Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020311
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190203114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020311
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-03
- Tag1902-03-11
- Monat1902-03
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 57. II. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2159 S. Mischer, Verlag in Berlin. 2173 Usus Dsutsobs Ituuäscbau. 1902. llett 4. 1 ^ 50 Doüru, Okrista kulauä 4 ; gsb. 5 ,/L. 2174 NallinZ;, Douua Iksabsl. 4 gsb. 5 .F, von Hablsubsrg, Dis Damilis von Larobvitr. 3. ^uklags. (3. laussuä.) 3 gsb. 4 lls^, Ilssa^s. 3 ^tutlags. (4. laussnä.) 4 xsd. 5 Haassu, Kottoskrioäs. 4. ^.ukiaZs. (8. lausouä.) 3 gsb. 4 »O. Fr. Frommanvs Verlag (C. Hauff) in Stuttgart. 2171 Gobineau, Ungleichheit der Menschenracen. I. Bd. 2. Aufl. 3 ^ 50 -) geb. 4 ^ 50 H. Schemann, Erinnerungen an Richard Wagner. 1 ^ 50 H. Ednard van Hauten in Stratzburg i/E. 2177 von Apell, Geschichte der Befestigung der Stadt Straßburg i/E. 20 Subskriptionspreis 18 >6. Iris-Verlag in Berlin. 2180 von Teplitz, Gekrönte Messaline. 3 ^ik. Lotus-Verlag in Leipzig. 2173 Lrobsl, Dis Lutviolrlaug äsr so^ialon Vsrbältuisss. In 2 Ilald- danäsn a 6 in 1 Kalbkrau-ibanä xsb. 15 E. S. Mittler S° Sohn in Berlin. 2179 Liroblrsissn, Dibliograpbis Hapolsous. 5 uummsrisrts Ilxsmplars 10 E. Pierson's Verlag in Dresden. 2177 Revel, Thanatos. 2 ^ 50 -Z. Schaffer, Nirvana. 1 ^ 50 <Z. Plon-Nourrit L Cie. in Paris. 2172 Dbsraäams, D'^IIsmagus, Da Uranos st 1a gusstiou ä'^utrivbs. 3 kr. 50 o. Olösio, Kours äs jsuuss tillss. 3 kr. 50 o. Nonlanr, Ds Ii.a)'on. 3 kr. 50 o. Doisou, Dss Ustists. 3 kr. 50 o. äoanniäss, Da Oomsäis kranyaiss 1901. I. Ricker'sche Verlagsbuchhandlung (Alfred Töpelmann) in Gießen. 2177 Dsbagbsl, Dsr Ilslianä u. äis altsäolrsisslis Ksnssis. 1 50 Trowitzsch L Sohn in Frankfurt a/O. 2175 Büttner, Gartenbuch für Anfänger. 5. Aufl. Geb. 6 >6. Franz Wahlen in Berlin. 2177 Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts. Bd. I. 4 geb. 5 V6. Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart. 2176 Sperl, So war's! 4 ^ 50 geb. 5 50 H. Friedr Vieweg S- Sohn in Brannschweig. 2170 Nötiger, Lehrbuch der Chemie. 6 I, I. Weber in Leipzig. 2178 Schroeter, Für unser Heim. Geb. 20 Nichtamtlicher Teil Der Schuh der Photographien nach der Berner Konvention und der Pariser Zusahakte. (Uebersetzt aus -Droit ä'^utsur-, 1899, Nr. 6; 1901, Nr. 12; 1902, Nr. 1.) (Fortsetzung aus Nr. 56 d. Bl.) II. Dauer, Voraussetzung und Inhalt des Schutzes der Originalphotographien in der Berner Union. In der vorigen Abhandlung haben wir dargethan, daß infolge der Inkraftsetzung der Pariser Zusatzakte vom 9. Dezember 1897 an die Verbandsstaaten, die diese Akte unterzeichnet haben und bei sich den Werken der Photo graphie Schutz gewähren, diesen Schutz ohne irgend welche Bedingung der Gegenseitigkeit den Photographien aller übrigen Berbandsländer ebenfalls einräumen müssen, mögen sie auch von Ländern herrühren, die wie Norwegen jene Akte noch nicht angenommen haben und die durch die alte Berner Konvention von 1886 zum Schutze der Photographien der übrigen Verbandsländer nicht verpflichtet sind; dank einem radikalen Zugeständnisse fällt dieser Schutz sogar den Photo graphien zu, die in Ländern erzeugt werden, wo diese Gattung von Werken selber jeden Schutzes entbehrt. Welcher Art ist dieser Schutz? Wir beschränken uns in dieser zweiten Abhandlung auf die sogenannten Original photographien, d. h. auf diejenigen, die Landschaften, Gebäude, Bildnisse u. s. w. oder aber auch schon zum Ge meingut gewordene Werke wiedergeben, und sehen vorläufig noch von den Photographien geschützter Kunstwerke ab. Drei Fragen harren nun ihrer Erledigung: Welches ist die Dauer des Schutzes? Unter welchen Voraussetzungen wird er erlangt? Welches find seine wesentlichen Merkmale und seine Grenzen? Zur Beantwortung dieser Fragen, sind die Landesgesetze der Signatarmächte der Zusatzakte, sowie die unter ihnen abgeschlossenen Souderlitterarverträge zu prüfen Was letztere anbelangt, so ergiebt sich, daß keiner der noch bestehenden Sonderverträge den durch die Zusatznkte hinsichtlich der Photographien geschaffenen Rechtszustand be rührt. Die von Deutschland mit Belgien, Frankreich und Italien in den Jahren 1883 und 1884 eingegangenen Ver träge reden von einer später zu vereinbarenden besonderen Abmachung, die aber nicht erfolgt ist. Die von Spanien mit Belgien und Italien (1880) und zwischen Frankreich und Italien abgeschlossenen Verträge erwähnen die Photo graphien unter den zu schützenden Werken, sichern ihnen somit die Behandlung nach der Landesgesetzgebung zu, gerade wie dies die Zusatzakte auch thut. Es verbleiben somit als Rechtsquelle die internen Gesetzgebungen, und zwar ist das Gesetz des Ursprungs landes maßgebend, sobald es sich um die Schutzfrist und das Vorhandensein von Förmlichkeiten handelt, das Gesetz des Landes aber, wo Schutz verlangt wird, die lsx korl in Bezug auf den Inhalt des Schutzes, es sei denn, die Berner Ueber- einkunft stelle noch günstigere allgemein verbindliche Vor schriften auf, was in dieser Frage nicht zutrifft. Vom gesetzestechnischen Standpunkt aus betrachtet, beziehen sich die gesetzlichen Vorschriften entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf die Photographien. Unter den Ländern, die besondere Vorschriften auf diesem Gebiete haben, kann man zwei Gruppen unterscheiden: diejenigen, die den Photo graphien eine Sonderbehandlung zu teil werden lassen, nämlich Deutschland, Japan, Norwegen und die Schweiz, und diejenigen, die sie ausdrücklich neben den anderen Kunst werken aufzählen: Großbritannien, Luxemburg, Monaco und Spanien. Eine dritte, durch Belgien, Frankreich und Italien gebildete Gruppe erwähnt zwar die Photographien nicht srprsseis vsrbis in den Gesetzen, schützt sie aber gleichwohl unter gewissen Bedingungen wie die übrigen Kunstwerke.*) Die Gesetze von Haiti und Tunis haben die gleiche oder eine ähnliche Aufzählung der zu schlitzenden Werke wie die Berner Uebereinkunft in Artikel 4, wo bekanntlich die Photographien nicht Vorkommen, und wir kennen keine Gerichtsentscheide *) S. Droit ä'^utsur, 1895, S. 119 und die dort angegebenen Quellen, dann besonders Pouillet (Droit ä'ä,utsur, 1889, S. 54), Rosmini (ibiäsw, 1889, S. 19 u. 20), Zainbellini L Ferrari, Driuoipss st liwitss äs la protsotion äus aux proäuits äs la plioto- grapbis (Nitau 1892). 287
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder