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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1902
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- Deutsch
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^ 55, 8. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2095 liche Produktion des deutschen Verlagsbuchhandels macht es dem Publikum ja nahezu unmöglich, aus dem Wust des Mittel mäßigen das wenige, wirklichen Wert Besitzende herauszu finden! Die von Herrn 6. Ll. mehr oder weniger in Schutz genommene „Mittclware" überwuchert vollständig, und ich bestreite, daß „der litterarische und ästhetische Geschmack selbst bei dem Genuß minderwertiger Geistesprodukte langsam auf ein höheres Niveau gehoben wird", — daß diese „wohl stets in die Hände von Leuten gelangen, auf die sie fördernd wirken können". Gerade durch die Flut des Mittelmäßigen wird den, Gott sei's geklagt, ohnehin so seltenen wirklichen Litteraturfreunden die Lust an der Lektüre deutscher Bücher vollends genommen, sodaß diese in un zähligen Fällen lieber nach den Werken französischer, englischer und sonstiger ausländischer Autoren greifen. — Wenn wir freilich die Theorien des Herr 0. Ll. befolgen und „minderwertige Mittel ware" als zur Förderung des litterarischen und ästhetischen Geschmacks geeignet hinstellen, dann dürfen wir uns über die abnehmende Kauflust des Publikums nicht länger wundern; ich glaube aber nicht und will nicht hoffen, daß diese Ansichten des Herrn 0. Ll. allgemeine Billigung und Zustimmung finden werden. Herr 0. LI. ist überzeugt, „daß für ziemlich alle Erzeugnisse, die unter dem Risiko des Verlagsbuchhandels das Licht der Oeffentlichkcit erblicken, auch ein Publikum vorhanden ist. Als Beweis für diesen Erfahrungssatz (?) könnte man anführen, daß eine ganze Reihe von Zweifelhaftem unter Assistenz des Restbuch handels noch an den Ort ihrer Bestimmung gelangt." Dazu möchte ich bemerken, daß ich den sich hier offenbarenden Optimis mus Herrn 0. Ll.'s absolut nicht teilen kann; ich glaube ganz im Gegenteil, daß noch nicht annähernd für die Hälfte aller Erzeug nisse des Verlagsbuchhandels ein Publikum vorhanden ist. Das ist es ja gerade, was die Lage selbst des rührigsten Sortimenters so schwierig gestaltet, daß er für die sich allwöchentlich bei ihm an häufenden Berge von litterarischen Erzeugnissen aller Art trotz eifrigsten Bemühens das notwendige Publikum nicht finden kann! Daß freilich „unter Assistenz des Restbuchhandels" noch so manches Buch untergebracht werden kann, ist richtig; der springende Punkt aber, den Herr 0. LI. völlig außer Acht läßt, ist hierbei doch der wesentlich reduzierte, das Publikum in vielen Fällen allein be stimmende und bestechende niedrige Preis! Wenn dem Verlag freilich damit gedient wäre, daß er seine Erzeugnisse weit unter dem von ihm selbst festgesetzten Ladenpreis verkaufen läßt und sie selbst womöglich nicht nur ohne Verdienst, sondern gar noch unter dem eigenen Herstellungspreis an den Kollegen vom modernen Antiquariat losschlägt, dann ist Herrn 6. Ll.'s Theorie richtig; sonst aber scheint sie mir bedenklich in die Irre zu gehen. Zum Schluß eine wohlgemeinte und wohlberechtigte Bitte an Herrn 0. N., die dahin geht, er möge in seinen Ausdrücken ein wenig — wählerischer und vorsichtiger sein; es kann zur Milderung der Gegensätze ganz gewiß nicht beitragen, wenn er das Sortiment und dessen Vertreter nur so sn bagatskls und von oben herab behandelt. Dresden, 24. Februar 1902. Rudolf Heinze. Das Recht am eigenen Bilde. (Vergl. auch Börsenbl. 1901, Nr. 48 u. 1902, Nr. 3b.) Auf der Tagesordnung der diesjährigen Versammlung des deutschen Juristentages, die im September in Berlin stattftnden wird, steht auch die in den letzten Jahren viel fach erörterte und auch infolge der Einbürgerung der Amateur - Photographie brennend gewordene Frage des Schutzes am eigenen Bilde. In dem ersten Bande der Gutachten zu den Verhandlungsgegenständen, der soeben zur Versendung gelangt ist, befinden sich zwei Arbeiten hierüber, die beide hervorragende und gerade auf diesem Ge biete besonders bewährte Juristen zu Verfassern haben, näm lich den Professor vr. Gareis in Königsberg und den KaMmergerichtsrat Keyßner in Berlin. Der zuletzt genannte Jurist ist derjenige, der zuerst die Frage überhaupt wissen schaftlich behandelte, und dessen Ansichten auf die Rechts bildung und Rechtsentwickelung hierbei von nicht zu unter schätzendem Einfluß gewesen sind Es ist nun sehr bemerkens wert, daß beide Autoren, die im übrigen bezüglich der Begrenzung des Schutzes am eigenen Bilde nicht durchaus miteinander übereinstimmen, der Meinung Ausdruck geben, daß der Erlaß eines Spezialgesetzes zum Schutze des Rechts an dem eigenen Bilde nicht erforderlich sei, weil die Rechtsübung diesen Schutz schon auf Grund des geltenden Rechts anerkenne und bethätige In dem Gareisschen Gutachten wird vorzugsweise der Wert auf die strafrechtliche Beschützung gelegt und nach zuweisen versucht, daß Z 185 des Strafgesetzbuches in allen irgendwie beachtens- und berücksichtignngswerten Fällen zur Anwendung kommen könne. Keyßner führt aus, daß das Persönlichkeitsrecht schon in der heutigen Rechtsübung zur Anerkennung gelangt sei und dieserhalb die bekannten civil- rechtlichen Schutzmittel des Bürgerlichen Gesetzbuches (Z 12: Schutz des Namens, und Z 823: Schadenersatz wegen un erlaubter schädigender Handlungen) vollständig genügten, um unberechtigte Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre abzuwehren. Immerhin empfiehlt Keyßner eine Nach ahmung der Vorschrift, die sich in dem österreichischen Gesetz vom 26. Dezember 1895 über den Schutz des Urheberrechts an Werken der Litteratur, Kunst und Photo graphie findet und lautet: »Bei Photographiepvrtraits ist die Ausübung des Urheberrechts in allen Fällen an die Zustimmung der dargestellten Person oder ihrer Erben ge bunden; ausgenommen sind Photographieportraits zu amtlichen Zwecken«. Man kann nun den beiden Verfassern wohl darin beistimmen, daß in besonders krassen Fällen der Antastung der Persönlichkeitssphäre durch Ignorierung des Rechts am eigenen Bilde das geltende Recht in der Hauptsache genügt; anderseits ist aber doch zu betonen, daß die Rechtsübung auch insoweit eine zögernde und bedenkliche ist und daß es nicht an Gerichten fehlt, die sich scheuen, die Vorschriften des tz 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches hierbei anzuwenden. Gewiß, es dürfte heute kein Gericht mehr geben, das Bedenken trägt, die Verurteilung wegen Beleidigung auszusprechen, wenn jemand eine Dame im Seebadekostüm ohne ihren Willen photographiert. Wie steht es aber mit dem Falle, wenn der Amateur-Photograph den ganzen Strand aufnimmt, von dem die zufällig im Seebadekostüm befindlichen Damen nicht wohl getrennt werden können? Würde auch hier der auf Z 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützten Unter lassungsklage ausnahmslos stattgegeben werden? Das dürfte doch zu bezweifeln sein. Aehnliche Fälle kommen aber im praktischen Leben keineswegs selten vor. Wenn man daher auch mit Keyßner ganz wohl der Ansicht sein kann, daß eine rasche Gesetzgebung ihre Bedenken hat, so wird man anderseits immerhin sich für berechtigt erachten dürfen, den Standpunkt zu vertreten, daß die Reichsgesetzgebung doch nicht umhin kann, sich mit der Frage zu befassen. Sehr bemerkenswert ist die Begrenzung des Schutzes, die Gareis für die Ausübung desselben aufstellt Zunächst hält er dafür, daß die Zustimmung des Urbildes zu der Herstellung und einer gewissen Verbreitung die Verbreitung zu einem erlaubten Akt macht. Grundsätzlich ist dagegen nichts ein zuwenden, aber in der praktischen Anwendung dieses Grund satzes zeigt sich, daß trotz dieser Voraussetzung der Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht versagt werden darf. Eine zweite Ausnahme macht Gareis im Gegensätze zu Keyßner für den Fall, daß der Künstler die Abbildung des Urbildes, ohne daß es ihm sitzt und ohne daß eine Bestellung des Abbildes 279*
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