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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1902
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- Deutsch
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,1? 56, 10. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2133 Förmlichkeiten zu entbinden.« Zu diesem Zwecke reichte Herr Reichardt folgende abgeänderte Fassung der Ziffer 1 des Schlußprotokolls der Berner Konvention ein: -In den Ländern, welche den Werken der Photographie den Charakter von Kunstwerken nicht zuerkennen, werden die Photo graphien vom Inkrafttreten dieser Uebereinkunft an nach den Bestimmungen der Landesgesetze geschützt, ohne daß die Schutz suchenden zu diesem Zwecke andere Bedingungen und Förmlich keiten zu erfüllen hätten, als die von den Gesetzen des Ursprungs landes vorgeschriebenen. Dieser Schutz soll jedoch den im Ursprungslande eingeräumten nicht überdauern.- Durch die Annahme dieses Vorschlages wäre die Ein teilung der Länder nach der Art und Weise, wie sie die Frage der ästhetischen, wissenschaftlichen und juristischen Be urteilung der Photographien (Kunstwerk oder nicht?) lösen, bestehen geblieben. In der vorberatenden Kommission fand mau eine andere, durch einen schweizerischen Antrag be einflußte Fassung, die unter Berücksichtigung des durch den deutschen Vorschlag dargelegten thatsächlichen Zustandes die Grundlage des Photographieschutzes erweiterte und zwar durch Aufstellung einer einheitlichen Regel. Diese Regel wurde auf Betreiben der französischen Abordnung auf die durch ein ähnliches Verfahren erzielten Werke ausgedehnt, was der deutschen Regierung »unbedenklich« erschien (Denk schrift an den Reichstag, Seite 21.) So wurde denn der Ziffer 1, littsrs 8 (1 H. handelt von den Werken der Architektur) in der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 folgender Wortlaut gegeben: -6. Die photographischen Erzeugnisse und solche Erzeugnisse, welche durch ein ähnliches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohlthat der Bestimmungen dieser beiden Akte teilhastig, insoweit die innere Gesetzgebung es zuläßt und in demselben Umfange des Schutzes, welchen sie den gleichartigen einheimischen Werken zubilligt.» Jn seinem Bericht au die Konferenz giebt Herr Professor Renault über den Sinn dieser Bestimmung folgenden Aufschluß: -So kann man nun in den Beziehungen unter den Unions ländern ohne weiteres einen den Photographien und photographie ähnlichen Werken zuzubilligenden Schutz verlangen. Kein Land opfert seine Grundsätze, und doch gewährt jedes Verbandsland den Photographen der anderen Verbandsländer die gleiche Be handlung, welche es den einheimischen Photographen gewährt. Das wesentliche ist, daß überhaupt ein Schutz eingeräumt wird: die Art und Weise des Schutzes ist von untergeordneter Bedeutung .... Beachtenswert ist, daß nach der der Konferenz unterbreiteten Vorschrift die Verbandsländer, welche gegenwärtig den Photo graphien keinen gesetzlichen Schutz gewähren, nicht gehalten sind, die Photographien der anderen Verbandsländer zu schützen und dennoch des ihnen in diesen Ländern zuzugestehenden Schutzes teilhastig werden Auch hier stehen wir also wie in Bezug auf die Werke der Architektur vor einem aus gleichen Gründen hervorgegangenen, oHne Gegenseitigkeit eingeräumten Zugeständnisse.» Die Konferenz hatte sich mit den Photographien noch hinsichtlich der Förmlichkeiten und der Schutzdauer zu befassen. In letzterer Richtung verlangte der schweizerische Ab geordnete die Feststellung einer Minimalschutzfrist von zwanzig Jahren, aber es wäre nicht nur schwierig gewesen, sich in betreff irgend einer Frist zu einigen, sondern man bemerkte zudem, daß vom Momente an, wo man nicht von allen Verbandsländern den obligatorischen Schutz der Photogra phien verlange, man logischer Weise auch nicht den über haupt Schutz gewährenden Ländern noch eine Schutzfrist auf zwingen dürfe Immerhin wurde diese Forderung nicht spurlos begraben; um darauf hinzuweisen, daß die außer gewöhnliche Behandlung der Photographien nicht länger an dauern sollte, nahm die Konferenz am 4. Mai 1896 folgenden Wunsch an: -Es ist wünschenswert, daß in allen Verbandsländern die Werke der Photographie oder ähnlicher Verfahren gesetzlich geschützt Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. werden und daß die Schutzfrist wenigstens fünfzehn Jahre betrage.» Die Frage der Formalitäten hat, wie Herr Renault in seinem Berichte hervorhebt, eine große praktische Bedeutung: -Daraus, daß der Schutz gemäß der Uebereinkunft verlangt werden darf, folgt einerseits, daß er nicht länger beansprucht werden kann, als im Ursprungsland, und anderseits, daß es genügt, die in diesem Lande vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu beobachten, und zwar nach der vom Artikel 2, Absatz 2, der Konvention gegebenen Auslegung. Hinsichtlich dieser zwei Punkte enthielt der Vorschlag der deutschen Abordnung eine ausdrückliche Feststellung. - Die Kommission schlug daher »zur Vermeidung jedes Zweifels« die Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung in die »Deklaration« vor, die folgendermaßen lautet: -1. Nach dem Wortlaut von Artikel 2, Absatz 2 der Ueberein kunft ist der durch die vorerwähnten beiden Akte gewährleistete Schutz lediglich von der im Ursprungslands des Werkes erfolgten Erfüllung derjenigen Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung dieses Landes etwa vorgeschrieben sind. Dasselbe gilt für den in Nr. 1, litt. L. des ab geänderten Schlußprotokolls erwähnten Schutz von photographischen Erzeugnissen.» Da jedoch die Beschlüsse der Pariser Konferenz nicht von allen Verbandsstaaten unterzeichnet wurden und da es auch Vorkommen kann, daß später in den Verband eintretende Staaten diesen weitergehenden Beschlüssen nicht sofort bei treten, so entstehen hier zwei Fragen: 1. Wenn ein Land den Pariser Zusatzvertrag annimmt, ohne die Deklaration zu unterzeichnen,* **) ) kann es dann von den Verbandsphotographen die Erfüllung der von seinem eigenen Landesgesetz den einheimischen Photographen auf erlegten Förmlichkeiten verlangen, so daß letztere also noch zu den vom Gesetz des Ursprungslandes vorgesehenen hinzu kämen? 2. Ist das gleiche der Fall, wenn ein Land, das einzig und allein die frühere Berner Uebereinkunft von 1886 an genommen hat, den Werken der Photographie die Eigenschaft als Kunstwerke nicht abspricht und somit die Verbands photographien schützen muß? Eine solche Ansicht wurde in neuerer Zeit durch folgende Beweisführung verfochten:*') Der Schutz wird von der Ueber einkunft von 1886 und vom Zusatzvertrag von 1896 fast in den gleichen Ausdrücken einzig und allein nach Maßgabe der Landesgesetzgebung eingeräumt; somit ist der Grundsatz, wo nach keine andern Förmlichkeiten als diejenigen des Ursprungs landes verlangt werden, ausnahmsweise hier durchbrochen. Warum hätte sonst die Konferenz in die Deklaration eine besondere Bestimmung ausgenommen, welche die Befreiung von anderen Förmlichkeiten ausspricht, also das Gegenteil des bestehenden Zustandes will, der auch die Erfüllung von Förm lichkeiten im Lande, wo der Schutz nachgesucht wird, zu ver langen gestattete Diese Ansicht scheint noch durch folgende Stelle aus der dem deutschen Reichstag zum Zwecke der Bestätigung der Beschlüsse der Pariser Konferenz eingereichten Denkschrift bestätigt zu werden: -Die Anwendbarkeit des im Vorstehenden ausgesprochenen Grundsatzes auf die photographischen und die durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Erzeugnisse noch besonders zu konstatieren, erschien deshalb erforderlich, weil eigentlich nur die im Artikel 4 der Uebereinkunft aufgeführten Kategorien als Substrate des von ihr gewährten Schutzes anzusehen sind und es demgemäß hinsicht lich derjenigen Länder, die den Photographien den künstlerischen Charakter absprechen oder ihnen überhaupt keinen Schutz gewähren, zweifelhaft erscheinen konnte, ob und inwieweit auch bei Photo graphien nur die Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten des Ursprungslandes die Voraussetzung des zu gewährenden Schutzes bilden sollte.- *) Dies ist der Fall mit England. (Uebers.) **) S. A. O. Wyß: Das internationale Urheberrecht an Photo graphien, musikalischen Aufführungen und Uebersetzungcn. Zürich, Schultheh, 1898, S. 144. 284
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