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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1902
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- 1902-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1902
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1980 Nichtamtlicher Teil. ^ 52, 5. März 1902. Nichtamtlicher Teil Die amtlichen Rechtschreibungen in Deutschland und ihre Geschichte. Von Wilh. Hellwig. Der deutsche Buchhandel dürfte an einer Schilderung der Entwicklung der Reformbestrebungen auf dem Gebiete der deutschen Rechtschreibung gewiß so viel Interesse haben, daß sich die nachfolgende Darstellung in diesem Blatte recht- fertigen läßt, denn auch beim jüngsten Erscheinen des neue sten Orthographie - Regelbuches hat sich wieder gezeigt, wie wenig bekannt in weiteren Kreisen der wirkliche Verlauf ist, den unsere Rechtschreibung genommen hat, um sich zu dem auszugestalten, als was sie uns heute entgegentritt. Vor allem giebt man der ganzen Bewegung ein zu geringes Alter und glaubt, die staatliche Einmischung in die Sache sei eine Errungenschaft der neuesten Zeit und Minister von Puttkamer wäre so gewissermaßen der Begründer dieser despotischen Einrichtung. Das trifft ganz und gar nicht zu. Auch diese Erscheinung ist die einfache Folge einer längst im Gange befindlichen Entwicklung auf dem Gebiete unserer Schriftsprache, und Puttkamer war nur der Unglückliche, an dessen Namen die erste zur That werdende staatliche Recht schreibungsreform großen Stils hängen blieb. Die wirklich erste staatliche Regelung der Ortho graphie geschah bereits seitens der Oberschulbehörde des ehe maligen Königreichs Hannover, die im September 1854 eine Konferenz einberief. Am meisten beteiligt war bei dieser Arbeit Direktor Hoffmann in Lüneburg. Im allgemeinen wurde auch damals an dem herrschenden Brauche der Schreib weise festgehalten. Die Ergebnisse der Beratungen wurden in dem zu Clausthal 1855 in der Schweigerschen Buch handlung erschienenen 51 Seiten starken Büchlein: »Regeln und Wörterverzeichnis für deutsche Rechtschreibung. Gedruckt auf Veranstaltung des Königlichen Ober-Schulcollegiums zu Hannover« veröffentlicht, wovon das Wörterverzeichnis 22 Seiten umfaßt und durchgängig mit etymologischen Erklärungen versehen ist. So bringt es beispielsweise zu der schon da mals aufgeführten Schreibung Efeu, die im allerneuesten Regelbuche wieder aufgelebt ist, in Parenthese die Erklärung: »aus dem lat. apium, ahd. sxü« und zeigt damit dem Kun digen gleich selbst an, daß die Schreibweise mit f nicht eine einfache lautliche Umschreibung des pH ist, sondern die histo risch regelrechte Orthographie, wie sie sich auf Grund der Ge setze des Lautwandels ergiebt und z. B. in Bischof (von sxiLvoxus) u. a. gleichfalls zum Ausdruck kommt. An der artigen sachlichen Erläuterungen sind die neueren Regelbücher fast ausnahmslos ohne Notiznahme vorübergegangen und haben die Begründung und nähere Aufklärung über ihre Vor schriften der privaten Auslegung überlassen. Unter den Regeln werden im hannoverschen Buche behandelt: I. Große Anfangs buchstaben. II. Schreibung der langen Vokale (Vokalverdoppe lung; ie; Dehnung durch h; th). III. Konsonantverdoppelung nach kurzem Vokal. IV. Schreibung einzelner Buchstaben (pH, f, v; dt; g und ch; ai; ä und e; s-Laute). V. Zusammengesetzte Wörter. VI.Fremdwörter. VII. Eigennamen. Man sieht, der Um fang war etwas enger, als er in neuerer Zeit bei diesen Büchel chen ist. Erwähnt sei, daß auch damals bereits die einheit liche Schreibung nicht überall zum Durchbruch kam; es heißt Seite 17, daß die Konferenz Bedenken getragen habe, die neuen Regeln allein aufzustellen, weil bis jetzt noch die älteren Regeln eine vorwiegende Herrschaft behaupten, und die ältere Schreibweise wird darum neben der neuen noch in s j beigefügt, um diese Ausarbeitungen nicht für diejenigen unbrauchbar zu machen, die sonst zwar geneigt sind, sie zu benutzen, aber doch Anstand an der neuen Regelung der Schreibung des ß und ff nehmen. Es handelt sich dabei im großen und ganzen um dieselben Verschiedenheiten, wie sie in neuer Zeit zwischen der preußischen und der österreichischen Orthographie bestanden. Bemerkt sei, daß das hannoversche Regelbuch für die (in Oesterreich bis auf unsere Tage noch vorgeschriebene) Schreibung ss nach kurzem Vokal (gewiss rc.) eine Ligatur zeigt, von der ich aber nicht sagen kann, ob sie damals auch anderweit verwendet oder für den Druck des Regelbuchs besonders gegossen worden ist. Zunächst folgte nun die württembergische Regierung im Jahre 1861 mit ihren: »Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung, zum Gebrauch in den württembergischen Schulanstalten amtlich festgestellt«, die aber an Neuerungen nur wenig aufweisen. In Preußen befaßte man sich mit der Orthographie frage insoweit, als die Regierung dem tüchtigen Germanisten Müllenhoff auftrug, einen Entwurf auszuarbeiten, der jedoch nicht veröffentlicht wurde. 1862 folgte dann am 13. De zember eine ministerielle Verfügung, worin die Lehrer an gewiesen wurden, an ein- und derselben Anstalt die Ortho graphie und Interpunktion in Uebereinstimmung zu hand haben, so daß nicht »um theoretischer Gründe willen« von einzelnen abgewichen oder den Schülern Willkür nachgesehen werde. Obwohl dieser Erlaß am 7. Januar 1866 von neuem erging, war er doch völlig unzureichend, auf eine Ver allgemeinerung irgend einer Schreibweise hinzuwirken, weil er die Uebereinstimmung auf die einzelne Lehranstalt beschränkte. Es blieb somit eigentlich den Lehrern überlassen, sich selbst im weiteren Kreise zu einigen. Und diesen Weg hatte ja bereits 1857 die Lehrerschaft dreier Schulen in Leipzig betreten (I. und II. Bürgerschule und Realschule), deren »Regeln und Wörterverzeichnis für deutsche Rechtschreibung, zunächst zum Gebrauch in der Realschule und den Bürger schulen zu Leipzig« für Schüler bestimmt waren und einen Auszug aus der von vr. K. Klärung herausgegebenen Arbeit »Uber deutsche Rechtschreibung vom wissenschaftlich-praktischen Standpunkt« darstellten. Schon in der zweiten Auflage des Buches begegnet man Schreibungen, die nachmals der so genannten neuen (Puttkamerschen) Orthographie von unkun diger Seite als »Erfindung« beigelegt worden sind, wie die Endung -nis nnd das ie in ieren. Die Berliner Gymnasial- nnd Realschulen folgten 1871 diesem Beispiel, wählten auf Veranlassung des Direktors vr. Bonitz eine aus fünf Personen bestehende Kommission und schufen sich so ein Regelbuch, das später sogar die Sanktion des Unterrichtsministeriums erhielt und so auch für die Schulen außerhalb Berlins Gültigkeit erlangte. Als dann im Oktober 1872 nach Gründung des Reiches Abgesandte der Bundesregierungen über Schulfragen berieten, kam auch das Bestreben nach Einigung auf dem Gebiete der Rechtschreibung zum Ausdruck. In erster Linie galt es, den Zwiespalt zwischen Schulorthographie und amtlicher Recht schreibung zu beseitigen. Der Kultusminister Itt. Falk beauftragte Rudolf v. Raumer mit der Ausarbeitung eines Entwurfs, der dann 1876 der in Berlin zusammen tretenden orthographischen Konferenz zur Grundlage diente. Diese Konferenz von 1876, obwohl eine der arbeitsreich sten, da sie in nicht weniger als elf langwierigen Sitzungen (1. bis 15. Januar) tagte, faßte doch nur wenig einmütige Beschlüsse, die Meinungen gingen meist auseinander. Publi kationen darüber erschienen in Halle (»Verhandlungen der zur Herstellung größerer Einigung in der deutschen Recht schreibung berufenen Konferenz«) und in Berlin bei Weid mann (I. Jmelmann, Oeffentliche Urteile über die Ergebnisse
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