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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1902
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- 1902-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1902
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- Deutsch
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2132 Nichtamtlicher Teil. ^ 56, 10. März 1902. Nieoloischc BerlayS-Bnchh. in Berlin. ^.vodlv k. I^Ltur-^ssetiiekts. UrsA. v. l?. UU^snäork. 68. IrclnA. 1. öä. 1. Ukt. (78 8. ui. 6 lat.) Dsx.-8°. u. 10. — Schmid L Franckc in Bern. Sammlung bernischer Biographien. Hrsg. v. dem histor. Verein des Kantons Bern. 4. Bd. 8. Lfg. (IV u. S. 563 — 642 m. 1 Bildnis.) gr. 8°. u. 1. 20 Schulze ä- Co. in Leipzig. Sienkicwicz, H.: Gesammelte Romane. 51. u. 52. Lfg. (Sturm flut. 2. Bd. S. 225—336.) gr. 8°. Je u. —. 50 Jnl. Stranbe in Berlin. Ltruribo, 3.: Dbsrsiolrtsplau v. Dsrliv. 1 : 4000. Illait IV. 8. Uiceb cksv stückt. 8psoialp1äusu Asrsiebvst. 34,5x42 vm. 3Inrbi^. dar n. 2. — Arwed Strauch in Leipzig. Kirchcngalerie, neue sächsische. Hrsg. v. Buchwald. Die Ephorie Zwickau. 19. u. 20. Lfg. (Sp. 609—672 m. Abbildgn.) hoch 4". Subskr.-Pr. je n. —. 40 Verzeichnis künftig erscheinender Lücher, welche in dieser Nummer zum erjtenmale angekündigt sind. Friedrich Cohen in Bon«. 2144 Zorn, Im Neuen Reich. 8 geh. 9 50 Depot der Cvangel. Gesellschaft in Zürich. 2142 Aoussou, Ruck. Horror. 2. ltuii. 50 Dteterich'sche Berlagsbuchhandlnng (Theodor Weicher) in Leipzig. 2144 Leitzmann-Schüddekopf, Lichtenbergs Briefe. 2. Bd. 10 ^l; geb. 12 50 -Z. E. Pierson's Verlag in Dresden. 2145 von Schubert-Soldern, Die Vorgias. 3 geb. 4 Rengersche Buchhandlung in Leipzig. 2143 Llooppor, l?raurösi8obss ksal-doxilron. III. lick. 20 ; Agb. 22 Anton Schroll L Co. in Wie«. 2144 kittsr von Iwolir, IVionor Uockaillouro 1901. Haobtraa. 8 L - 7 — IViouor Noäailleuro. 2. L.uü. 36 8 — 30 Robert Schumann in Coethen. 2142 Das kätssl cksr Ilustsrblioblroit,. 2 Dis Oourtisaus von 8w^rua. 3 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 2142 Dznll, In 8xito ok ^.ll. (Vols. 3563/64.) Verlag Heimdall lRudols Blaedel) in Stuttgart. 2146 v.dckiou, Dio norckävutsobsll Volicsstüwms im üausKsrvauck. I ^ 20 Nichtamtlicher Teil. Ver Schuh der Photographien nach der Berner Konvention und der Pariser Zufahakte. (Ilebersetzt aus -Droht ä'L.utsur-, 1899, Nr. 6; 1901, Nr. 12; 1902, Nr. 1.) Me von der Pariser diplomatischen Konferenz von 1896 am internationalen Rechtsschutz der Photographien vor genommenen Abänderungen sind scheinbar weder materiell noch formell von wesentlicher Bedeutung, denn der Schutz dieser Werke bleibt noch immer der Ziffer I des Schluß protokolls der Berner Uebereinkunft überlassen, ohne in dem grundlegenden Artikel 4, der die Aufzählung aller unbedingt und obligatorisch in der Union zu schützenden Werke enthält, festgesetzt zu sein; auch sind die Photographien nicht un mittelbar unter die Geisteswerke eingereiht, sondern nehmen noch immer eine Sonderstellung ein. In Wirklichkeit jedoch ist der Unterschied zwischen dem früheren und jetzigen Schutzsystem ein wichtiger. Eine spitz findige Unterscheidung wurde aufgegeben, und ein schwanken des Merkmal, -wonach man beurteilen sollte, ob die Photo graphien als »Kunstwerke« angesehen werden sollen oder nicht, wurde beseitigt. Der Schutz wurde infolgedessen ver einfacht und darum auch gefestigt; die theoretischen Er wägungen mußten praktischen Gründen weichen; eine neue Auffassung auf diesem Gebiete brach sich Bahn. I. Die revidierten Bestimmungen und ihre Tragweite. Auf den Berner Konferenzen von 1884 und 1885 hatten die Verfasser der Uebereinkunft hauptsächlich danach gestrebt, das ausschließliche Vervielfältigungsrecht an geschützten Kunst werken aufrecht zu erhalten, das in Frage gestellt worden wäre, wenn man gestattet hätte, von solchen Werken ohne Genehmigung des Künstlers Photographien zu nehmen. Die Originalphoto graphien wollten die Delegierten zuerst in der Uebereinkunft gar nicht erwähnen, sondern ihren Schutz in eine besondere Vereinbarung verweisen; schließlich nahmen sie eine Zusatz bestimmung an, die bloß für einige hinsichtlich des Schutzes von Originalphotographien fortgeschrittenere Staaten rechts verbindlich sein sollte. Diese Bestimmung, die Herr Clunet j als »scharfsinniges, in seinen Ergebnissen fruchtbares Aus- ! kunstsmittel« hinstellt, lautet folgendermaßen: 1. In Bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommcn, daß diejenigen Verbandsländcr, die den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht versagen, die Verpflichtung übernehmen, denselben die Vorteile der in der Uebereinkunft vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen von deren Inkrafttreten an zu teil werden zu lassen. Uebrigens sind diese Länder, abgesehen von bestehenden oder »och abzuschließenden internationalen Abkommen, nur gehalten, die Urheber der bc- zeichneten Erzeugnisse in dem Maße zu schützen, in dem dies nach ihrer Gesetzgebung möglich ist. Im Jahre 1896 jedoch haben die in Paris versammel ten Abgeordneten den Rechtsgrundsatz der Gleichbehand lung sämtlicher Unionsphotographien mit den einheimischen Photographien für alle Länder, die überhaupt eine Gesetzgebung über Photographieschutz besitzen, verbindlich erklärt. Die französische Verwaltung und das internationale Berner Bureau hatten freilich die Aufnahme der Originalphotographien in den Artikel 4 verlangt, indem sie darauf hinwiesen, daß Deutschland, das einzige Ver bandsland, das sich geweigert hatte, über die Photographien internationale Abmachungen zu treffen, diesen Standpunkt in dem im Jahre 1892 mit den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrage aufgegeben habe. Allerdings schloß dieser Vorschlag nicht »pro jmv die Gleichstellung der Photo graphien mit den Kunstwerken ein, hatte aber in den Augen der Gegner in Wirklichkeit diele Bedeutung. Er wurde unterstützt von den Abgeordneten Belgiens, Italiens, Mo nacos, der Schweiz und Spaniens. Aber bald wurde es auf der Pariser Konferenz klar, daß man aus allgemeinen taktischen Gründen am Artikel 4 der Berner Uebereinkunft nicht rütteln dürfe. Da erklärte sich dann die deutsche Abordnung bereit, »nicht allein die Verbandsphotographien gleich zu behandeln wie die einheimischen, wie Deutschland dies schon gegenüber den Photographien der Vereinigten Staaten Nordamerikas thut, sondern sie auch noch von der Erfüllung der besonderen für den Schutz der deutschen Photographien aufgestellten
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