Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020311
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190203114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020311
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-03
- Tag1902-03-11
- Monat1902-03
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2160 Nichtamtlicher Teil. ^ 57, 11. März 1902. aus diesen beiden Ländern, die uns angäben, ob die Photo graphien unter diese schutzfähigen Werke ausgenommen sind oder nicht. Endlich ist das in Norwegen geltende System in Bezug auf seine internationalen Konsequenzen besonders zu behandeln. 1. Schutzdauer. Diese weist folgende Fristen auf: 5 Jahre: Deutschland (vom Ablauf desjenigen Kalender jahres ab gerechnet, in dem die rechtmäßigen photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalauf nahme zuerst erschienen sind); Norwegen (vom Ende des Jahres an, wo das erste Exemplar abgezogen wird, jedoch nicht länger, als bis zum Tode des Photographen); Schweiz (vom Tage der Einschreibung an). 10 Jahre: Japan (von dem Jahre an, das auf das Jahr der ersten Veröffentlichung oder auf das Jahr, wo das Klischee der Auflage im Falle Nichtveröffentlichung hergestellt wurde, folgt). 7 Jahre post mortem: Großbritannien. 50 Jahre post mortem: Belgien, Frankreich, Luxem burg, Monaco. 80 Jahre post mortem: Spanien. 40 Jahre im Minimum oder während der Lebensdauer des Autors und noch dazu vierzig Jahre Freigebunq unter Abgabepflicht: Italien. Die Verbandsländer können die Schutzdauer nach der im Ursprungslande vorgesehenen berechnen, sofern diese kürzer ist (nach Artikel 2, zweiter Absatz, der Uebereinkunft), doch steht ihnen frei, die im Verbände erschienenen Werke auch in den vollen Genuß der einheimischen Gesetzgebung zu setzen, wenn diese sich als günstiger erweist. 2. Bedingungen und Förmlichkeiten. In der Pariser- Deklaration vom 4. Mai 1896 wurde, wie wir gesehen, aus drücklich anerkannt, daß die Beobachtung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die in Bezug aus die Photographien im Ursprungsland aufgestellt sein können, genüge, um ihren gesetzlichen Schutz in der Union zu sichern.') Uebrigens ist diese Deklaration von allen Verbandsländer», zwischen denen noch Sonderlitterarverträge bestehen, unterzeichnet worden, so daß es auch hier nicht nötig ist, diese Verträge anzurufen, indem sie diese Frage gleich geregelt haben. Drei Länder, Belgien, Luxemburg und Monaco, ver langen von den Photographen keine Förmlichkeiten. Deutschland und Norwegen schützen sie nur, wenn jedes Exemplar den Namen oder die Firma des Autors und das Datum der ersten Veröffentlichung und außerdem (in Deutschland) die Angabe des Wohnorts des Autors oder Verlegers und fin Norwegen) das Wort »Eneberettiget« trägt. Die bloße Einschreibung wird von Großbritannien, Japan und der Schweiz verlangt; in den beiden erstgenann ten Ländern hängt die Klageberechtigung davon ab; im letzter» Land ist der Schutz als solcher der innerhalb drei Monate von der Veröffentlichung an vorzunehmenden Ein tragung untergeordnet. Frankreich schreibt die Hinterlegung von drei Abzügen vor Einreichung der gerichtlichen Klage vor. Italien und Spanien endlich fordern sowohl die Eintragung als auch die Hinter legung der Photographien, wie für die andern Werke. Noch verdient hervorgehoben zu werden, daß Deutsch land, das die obligatorische Angabe des Autors oder Ver legers Vorsicht, ausdrücklich den Inhaber des Rechts be zeichnet: es ist der Verfertiger der photographischen Auf nahme. Da öfters viele Personen an derselben Mitwirken, so wurde in der Beratung der Kommission festgelegt, daß »unter dem Verfertiger nicht der einzelne Gehilfe, der die eine oder die andere Aufnahme mache, zu verstehen sei, sondern der Inhaber der Anstalt, in dessen Besitz die Platten *) S. Lvis st rsnssi^nemsnts, Droit ä'^utsur, 1901, S. 48. und Vorrichtungen sich befinden und nach dessen Anweisung die Arbeiten ausgeführt werden«. In der Schweiz glaubte die ständerätliche Kommission die Schwierigkeit dadurch zu heben, daß sie im Artikel 9 das Wort »Autor« durch das Wort »Photograph« ersetzte (das Register soll den Namen und den Wohnort des »Eigentümers des Urheberrechts« ent halten). Manchmal wird weniger der eigentliche Operateur als derjenige, der die Haltung der Personen bestimmt und das photographische Bild geschaffen hat, als berechtigt an gesehen, eine Klage einzureichen und den Nachahmer zur Bestrafung zu ziehen. So haben sich auch die Gerichte in England in einem kürzlich stattgefundenen Prozesse aus gesprochen, wo die Frage der rechtskräftigen Eintragung des Autors einer Photographie eine große Rolle spielte.*) Uebrigens hat hier Artikel 11, erster und dritter Absatz der Berner Uebereinkunft seine Wichtigkeit, denn, wenn man diese Bestimmung auf die Photographien anwendet, so entsteht die nur durch Gegenbeweis zu entkräftende Rechtsvermutung, daß der Photograph, dessen Name auf dem Werke steht — in der Mehrzahl der Fälle also der Eigentümer des Ge schäfts —, als Autor angesehen wird. Steht kein Autor name auf der Photographie, so ist deren Verleger oder Ver breiter zur Wahrnehmung der dem Urheber zustehenden Rechte befugt. 3. Ausdehnung des Schutzes. Um den Inhalt der bem Photographen eingeräumten Rechte genau bestimmen zu können, müssen zuerst die schutzfähigen photographischen Werke klar bestimmt werden. Photographien, die Schutz genießen. Lehrmeinung und Gesetze stimmen darin überein, daß der Schutz das Ne gativ, das Clichö, das sogenannte Phototyp ebenso gut umfaßt, wie das Positiv, den voni Clichs gemachten Abzug, die sogenannte Photokopie, die gemeinhin Photographie ge nannt wird. In den Ländern, wo die Photographien nicht ausdrück lich in den Gesetzen erwähnt werden, wird der Schutz weniger sichergestellt und mehr von den Schwankungen der Recht sprechung abhängig sein. Dies ist besonders in Frankreich der Fall. Die französischen Gerichte wenden auf die Photo graphie das Gesetz von 1 796 jedesmal dann an, wenn sie sich als ein Erzeugnis der geistigen Thäiigkeit und des Geschmacks des Autors erweist, d h. jedesmal, wenn sie dem Richter als ein wirkliches Kunstwerk erscheint Wenn dagegen die Photo graphie nur das Ergebnis bloßer Handarbeit oder mechanischer Arbeit ist, die »der Geistesarbeit, dem Geschmack, der persön lichen Eingebung des Autors nichts verdankt«, wie dies von der Momentphotographie behauptet worden ist,") dann hört sie aus diesen Gründen auf, gegen die freie Wiedergabe ge schützt zu sein. Diese Rechtslage, bei welcher der künstlerischen Schätzung, der ästhetischen Beurteilungsfähigkeit des Richters ein weiter Spielraum gelassen wird, ist oftmals kritisiert worden. »Wenn somit das Gesetz von 1796 auf die Photo graphien anwendbar ist — so schließt Herr Pvuillet einen im Droit ä'^utsur 1889, Seite 54, veröffentlichten Aussatz — so gilt es für diese in allen Fällen und nicht nur dann und wann, je nach dem mehr oder weniger verfeinerten Ge schmack des Richters.« Nach Herrn Bigeon, dem wohlbekannten Fachmann,** ***) ') hätte der Pariser Appellhof am 10 Juni 1864 dieses System umgewandelt, das photographische Bild als eine wirkliche Zeichnung angesehen und die Streitfrage endgiltig ent schieden; während ziemlich langer Zeit »haben sich alle Urteile *) S. Copingcr, S. 447 u. 475; Scrutton, S. 118. S. über die Klagen der Interessenten: Droit ä'^utsur 1900, S. 32, die Verhandlungen in der 8ooist^ ok ^rts. **) Appellhof v. Angers. S. Droit ä'Luteur, 1897, S. 58. ***) S. Karstts du Dalai«, 29/30. lau. 1899: Da oontrskaxon sn matisrs äs pboto^rapbis.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder