungen des Staatssekretärs waren ja sehr klar; aber wir haben keine Garantie dafür, daß irgend ein Gericht später nicht anders entscheidet. In dem Gesetzentwurf liegt eine große Gefahr. Eine große Zahl von Gerichten hat den fliegenden Gerichtsstand für Privatklagcn über Bord geworfen. Machen Sie diese Bedin gung zum Gesetz, so stabilisieren Sie ein Prinzip; drei Viertel aller Preßprozesse fallen in das Gebiet der Privatklagen. Abgeordneter vr. Spahn (Zentr.): Ich habe nur den Wunsch, daß die Diskussion über den Streit, ob periodisch oder nicht, ge schlossen, und daß das Wort gestrichen werde. Damit schließt die Diskussion. 487
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