Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1902
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- 1902-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1902
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3136 Nichtamtlicher Teil. 56, 10. März 1902. Vorstehendes Rundschreiben hat das Bureau in Bern an alle Vereine, welche Mitglieder des Internationalen Verlegerkongresses sind, mit nachstehendem Begleitbrief versandt: Geehrter Herr Präsident und geehrte Herren! Indem ich Ihnen ein Cirkular betreffend die Ausführung derjenigen Beschlüsse des Kongresses, welche sich auf die Aushebung der Zollpflichtigkeit der Bücher beziehen, in zehn Exemplaren zuschicke, habe ich die Ehre, Ihnen anzuzeigen, daß ein neues Cirkular betreffend die im Postwesen erwünschten Verbesserungen bald Nachfolgen wird. Zugleich benutze ich die Gelegenheit, um Ihnen zur Orien tierung ein Exemplar des von dem Exekutiven Ausschüsse an die Regierungen der Staaten, welche den internationalen Verband zuni Schutze von Werken der Litteratur und Kunst bilden, am 4. Januar d. I. gerichteten Cirkulars zuzustellen. Dieses Cirkular gab denselben Kenntnis von den im letzten Jahre bei Oesterreich, Ungarn, den Niederlanden, Rußland und den Vereinigten Staaten Nord- Amerikas zur Ausführung der Beschlüsse der Sektion ^ (Urheber- und Verlagsrecht) des Leipziger Kongresses unternommenen Schritten. Da nunmehr das Permanente Bureau das Programm seiner Arbeiten festgestellt hat, wird es seine Mitteilungen an die Ver eine serienweise folgen lassen, um auf diese Weise eine zu große Belastung, welche durch die gleichzeitige Prüfung vielfacher Fragen entstehen würde, zu vermeiden. Wenn aber bei jeder neuen Mit teilung die Antwort auf die vorhergehenden noch ausstehen sollte, so würde sich gleichwohl eine Anhäufung von Umfragen einstellen und dadurch in der Durchführung der vom Kongresse unter nommenen sehr nützlichen Aufgabe eine bedauerliche Stockung eintreten. Die Vereine werden deshalb der von ihnen verfochtenen Sache, d. h. der Fortentwickelung des Buchhandels und der verwandten Geschäftszweige, einen großen Dienst leisten, wenn sie sich sobald wie möglich mit den Fragen, welche ihnen das Permanente Bureau vorlegen wird, beschäftigen. Diese Fragen werden zahl reich sein, da sie die gesamten noch nicht durchgesührten Beschlüsse der vier Tagungen des Kongresses umfassen. Mit voller Hochachtung Henri Morel, Verwalter aä int. des Permanenten Bureaus. Kleine Mitteilungen. Vergilbungsfähigkeit holzfreier Papiere. — In einer stark besuchten Versammlung der Mitglieder des Mittel deutschen Papier-Jndustrie-Vereins (siehe Nr. 39 d. Bl ), die am Donnerstag, den 6. d. M., im Saale des Kaufmännischen Vereinshauses zu Leipzig stattfand, hielt Herr vr. xbil. Paul Klemm einen interessanten, von zahlreichen Experimenten beglei teten Vortrag über ein neues genaues Verfahren, die Vergilbungs fähigkeit holzfreier Papiere zu prüfen. Der Vortragende, der in Fachkreisen wohlbekannte Besitzer des Papierindustrie-Laborato riums in Gautzsch bei Leipzig, hat sich seit längerer Zeit mit dieser für das gesamte Buchgewerbe ungemein wichtigen Frage beschäftigt und es ist ihm gelungen, dieselbe befriedigend zu lösen. Bei seinen Studien hatte er sich die Aufgabe gestellt, sowohl die Ur sache des Vergilbens zu ergründen, als auch ein Mittel zu finden, sie zu beseitigen. Auf irgend welche Erfahrungen von anderer Seite konnte er sich bei seinen Arbeiten nicht stützen. Was man in der Fachwelt davon wußte, waren nichts als Vermutungen, die den Kern der Sache nicht trafen. Vielfach wurde angenom men, daß der Eisengehalt des Papieres die Ursache des Vergilbens sei. Und in der That, wenn man verschiedene Papiere auf ihren Eisengehalt prüft, zeigt sich, daß dieser nicht ohne Einfluß auf die Vcrgilbungsfähigkeit sein kann. Durch genaue Beobachtungen hat der Vortragende aber festgestellt, daß die Vergilbungsfähigkeit nicht parallel mit dem Eisengehalt geht. Es mußte also doch noch ein anderer unbekannter Stoff existieren, der die Vergilbung des Papiers veranlaßt. Die Güte des Papiers ist in Bezug auf die Vergilbungsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung. Zeigt doch die Praxis fast täglich, daß selbst die reinsten Lumpenpapiere in hohem Maße vergilbungsfähig sind, während oftmals ganz minder wertige Druckpapiere nur wenig vergilben. Daraus geht hervor, daß die Vergilbungsfähigkeit an die Faser nicht gebunden ist. Als Ursache der Vergilbung hat man weiter den Leim angesehen. Stark geleimte Papiere vergilben in der That rascher als andere. Daß diese Anschauung etwas für sich hatte, war auch die Meinung des Herrn Vortragenden, als er an seine über einen längeren Zeitraum sich er streckenden Untersuchungen ging. Die Ergebnisse seiner Studien zeigte er in einer Reihe von Experimenten. Nach seinen Forschungen ist der fragliche Körper eine Verbindung von Eisen und Harz, eine Art harzsauren Eisens, dessen Vorhandensein die Vergilbung des Papiers bewirkt. Versuche, andere Ursachen der Vergilbung zu entdecken, blieben erfolglos. Das von dem Vortragenden erfundene Verfahren ermöglicht es, den Körper aus dem Papier heraus zulösen, wodurch sich genaue Schlüffe auf die Vergilbungsfähigkeit ziehen lassen. Es würde zu weit führen, die mannigfachen Vor gänge bei Anwendung dieser Prüfungsmethode eingehend zu schildern. Die Vorführungen, durch die der Vortragende seine Ausführungen unterstützte, bewiesen die Richtigkeit seiner Be hauptungen. Die Papierfabrikanten sollten nicht zögern, sich die Erfahrungen des Herrn Or. Paul Klemm zu nutze zu machen, denn sie können sich dadurch vor mancherlei nicht unerheblichem Schaden schützen. —s. (Sprechsaal.) Haftbarkeit für verloren gegangene Sendungen. Im Laufe des Jahres I960 lieferten wir einer Sortiments firma auf Verlangen ein Buch unseres Verlages s. cond. und baten einige Zeit nach der Ostermesse 1901, da weder Rücksendung noch Zahlung erfolgt war, um Regulierung desKontos. Daraushin schrieb uns die betreffende Sortimentsfirma, sie habe remittiert. Auf unsere Anfrage bei deren Kommissionär teilte uns dieser mit, daß er von seinem Kommittenten kein Remittendenpaket für uns er halten habe. Schließlich stellt sich heraus, daß die Sortimentsfirma das Remittendenpaket an eine seit Jahren nicht mehr bestehende, oder wenigstens im offiziellen Buchhändler-Adreßbuch nicht mehr geführte, ähnlich lautende Firma, die in Berlin ihren Wohn sitz hatte, adressiert hat. Auch bekennt sich der ehemalige Kommissionär der ehemals existierenden Firma zum Empfange des fraglichen Re- mittendenpaketes, hat cs aber, wie begreiflich und wohl auch korrekt ist, nicht an uns abgeliefert, da wir nicht Adressaten sind; er vermag aber auch den Verbleib des Paketes nicht festzustellen. Der in Rede stehende Sortimenter stellt uns nun anheim, von den verschiedenen Beteiligten stg des Fakturenbetrages zu erheben, da der Fall nach Z 20 der Verkehrsordnung zu erledigen wäre. Unseres Erachtens wäre dies zutreffend, wenn der Sortimenter das Remittenden paket an uns adressiert hätte. Wenn er dagegen an eine andere, längst nicht mehr existierende Firma (zu der wir auch nicht die geringsten Beziehungen je gehabt haben) adressiert, so ist er doch wohl selbst für das in Verlust geratene Paket haftbar, und ist unsers Erachtens H 30 der Verkehrsordnung maßgebend. Bemerkt sei noch, daß das 1900 erschienene Buch die Verlagsfirma mit Wohnsitz in korrekter Weise trägt. Cs würde doch zu einer sonderlichen Praxis führen, wenn sich der Verleger auf H 20 der Verkehrsordnung einlassen sollte auch in Fällen, wo der Sorti menter seine Remittendenpakete gar nicht an ihn adressiert hat. Ist einem der Herren Kollegen ein ähnlicher Fall bekannt und wie fand dieser seine Erledigung? Wer haftet uns gegenüber? k. in L. Der Sortimenter dürfte in diesem Falle wohl für den durch seine falsche Adressierung entstandenen Schaden allein haftbar sein. Wir bitten um Aussprache. Red. Zur Versendung der Rezensionsexemplare. Der Redaktion ging folgende -Anregung- zu, die sie im Interesse des Verlagsbuchhandels hier abdruckn -In den Begleitschreiben zu den Rezensionsexemplaren findet sich häufig der Wunsch ausgesprochen, bei Angabe des Titels auch Seitenzahl, Verlag und Preis anzugeben. Wer nun, wie Schreiber dieser Zeilen, jährlich einige 800—1000 Bücher als Rezensions exemplare durch seine Hände gehen lassen muß, emfindet es als schweren Uebelstand, daß nur äußerst selten auf den Büchern selbst der Preis vermerkt ist. Der Rezensent hat aber in den seltensten Fällen Gelegenheit, sich Kenntnis vom Preis zu verschaffen, die Redaktion der Zeitschrift oder Zeitung kann sich unmöglich die Zeit nehmen, in den Börsenblättern oder im Hinrichsschen Ver zeichnis lange nach dem Preise zu suchen. Die Folge ist, daß der Preis einfach ganz weggelassen wird. Dies ist aber ohne Zweifel von Nachteil für den Absatz des Buches, weil der Kostenpunkt meist doch auch in Betracht gezogen wird. Es liegt deshalb vor allem im Interesse des Verlegers, die Angabe des Preises mög lichst einfach und bequem zu gestalten. Ich möchte deshalb nach stehende zwei Vorschläge der Beachtung empfehlen, von denen der Verleger den Nutzen, die Rezensenten und die Redaktionen die Annehmlichkeit haben. Auf jedes Buch, gleichviel ob gebunden oder ungebunden, ist auf dem Schmutzdeckel oder Einbanddeckel der Ladenpreis zu drucken. Den Verlegern aber, denen an einer genauen Wiedergabe des Titels, Umfangs und Preises gelegen ist, empfehle ich, jedem Rezensionsexemplar, also auch den nicht von einem sogenannten Waschzettel begleiteten, ein Blatt mit genau vorgedrucktem Kopfe (Titelkopie) beizulegen. Dieses Blatt kann der Rezensent gleich zur Niederschrift seiner Besprechung be- nutzen, wodurch dann eine für Verleger, Autor und Leser an genehme und wertvolle Gleichmäßigkeit in die Angaben der Bücher titel kommt. Redaktion von --Das Recht-- vr. Hs. Th. Sörgel.»
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