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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1902
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- Deutsch
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^ 56, 10. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2135 land Gegenseitigkeit zu verlangen. Was aber vor 1896 Deutschland zugestanden worden, das dürfte wohl nach diesem Jahre Ländern gegenüber, die sich in ähnlicher Lage befinden können, nicht verweigert werden. Unseres Erachtens hat die Konferenz sehr deutlich ihren Willen dahin kund gegeben, daß auf drei Gruppen von Werken, nämlich auf die Werke der Architektur, der Chorographie und der Photographie der Grundsatz eines von jeder Be dingung der Gegenseitigkeit unabhängigen Schutzes Anwendung finden solle. Eine letzte Frage taucht auf. Es ist wohl möglich, daß in gewissen Unionsläudern die Photographien ganz und gar nicht geschützt werden, sei es, daß die Urheberrechts gesetzgebung nicht auf sie Anwendung findet, sei es, weil sie ausdrücklich vom Schutze ausgeschlossen werden. Welche Be handlung wird den in der Heimat schutzlosen Photo graphien in den andern Verbandsiändern zu teil? Hier über spricht sich Herr von Borchgrave, der einen Bericht an die belgische Abgeordnetenkammer über die Entscheidungen der Pariser Konferenz abgefaßt hat, in einer mit der oben an geführten Aeußerung des Berichterstatters Renault über einstimmenden Weise folgendermaßen aus: -Im übrigen sind diejenigen BerbandSländer, deren Ge setze den Photographien keinen Schutz zuerkennen, nicht ver pflichtet, die Photographien aus den andern Unionsländern zu schützen, wenngleich die Werke ihrer eigenen Bürger in diesen letzteren Ländern den daselbst bestehenden Schutz genießen. Auch hier hat man ein Zugeständnis ohne Gegenseitigkeit ge macht, das sich aus dem gleichen Grunde erklärt, wie das hin sichtlich der Werke der Architektur gemachte.- Die dem deutschen Reichstag überreichte Denkschrift enthält hierüber folgende Ausführung: -Es kann nicht geleugnet werden, daß hierdurch seitens dieser Länder ein Opfer gebracht worden ist, das jedoch nicht so be deutend sein dürfte, als daß es nicht im Interesse der Sache hätte gebracht werden können. Ebenso läßt sich nicht in Abrede stellen, daß durch diese Neuregelung des Photographieschutzcs insofern eine Unbilligkeit in der Schutzgewährung eintreten wird, als die Länder, die photographische Erzeugnisse überhaupt nicht schützen, bezüglich ihrer Erzeugnisse in den andern Verbandsiändern den vollen Schutz der dortigen Gesetzgebung ohne Gegenleistung beanspruchen können. Die Konferenz hat indessen geglaubt, auch diese Konsequenz der neuen Fassung mit in Kauf nehmen zu sollen, hat aber zugleich in dem ersten der von ihr proklamierten ,Vosux" der Erwartung Ausdruck verliehen, daß die Gesetzgebungen sämtlicher Berbandsländer den photographischen Erzeugnissen Schutz gewähren möchten.- Freilich wird die Erteilung eines solchen Schutzes an in der Heimat schutzlose Photographien praktische Schwierig keiten verursachen. Die Berner Uebereinknnft erklärt nämlich, daß der Genuß des Urheberrechts von der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten im Ursprungsland abhängig sei und daß die Gerichte vorkommenden Falls eine Be scheinigung betreffend die Beobachtung dieser Förmlichkeiten verlangen dürfen; auch kann der Schutz in den andern Ländern den im Ursprungsland erteilten an Dauer nicht übertreffen. Es ist nun klar, daß diese Bestimmungen hin sichtlich von Werken, die im Lande der ersten Veröffentlichung gar keinen gesetzlichen Schutz genießen und für die es keine Förmlichkeiten zu erfüllen und keine Schutzfrist zu berechnen giebt, inhaltlos sind. Ja es kann Vorkommen, daß solche zu hause nicht geschützten Photographien in den andern Verbands iändern zum vollen Genuß des einheimischen Schutzes ge langen und auf diese Weise sogar noch besser behandelt und noch länger geschützt werden, als die Photographien aus einem Lande (z. B. Deutschland), das sie nur für eine kurze Frist und unter der Bedingung besonderer Förmlichkeiten schützt! Aber der Wille der Verfasser der Zusatzakte ist, wie wir gesehen haben, in dieser Richtung ganz unzweideutig zur Geltung gekommen, so daß die Gerichte ihn nur gutheißen können. Immerhin zeigt diese gewollte ungleiche Behandlung neuerdings, daß als Endziel die Aufzählung der Photo graphien in Artikel 4 der Berner Uebereinknnft an zustreben ist, indem sie dann obligatorisch in allen Verbands staaten geschützt werden müßten. Bis dieses Ziel erreicht wird, wird man stets, wie im Jahre 1896, nach der Dar stellung des Herrn v. Borchgrave nur einen verhältnismäßig kleinen Fortschritt (p>oZ-ö8 rslstil) verwirklichen. (Forts, folgt.) Permanentes Bureau des Internationalen Verlegerkongresses in Bern (Kanonenweg 18). Ausführung der Beschlüsse des Kongresses. Aufhebung der Zollpflichtigkeit von Büchern u. s. w. Bei seiner ersten in Paris 1896 abgehaltenen Tagung hatte der Kongreß, auf Grund eines interessanten Berichtes des Herrn Le Soudier aus Paris, einstimmig einen Beschluß betreffend die Erwllnschtheit der Aufhebung der Buchzölle an genommen (Nr. 22, s. Pariser Berichte, S 19, 109, Le Soudiers Bericht, S. 195, 209 und 224). Diesem Beschluß, welcher nicht vollständig durchgeführt wurde, folgte, bei der Leipziger Tagung des Kongresses, ein zweiter, welcher folgenden Wortlaut hat: »Der Kongreß beschließt, daß die nationalen Vereine alle möglichen Schritte bei den in Be tracht .kommenden Stellen der verschiedenen Län der thun sollen, um die Zollpflichtigkeit von Büchern da, wo sie besteht, aufzuheben und da, wo sie droht, zu verhindern.« Der über diese Frage von Herrn Vr. Alfred Giesecke- Leipzig vorgelegte Bericht (Korreferent: Herr Emilio Treues aus Mailand) enthält nützliche Angaben sowohl in seinen Erörterungen, wie in der Aufzählung der noch vorhandenen Zollbeschränkungen und in der Tabelle der Aus- und Einfuhr der verschiedenen Länder. Der Gieseckesche Bericht findet sich in der den Mitgliedern des Leipziger Kongresses in einem Bande zugestellten Sammlung: »Vorbericht«. Da gegenwärtig eine große Anzahl Handelsverträge erneuert wird, sind die von den nationalen Vereinen infolge des Beschlusses des Leipziger Kongresses zu erwartenden Schritte dringender Natur. Mehrere deutsche Vereine, und an deren Spitze der Börsenverein, sind übrigens schon bei der Regierung ihres Landes durch Eingaben, welche das Börsenblatt in den Nummern 302 des letzten Jahres und 4, 6, 19 d. I. veröffentlicht hat, vorstellig geworden. Wir brauchen die Wichtigkeit eines gleichzeitigen Vor gehens aller nationalen Vereine nicht hervorzuheben. Wenn, wie wir hoffen dürfen, dieses Vorgehen eine allgemeine und klare Uebereinstimmuug der Ansichten zu Tage fördert, so wird das Permanente Bureau, dessen Aktion den Regierungen gegenüber vorläufig nicht angezeigt erscheint und außerdem dem Leipziger Beschlüsse nicht entsprechen würde, prüfen, ob es sich empfiehlt, den Regierungen durch ein Cirkular über die Verhältnisse in den verschiedenen Ländern Mitteilungen zukommen zu lassen. Das Permanente Bureau ersucht deshalb die Vereine aller Länder, ihm baldigst und wenn möglich bis znm 15. April d. I. von denjenigen Schritten, welche sie bereits in dieser Richtung unternommen haben, Kenntnis zu geben. Falls sie den endgiltigen Erfolg dieser Schritte jetzt noch nicht angeben können, wird es für uns immerhin von Nutzen sein, zu wissen, welche Schritte gethan und wie sie von den Regierungen ausgenommen wurden. Bern, den 1. März 1902. Der Verwalter aä im, des Permanenten Bureaus: Henri Morel. 284*
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