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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1902
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- 1902-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1902
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2134 Nichtamtlicher Teil. ^ 56. 10 März 1902. Im Jahre 1895 (Droit ä'auteur S. 118) haben wir jedoch eine gegenteilige Ansicht geltend gemacht, ohne sie als die allein richtige hinzustellen, und wir glauben, sie aufrecht halten zu können. Nach dem Wortlaut der Uebereinkunft von 1886 ver pflichten sich die Verbandsländer, die Originalphotographien der Wohlthat dieser Uebereinkunft teilhaftig werden zu lassen. Wenn nun gerade der Vorteil des Artikels 2, zweiter Absatz, ihnen vvrenthalten würde, so gingen sie dadurch einer der wichtigsten Wohlthaten des Verbandsvertrages verlustig. Hätte man dies aber nicht ausdrücklich sagen sollen? Die Einschränkungen, auf die im letzten Satz der Ziffer 1 des Schlußprotokolls angespielt wird, beziehen sich augenscheinlich auf die kürzere Schutzdauer, sowie auf die Beschneidung des Vervielfältigungsrechts. Ferner ist zu bemerken, daß die Pariser Konferenz von 1896 in Bezug auf diesen Punkt jeden Zweifel beseitigen wollte, aber sicherlich auch die im Bericht des Herrn Renault enthaltene Stelle unterschrieben hätte: »Daraus, daß der Schutz für die Photographen ans Grund der Uebereinkunft verlangt wird, folgt, daß es ge nügt, die im Ursprungslande vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten zu erfüllen-. Dann geht mit aller Deutlichkeit aus den Arbeiten der Pariser Konferenz hervor, daß dieselbe durch Annahme einer besonderen Deklaration durchaus kein neues Recht schaffen wollte: »Dieselbe hat keineswegs den Charakter einer Neuordnung, sondern einfach denjenigen einer authentischen Auslegung der Konvention« (Bericht, Seite 161) . . . »Für die dieser Deklaration beitretenden Länder tritt in den beztiglichen Bestimmungen keine Veränderung ein, sondern sie werden nur authentisch interpretiert (Bericht, Seite 180).« Nach der Auffassung aller Staaten, die diese Deklaration unterzeichnet haben, werden die bestehenden Rechtsverhältnisse wohl besser erklärt, aber durchaus nicht etwa ins Gegenteil ver wandelt. Somit würden sich Staaten, welche die Auffassung der großen Mehrzahl der Verbandsländer in dieser Frage verwerfen würden, mit demjenigen in Widerspruch setzen, was diese Länder als eine unanfechtbare, durch und durch klare Regel aufgestellt haben. Die Deklaration vom 4. Mai 1896 wird sicherlich auf die den Beschlüssen der Pariser Konferenz fremd gebliebenen Länder mittelbar ihren Eindruck nicht verfehlen, denn solchen wegleitenden Entscheidungen wohnt nach unserer Erfahrung eine innere Kraft und Macht inne, die um so größer ist, als die Glieder der Union sich in derselben einer wirklichen Freiheit und Unabbängigkeit erfreuen. Jedenfalls versteigen wir uns nicht zu der schon ge fallenen Behauptung ), die von der Deklaration aufgestellten Normen gelten für England nicht, das die Photographien der anderen Verbandsländer nur dann zu schützen ver pflichtet sei, wenn auch noch obendrein die englischen Förmlichkeiten für dieselben beobachtet werden. Die von Großbritannien der Deklaration gegenüber eingenommene ablehnende Haltung entsprang durchaus nicht einer grund sätzlichen Opposition gegen die Bestimmung Nr. 1, betreffend die Förmlichkeiten, im Gegenteil, die englische Abordnung erklärte ja gerade in Paris, die irrtümliche Auslegung des Artikels 2 der Berner Konvention (Förmlichkeiten) seitens Englands, über die man sich in den andern Verbandsstaaten beklagt habe, sei durch die neueste englische Rechtsprechung aufgegeben worden. In einer von den englischen Ab geordneten dem Lord Salisbury eingereichten Denkschrift über die Arbeiten der Pariser Konferenz heißt es ferner, die Deklaration sei deshalb von ihnen nicht unterzeichnet worden, weil nach den erhaltenen Instruktionen von gewissen Kolonien Schwierigkeiten gemacht werden könnten und es deshalb der englischen Regierung nicht wünschbar schien, *) S. Wyß, loe. eit. den Wortlaut der Konvention abzuändern. Gleichzeitig mit dieser Einschränkung hatte aber der englische Delegierte M. Howard in einer Hauptsitzung der Konferenz folgende Erklärung abgegeben: »Der Grundsatz, den man durch diesen Vorschlag (Abänderung des Art. 2) in der Uebereinkunft klarer nussprechen möchte, ist von der englischen Gesetzgebung schon verwirklicht, wie dies aus den neuesten Auslegungen der zuständigen Gerichte hervorgeht«. Das alles beweist genügend, daß die Verbandsphotographen in England ohne weitere neue Förmlichkeiten geschützt sein werden! Noch bleibt die Frage der Gegenseitigkeit zu lösen. Nach den unbedingt jeden Zweifel ausschließenden Dar legungen des Berichts des Heren Renault besteht thatsächlich im Schoße der Berner Union eine an Gebiet begrenztere Union, in der alle Verbandsphotographien (wie übrigens auch die Werke der Architektur) gleich wie die einheimischen Photographien (und Werke der Architektur) geschützt werden müssen, ohne daß die Länder dieser engeren Union als Ent gelt den gleichen Schutz ans Grundlage der Landesgesetze in denjenigen Ländern beanspruchen können, die die Zusatzakte nicht unterzeichnet haben. Dieses Zugeständnis wurde aus reiner Großmut ohne irgend welchen Gegenwert ge macht, einzig und allein deshalb, um die Wege zu einer zu künftigen allgemeinen Regelung dieser Materie zu ebnen. So werden z. B. die Originalphotographien aus Nor wegen, trotzdem dieses Land die Zusatzakte noch nicht ange nommen hat, in allen anderen Verbandsländern, die sie unterzeichnet haben, geschützt; Norwegen, das bloß durch die Uebereinkunft von 1886 gebunden ist, hat dagegen den anderen Verbandsstaaten gegenüber auf Grund dieser Ueber einkunft (über andere Abmachungen siehe später) durchaus keine Verpflichtungen zum Schutze ihrer Photographien über nommen, indem das norwegische Gesetz vom 12. Mai 1877 den Werken der Photographie den Charakter von Kunst werken nicht zuerkennt (die Kunstwerke sind durch ein allge meines Gesetz vom 4. Juli 1893 geschützt). Noch müssen wir den Fall vorsehen, wo ein Land, das die Zusatzakte nicht unterzeichnet hat, sondern einzig und allein die Uebereinkunft von 1886 auszuführen verpflichtet ist, den Photographien den Charakter von Kunstwerken nicht versagt*). Würde auch ein solches Land gehalten sein, den Schutz seines Landesgesetzes den Photographien aus Verbands ländern zuzugestehen, die diesen Kunstcharakter den Photo graphien absprechen und sie damit von jedem internationalen Schutz ausschließen? Unsere Antwort lautet bejahend, und wir erweitern unsere Schlußfolgerung, die wir schon in einem früheren Aufsatz (DroU <l'2eutsur 1895, S. 118) aufgestellt haben, noch dahin: Sobald in dem Ursprungsland der Photo graphie irgend welcher Schutz besteht, kann derselbe auch in denjenigen nur durch die Uebereinkunft von 1886 gebundenen Unionsstaaten verlangt werden, welche die künstlerische Natur der Werke der Photographie annehmen, und dann im allge meinen in allen Verbandsstaaten, welche die Zusatzakte von 1896 unterzeichnet haben. Die im Jahre 1895 von uns geäußerte Meinung ist teils unterstützt <Wyß), teils ohne weitere Beweise in Zweifel gezogen worden**). Indem wir auf unsere damals gegebene Beweisführung verweisen, wollen wir blos sagen, daß die Pariser Konferenz uns in unserer Auffassung bestärkt hat, denn auf dieser Konferenz nahm mau es als feststehende Thatsache an, daß diejenigen Verbandsländer, welche die Photographien als Kunstwerke schützen, »den deutschen Photographien Gastfreundschaft gewährt«, mit anderen Worten sie also vor 1896 wirklich geschützt hätten, ohne von Deutsch es Man setze z. B. den Fall, Rußland trete der Union bei. (Hebers.) **) Beiträge zum Urheberrecht, Börsenverein, 1896, S. 47.
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