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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1902
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- Ausgabe
- Band
- 1902-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1902
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- Deutsch
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^ 101, 3. Mai 1902. Nichtamtlicher Teil. 3677 Staatssekretär des Reichs-Justizamts vr. Nieberding ferner: ändern, die das Preßgesetz früher adoptiert hat. Hieraus folgt, daß ich mich — und damit erledige ich den ersten Satz des An trages Albrecht und Genossen — grundsätzlich gegen jeden Versuch erklären muß, hier im Entwurf eine Fassung einzuführen, welche abweicht von derjenigen Fassung, die das Preßgesetz adoptiert hat. Wir würden dadurch nur Gefahren und Verwirrung erzeugen. Mit einer Gesetzgebung, die das thut, können wir nicht operieren, hat doch auch der Herr Abgeordnete Heine neulich selbst anerkannt, daß Klarheit für das Gesetz von besonderem Wert sei. Ich gehe aus die Einzelheiten dieses ersten Satzes in dem Antrag nicht ein. Ich wäre in der Lage, Ihnen nachzuweisen, daß die Formulierung auch in anderer Richtung viel zu wünschen übrig läßt. Aber, da ich genötigt bin, auf Grund meiner Darlegungen zu erklären, daß wir eine Fassung in keinem Falle acceptieren können, die abweicht von der Fassung im Preßgesetz selber, glaube ich, kann ich mir und dem hohen Hause weitere Ausführungen ersparen. Ich komme zu dem zweiten Vorschläge, den die Herren ge macht haben, hier noch ausdrücklich die Thatbestände des § 41 und Z 42 des Strafgesetzbuches vorzuführen. Ja, meine Herren, der Herr Abgeordnete Heine war es, glaube ich, der uns mit besonderem Nachdruck vorwarf, daß wir die Fälle der objektiven Beschlagnahme in unserem Entwurf nicht vor gesehen hätten, daß infolgedessen der fliegende Gerichtsstand in diesen Fällen noch bestehen bleibe. Das ist ein Irrtum; der fliegende Gerichtsstand bleibt in diesen Fällen nicht bestehen. Sachlich sind wir mit dem Herrn Antragsteller in diesem Punkte einig. Unsere Differenz beruht darin, daß wir erklären, eine solche Bestimmung ist unnötig, weil sie bereits in einem anderen Gesetz enthalten ist; weil sie anderswo enthalten ist, ist es schädlich, sie zu wiederholen. Der Vorschlag berührte zunächst den § 41 des Strafgesetzbuchs; das ist derjenige Fall, in dem neben einem gegen die Person ge richteten Strafverfahren auf Einziehung der in Frage befangenen Druckschrift erkannt werden kann. Es ist mir bis jetzt nicht er findlich gewesen, weshalb diese Bestimmung hier in dem Anträge einbezogen ist, nachdem in 8 41 des Strafgesetzbuchs in meiner Meinung nach zweifelsfreier und übrigens durch die Praxis be stätigter Weise zum Ausdruck gekommen ist, daß, wenn es sich um die Einziehung von Druckschriften im Fall des 8 41 handelt, diese Einziehung nur erfolgen kann in Verbindung mit dem Verfahren gegen die Person und natürlich auch an deren Gerichtsstand. Wenn wir hier den 8 41 aufnehmen wollten, dann würden wir ier in der Strafprozeßordnung nur eine Bestimmung wiederholen, ie in dem Strafgesetzbuch bereits enthalten ist. Nun kommt aber das Verfahren nach 8 42 des Strafgesetz buchs, also das sogenannte objektive Strafverfahren, in welchem gegen eine Schrift vorgegangen wird, weil man die schuldige Person nicht mehr verfolgen kann. In diesem 842 steht allerdings über den Gerichtsstand der Verfolgung nichts, und es ist möglich, daß die Herren Antragsteller gemeint haben, daß dieser Antrag geeignet sei, unseren Vorschlag zu ergänzen. Aber, meine Herren, haben denn die Herren Antragsteller nicht an den 8 477 der Straf prozeßordnung gedacht? Wenn die Herren die Güte haben wollen, den 8 477 der Strafprozeßordnung aufzuschlagen, so werden sie finden, daß dort ausdrücklich der Gerichtsstand für die Handlungen des 8 42 des Strafgesetzbuchs vorgesehen ist; es ist dort ausdrücklich ge sagt, daß der Gerichtsstand in solchen Fällen nur an dem Orte be gründet ist, an welchem die schuldige Person ihr Recht nehmen müßte, wenn sie verfolgt werden könnte. Es wird also mit ganz zweifels freien Worten in dieser Bestimmung der Strasprozeßordnung das jenige ausgesprochen, was hier durch das Citat des 8 42 erreicht werden soll. Sachlich sind wir — ich wiederhole das — mit den Herren Antragstellern auch in diesem Punkte einverstanden, weichen aber von ihnen darin ab, daß wir dasjenige, was die Strafprozeß ordnung zweifelsfrei ausgesprochen hat, an einer anderen Stelle der Strasprozeßordnung nicht nochmals in anderer Weise wieder holen wollen. Das, meine Herren, werden Sie anerkennen, ist gegen eine gute Gesetzgebung und trägt nur zur Verwirrung bei. Also auch in diesem Punkte kann ich nur bitten, den Antrag ab zulehnen; er wäre teils unnötig, teils gefährlich. Nun, meine Herren, komme ich zu dem Vorschläge der Herren, in dem sie den Erscheinungsort für Preßerzeugniffe definieren wollen. Es ist bei der ersten Lesung des Entwurfs bereits hervor gehoben worden — wenn ich nicht irre, gerade auf der linken Seite des Hauses —, daß es außerordentlich schwierig sei, den Er scheinungsort zu definieren. Der Ansicht sind wir ja auch. Es ist dann noch Bezug genommen worden auf das Zeugnis eines hervorragenden Kriminalisten, des Professors von Liszt, der die selbe Meinung ausgesprochen hat. Weil das so schwierig ist, glaube ich, ist bisher auch nicht der Versuch gemacht worden, nach dieser Richtung hin eine Ergänzung des bisherigen Rechts vor zunehmen. Die Herren Antragsteller haben den Versuch gemacht. Sehen wir einmal zu, wie er ihnen gelungen ist. Da muß ich Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. zunächst an die Herren Antragsteller die Frage richten: soll denn die Vorschrift, die hier nach ihrer Redaktion in 8 7a, Absatz 2 der Strafprozeßordnung steht, auch gelten für den gleichen Begriff des Erscheinens, wie er in anderen Gesetzen sich findet? Vom Er scheinen einer Druckschrift sprechen noch andere Gesetze und hier vor allem das mit unserer Materie in Verbindung stehende Preß gesetz; aber auch sonstige Gesetze, wie das Urheberrechtsgesetz. Soll der Begriff, der hier für das Erscheinen statuiert wird, gelten bloß für die Strafprozeßordnung, oder soll er auch gelten für die Fälle, die in anderen Gesetzen vorgesehen sind, wo mit diesem Begriffe operiert wird? Meine Herren, gilt er nur hier für die Prozeß ordnung, dann ist die Folge die, daß wir verschiedene Begriffe des Erscheinens in unsere Rechtspraxis einführen; das werden Sie nicht wollen. Soll er aber gelten auch für die anderen Gesetze, die in Frage kommen, dann gehört er nicht an diese Stelle, denn ich kann nicht inmitten eines verhältnismäßig unbedeutenden Paragraphen der Strafprozeßordnung Bestimmungen treffen über einen Begriff, die für andere Gesetze auch Platz greifen sollen. Dann gehört die Bestimmung nicht hierher, sondern Sie müßten sie in einer Form bringen, die erkennen läßt, daß sie für alle Gesetze Geltung haben soll, dann gehört sie aber in das Straf gesetzbuch. Dahin gehört sie überhaupt, weil die Bestimmung, was Erscheinen und Erscheinungsort, nur einen Teil der großen Frage bildet, was Thatort ist; diese Frage ist eine materielle Rechts frage, und die kann in die Strasprozeßordnung nicht nebenbei entschieden werden, sondern muß im Strafgesetzbuch behandelt sein. Also schon aus diesem Grunde ist diese Vorschrift für uns nicht annehmbar, aber ich möchte auch der Frage noch näher treten, in welcher Weise die Herren Antragsteller ihre so schwierige Ausgabe gelöst haben. Bisher hat man sich in der Praxis, wenn man die Vorschriften der anderen Gesetze angewandt hat, damit geholfen, im einzelnen Falle die Verhältnisse zu prüfen und nach Lage derselben die Entscheidung zu treffen. Das ist vielleicht in einigen Fällen schwierig gewesen; im ganzen, wie die Judikatur zeigt, hat es keine Schwierigkeiten gemacht. Man ist dabei sehr gut ausgekommen und ist den Verhältnissen in den verschiedenen Fällen besser, als wenn eine allgemeine Vorschrift bestände, gerecht geworden. Was wollen nun die Herren Antragsteller? Sie sagen, der Erscheinungsort ist für den Richter, für den Staatsanwalt an dem Orte, den der Verleger oder der Drucker auf die Druckschrift auf gedruckt hat. Vortrefflich! Es kommt also nicht mehr darauf an, wo thatsächlich ein Preßerzeugnis erschienen ist, sondern es kommt nur darauf an, was von dem betreffenden Verfasser oder Verleger auf dem Titelblatt aufgedruckt wird. Wenn z. B. hier in Berlin eine Broschüre erscheint, ausgegeben wird mit allen Merkmalen des Erscheinens, aber es ist dem betreffenden Herausgeber oder Verfasser doch vielleicht unbequem, unter die Berliner Gerichte zu kommen, oder er hat sonstige Gründe, den wirklichen Erscheinungs ort zu vermeiden — nicht leichter wie das: er druckt einfach auf das Titelblatt herauf: Verlag Memel, und die verfolgenden Be hörden sind darauf hingewiesen, jetzt in Memel die Verfolgung einzuleiten. Meine Herren, Sie stellen auf diese Weise durch eine solche Definition die Frage, wo der Erscheinungsort ist, vollständig in die Willkür des nächstbeteiligten Beschuldigten. Also nicht nur grundsätzlich muß man dieser Bestimmung der Herren Antragsteller widersprechen, sondern auch thatsächlich stehen ihr schwere Bedenken im Wege. Endlich komme ich zu der letzten Bestimmung, zur Definition derjenigen Delikte, die nach der Absicht der Herren Antragsteller unter die Vorschriften dieses Entwurfs nicht fallen sollen, bei denen ein anderer Thatort begründet sein kann als am Er scheinungsorte. Ich glaube, sachlich sind die Herren Antragsteller mit uns ganz derselben Ansicht. Sie haben auch unseren sachlichen Standpunkt, glaube ich, nicht bekämpft, nur deshalb sind sie uns entgegengetreten, weil wir so ungeschickt gewesen sind, keine passende Formulierung für den Gedanken finden zu können. Ich würde gar kein Bedenken haben, einer geeigneten Formulierung, wenn sie gefunden werden könnte, zuzustimmen. Träfe sie den Gedanken vollständig, dann, bin ich überzeugt, würden die verbündeten Re gierungen sie auch acceptieren. Aber ich will Ihnen nur an zwei Beispielen zeigen, daß die geehrten Herren da drüben mit der vor liegenden Definition das, was sie wollen, nicht erreichen, daß sie im Gegenteil in manchen Fällen zum Gegenteil führt. Ich spreche vom Standpunkte der Herren Antragsteller und nehme also an, die nichtperiodische Presse ist auch im Gesetz enthalten. Daher zunächst ein Beispiel aus der nichtpcriodischen Presse: es wird ein Buch verlegt mit strafbarem Inhalt; die Herren Antragsteller wollen also, das Buch kann nur verfolgt werden am Ort des Erscheinens; sie wollen aber eine weitere Verfolgung an anderen Orten zulassen, wenn, wie es hier steht, -bereits an das Publikum Exemplare verbreitet sind und diese weitcrgegeben werden». Als wir diesen Ausdruck -weitergegeben» in den Motiven gebraucht hatten, er- 486
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