Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020317
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190203178
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020317
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-03
- Tag1902-03-17
- Monat1902-03
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 62, 17. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2351 ausgestattet; jeder Band ist mit einer symbolischen, auf den Inhalt des Buches Bezug nehmenden Deckelverzierung ver sehen und gilt als nationales Prachtwerk ohnegleichen. Ob sich wohl für diesen Preis ein Liebhaber finden wird? Zum Schlüsse seien noch die bei Conquet in Paris er schienenen Ausgaben von »Hu^ Dias« und »ttsrnani« erwähnt, ersteres von Adrian Moreau, letzteres von Michelna illustriert, ferner die Kompositionen von Gerüme und Benjamin Constant zu »Iss Orlsntslss«, die sämtlich im Kreise der Bibliophilen jederzeit Gegenstand lebhaften Begehrens sind. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht (Nachdruck verboten). Die Presse und die -berechtigten Interessen», ß 193 St.-G-B. — Wegen Beleidigung eines Berliner Notars ist am 19. Oktober v. I. vom Landgerichte I in Berlin der Redakteur der -Staatsbürger- zeitung», Ötto Heinrich Böckler, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte in seinem Blatte einen Artikel unter der Ueberschrift -Auch ein jüdischer Notar, veröffentlicht, in dem ein Notar unlauterer Manipulationen bei der Verwaltung von Mündelgeldern unter Angabe angeblicher Thatsachen beschuldigt wurde. Der Notar stellte Strafantrag, und das Landgericht stellte nach eingehender Beweisaufnahme fest, daß absolut nichts vorliege, was dem genannten Notar zur Last gelegt werden könnte. Im Urteile wird ausgeführt, daß der Angeklagte sich zu Unrecht auf den Schutz des ß 193 St.-G.-B. berufe, daß er über dies irgendwelche Rechte gar nicht wahrnehmen und nur den poli tischen Gegner treffen und in der öffentlichen Meinung herab setzen wollte. — Die Revision des Angeklagten kam am 14 d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Materiell wurde gerügt, daß die Verurteilung zu Unrecht nach Z 186 erfolgt sei; in prozessualer Hinsicht wurde darüber Beschwerde geführt, daß die Handakten des beleidigten Notars nicht als Beweismittel herbei geschafft und benutzt worden seien. — Gemäß dem Anträge des Reichsanwalts erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der Revision. — Vom Landgerichte 11 in Berlin sind am 12. November v. I. der Herausgeber des Zehlendorfer Anzeigers, Albert Fischer, und der Schriftsteller Kunzendorf wegen Beleidigung der Polizei verwaltung in Zehlendorf zu Geldstrafen verurteilt worden. Ein Gastwirt F. hatte ein Haus gekauft, in dem bisher die Schank wirtschaft betrieben worden war, erhielt aber die Konzession zum Weiterbetriebe derselben nicht, weil der Vorbesitzcr Widerspruch erhob. Die aus Grund einer Polizeiverordnung ergangene Ent scheidung wurde von dem Angeklagten K. in einem an den Zehlen dorfer Anzeiger gesandten und von diesem veröffentlichten Artikel einer scharfen Kritik unterworfen. Obwohl K. Mitglied des Ge meinderates ist, versagte das Gericht ihm wie dem Mitangeklagten den Schutz des H 193, weil aus dem Gebrauche eines beleidigenden Wortes und dem schroffen Tone die Absicht der Beleidigung hervorgehe. — Die Revision der Angeklagten wurde in der Ver handlung vom 14. d. M. vor dem Reichsgericht vom Reichsanwalte für begründet erklärt. Statt des Z 185, so meinte er, hätte § 186 angewendet werden sollen. Wenn der letztere auch eine härtere Strafe androhe, so sei er dem Angeklagten doch günstiger, da er den Wahrheitsbeweis zulasse. Die Ausführungen des Urteils in Bezug aus den § 193 erschienen rechtsirrlümlich, und anscheinend habe das Gericht Form und Inhalt verwechselt. — Das Reichs gericht erkannte jedoch auf Verwerfung der Revision, da nicht notwendig ein Rechlsirrtum angenommen werden müsse. Ob richtiger 8 186 hätte angewendet werden müssen, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls habe das Landgericht den strafbaren Thatbestand so festgestellt, daß es in de» schmähenden Urteilen und Folgerungen die Beleidigung gefunden habe. Was den K 193 betreffe, so greife hier die bekannte Rechtsanschauung des Reichsgcricbts Platz, und danach komme es in diesem Falle gar nicht auf die Form an. Post. Die neuen deutschen Postwertzeichen. — Be kanntlich gelangen die vom 1. April ab giltigen neuen deutschen Postwertzeichen, die dann auch in Württemberg Geltung haben werden, bereits vom 20. März ab durch die Postschalterstellen, Briefträger und Landbriefträgcr zum Verkauf. Die alten Post wertzeichen gelten nur noch bis zum 31. März, die neuen Post wertzeichen dagegen dürfen vor dem 1. April nicht verwendet werden. Mit Bezug hierauf hat das Reichspostamt soeben nähere Bestimmungen erlassen, nach denen in der Zeit vom 20. bis ein schließlich den 31. März alle beteiligten Stellen neue und alte Postwertzeichen neben einander vorrätig zu halten haben. Das Publikum ist beim Einkauf alter Postwertzeichen darauf auf merksam zu machen, daß diese nur bis einschließlich den 31. März gelten, und beim Einkauf oder Eintausch neuer Postwertzeichen darauf hinzuweisen, daß diese erst vom 1. April ab Giltigkeit haben. Ueber das Verfahren bei Benutzung unrichtiger Postwert zeichen seitens des Publikums wird den Postämtern folgendes bemerkt: Die am 1. April den Briefkästen entnommenen, mit alten Postwertzeichen frankierten Sendungen sind ohne Nachtaxe abzusenden. Im übrigen sind Sendungen, die im Reichspost gebiete a) vor dem 1. April mit neuen Postwertzeichen oder l>) nach dem 31 März mit alten Postwertzeichen (Reichspostwertzeichen oder württembergischen Postwertzeichen) frankiert aufgcliefert werden, an die Absender zum Bekleben mit giltigen Postwert zeichen zurückzugebe.n. Wenn dies aber ohne Verzögerung nicht möglich ist <z. B. bei Sendungen aus den Briefkästen) so sollen trotz Verwendung der unrichtigen Postwertzeichen, s.) die vor dem 1. April mit neuen Postwertzeichen frankierten Sendungen allgemein, b) die nach dem 31. März mit alten Postwertzeichen (Reichspost-Wertzeichen oder württembergischen Postwertzeichen) frankierten Sendungen bis auf weiteres ohne Nachtaxe abgesandt werden. Die Bestimmungs-Postanstalten haben die mit unrichtigen Wertzeichen versehenen, aus dem Reichspostgebiet herrührendcn Sendungen ohne Erhebung von Porto an die Empfänger auszu händigen; dasselbe hat zu geschehen mit den in Württemberg auf gelieferten Sendungen, die vor dem 1. April mit neuen Wert zeichen oder nach dem 31. März mit alten Wertzeichen (auch solchen des Reichspostgebiets) frankiert worden sind. Einführung der neuen deutschen Rechtschreibung in den Schulen Oesterreichs. — Der österreichische Minister für Kultus und Unterricht Or. Ritter von Härtel hat nachstehende, vom 24. Februar d. I. datierte Verordnung an sämtliche Landes stellen und Landesschulbehörden gerichtet: -Mit Beziehung auf die Ministerial-Verordnungen vom 2. August 1879, Z. 4779, und vom 22. November 1879, Z. 18485, finde ich eine neue veränderte Ausgabe der-Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis- zu veröffentlichen. Diese neue Auflage unterscheidet sich von der früheren in wesentlichen Punkten, stimmt aber rücksichtlich der Schreibweisen und wichtigeren Regeln mit den im übrigen deutschen Sprachgebiete erscheinenden ähnlichen Regelbüchern überein. -Aus Anlaß des Erscheinens der bezeichneten Schrift finde ich nachstehendes anzuordnen: -1. In allen dem k. k. Ministerium für Kultus und Unter richt unterstehenden niederen und mittleren Schulen ist vom Schuljahre 1902/1903 angefangen der Unterricht in der deutschen Rechtschreibung nach den in der obbezeichneten Schrift enthaltenen Grundsätzen zu erteilen und sind die Rechtschreibungen in der neuen Orthographie vorzunehmen. -In jenen Klassen und Abteilungen, in denen die Recht schreiblehre nicht mehr zum Lehrpensum des Schuljahres gehört, wie in den mittleren und oberen Klassen der Mittelschulen und verwandten Lehranstalten, sind die neuen Regeln in geeigneter Weise zum Gegenstände einer besonderen vergleichenden Unter weisung zu machen. -Wo das Wörterverzeichnis Doppelschreibungen aufweist, wie Circular und Zirkular, Codex und Kodex, Distance und Distanz, Ceremonie und Zeremonie, Accord und Akkord, Accise und Akzise, Hasard-und Hazardspiel und andere, ist im Sinne der im H34 des Regelbuches enthaltenen Bemerkungen vorzugehen und sind dem gemäß die neuen Schreibweisen zu bevorzugen, also Zirkular, Kodex, Distanz, Zeremonie, Akkord, Akzise, Hasardspiel und andere. -Die Schreibungen nach der ersten Auflage des Regelbuches sind insgesamt bis auf weiteres zu dulden, demnach in den Schülerhcftcn nicht als Fehler zu behandeln, sondern nur als ab weichend von den neuen Schreibweisen zu markieren. Mischformen wird mit aller Strenge entgegenzutreten sein. -2. In den Lehr- und Lesebüchern, sowie in den Lehr mitteln, die für den Gebrauch an niederen und mittleren Schulen bestimmt sind, sind die neuen Schreibweisen zu gebrauchen, doch können bisher approbierte Lehrbücher und Lehrmittel für die erste llnterichtsstufe bei Vornahme entsprechender Auslassungen, beziehungsweise Verbesserungen einzelner Lesestücke, Sätze und Wortformen durch den Lehrer auch noch im Schuljahre 1902/1903 in Verwendung bleiben. Rücksichtlich der übrigen approbierten Lehrbücher und Lehrmittel wird ein Uebergangsstadium von fünf Jahren festgesetzt; über diesen Zeitpunkt könnte nur ausnahms weise in besonders rücksichtswürdigen Fällen hinausgegangen werden. Die vom Schuljahre 1902/1903 ab neu oder in neuen Auslagen erscheinenden Lehrbücher oder Lehrmittel müssen, um die Zulässigkeit zum llnterrichtsgebrauche zu erlangen, in der neuen Orthographie gedruckt zur Vorlage gebracht werden. Inner halb des genannten Uebergangsstadiums von fünf Jahren können i approbierte Auslagen eines Buches, seien sie in der alten oder in 312*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder