Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020311
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190203114
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020311
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-03
- Tag1902-03-11
- Monat1902-03
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^1? 57, 11. März 1902. Nichtamtlicher Teil. 2161 nach dieser Rechtsprechung gerichtet, welche auch als die einzig logische und billige erscheint.« Nach anderen Juristen da gegen (neben Herrn Pouillet nennen wir noch Darras und Sauvel) wäre die Sache noch nicht so weit vorgeschritten, und auch Herr Bigeon selbst spricht in seinem Aufsatz noch von den Gefahren einer »unbeständigen Rechtsprechung«. Ander seits hat Herr CH. Constant dargelegt, daß die französischen Richter sich durchaus nicht, wie man ihnen dies vorwerfe, darauf versteifen, »den Wert des Werkes« zu schätzen, denn nicht dieser Wert, sondern die Natur des Werkes bilde die Voraussetzung zu seinem Schutze nach dein Gesetze von 1793, und die Richter blieben nur diesem Grundsätze treu, wenn sie erklärten, der Photograph schaffe ein Kunstwerk (gleich viel, ob ein bedeutendes oder ein mittelmäßiges) nur in den jenigen Fällen, wo er seinen Gegenstand wirklich ausarbeite. Wenn sich die Thätigkeit des Richters auf diese Ermittelung beschränke, so könne man sagen, sie gelte überhaupt für alle Geisteswerke ohne Ausnahme, da in jedem einzelnen Falle ergründet werden müsse, ob man ein selbständiges, originales und ein das Gepräge eines Geisteswerkes im allgemeinsten Sinne tragendes Werk vor sich habe oder nicht. Die Bestim mung des Ausdrucks »Kunstwerk« gebe eben Veranlassung zu Mißverständnissen, je nachdem man ihn nach ästhetischen oder nach juridischen Gesichtspunkten als besonderen Begriff für Geisteswerke auslege.*) Die gleiche Unsicherheit herrscht noch in Italien, wo die Gerichtsurteile bald die Rechte der Photographen anerkennen, bald verkennen.**) Nach Ferrari und Zambellini lassen die italienischen Gerichte, ohne sich endgiltig gegen die Meinung der Einordnung der Photographien unter die Kunstwerke auszusprechen, doch eine dahinzielende Tendenz erkennen. In Belgien untersuchen die Gerichte in jedem Falle, wie in Frankreich, ob die Photographie einen künstlerischen Charakter besitzt oder nicht. Der Appellhof von Brüssel hat am 3. November 1893 erklärt, es wäre ebenso absurd, zu behaupten, jede Photographie müsse geschützt werden, wie etwa, daß alle Gemälde, selbst diejenigen, die ihrem Wesen nach jede Idee von Kunst ausschließen, Gegenstand des gesetz lichen Schutzes werden können. In seinem Kommentar des belgischen Gesetzes von 1886 (S !44) ruft Herr Wauwer- mans nach einem einheitlichen Gesetz, das mit seinem Schutz die Gesamtheit der Schöpfungen auf dem Gebiete der Künste und der Vervielfältigungsarten umfasse, welchen Stempel sie auch immer trügen, oder dann nach einem besonderen Ge setze zum Schutze aller Photographien, um deren Originalität man sich aber nicht mehr zu bekümmern hätte. Photographieähnliche Werke. Durch die Pariser Zusatzakte wurde der Schutz auch auf die durch ein ähnliches Verfahren hergestellten Werke ausgedehnt. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im deutschen, japanischen und schweizerischen Gesetze, was den Gerichten Stoff zu vielen Auslegungen bietet. Nach Tambach"*) können als solche photographieähnliche Verfahren angesehen werden die Helio graphie, die Pyrographie, der photographische Stein- und Metalldruck, der Anilindruck, der Glasdruck, die Chromo- lithographieff) u. s. w., Verfahren, bei denen die Bilder mit Hilfe des Lichts hervorgebracht würden. Als »ähnliche Werke«, wie das Schweizer Gesetz sie bezeichnet, führt von Orelli die Photolithographien, Daguerrotypien und andere durch Licht- *) S. die Dravos juäiviairs, 1897, Nr. 11: Da proprists artistigus st lg. pbotoxrapbis. **) S. Darras, Droits äss autsurs st üss artistss äans Iss rapports intsrvat., p. 397; Rosmini, Droit ä'^.utsur, 1889, p. 19; 1891, p. 114. »»») S. auch Scheele, S. 234; Lyon-Caen L Delalain, 1, S. 93. st) Die Chromolithographien sind irrtümlich hier angeführt. S. über ihre Herstellungsart, bei der das Zeichnen die Grund lage bildet, Droit ä'^.utsur 1899, x. 130. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Zersetzung erzeugte Bilder an. Eine genaue und möglichst vollständige Aufzählung der ähnlichen Reproduktionsverfahren, die in photochemische und photomechanische eingeteilt werden, findet sich in der Schrift von Grünewald, auf die wir ver weisen,*) wobei wir nur bemerken wollen, daß einige deutsche Gerichte in der Autotypie oder Photozinkographie keinen der Photographie Anweisbaren Vervielfältigungsmodus haben sehen wollen.**) Grenzen des Vervielfältigungsrechts. Ist das ausschließliche Vervielfältigungsrecht, das der Photograph an seinem Werke besitzt, ein absolutes***) oder beschränktes? Nur der deutsche Gesetzgeber hat in dieser Hinsicht eine Be schränkung vorgesehen. Nach den Gesetzen anderer Länder kann der Photograph sein Werk mittelst aller Verfahren ver werten, wogegen das jetzige deutsche Gesetz vom 10. Januar 1876 dem Photographen nur das Recht einräumt, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder teilweise auf mechanischem Wege nachzubilden (Artikel 1, Motive, S. 35). Es ist somit bloß die mechanische Nachbildung eines photo graphischen Werkes, die in der Absicht, sie zu verbreiten, ohne Genehmigung der Berechtigten hergestellt wird, ver boten (Artikel 3); zudem wird die Nachbildung nicht als eine verbotene angesehen, wenn sie sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen be findet (Artikel 4), so daß, wenn man diese Bestimmung wört lich auslegt, sogar nicht einmal die photographischen Portraits in einer solchen Zusammensetzung respektiert werden würden (Scheele, Seite 330). Seit Jahren streben die deutschen Photographen, eine Revision des Gesetzes zur Beseitigung dieser ihre Rechte fast illusorisch machenden Beschränkungen an.-j-s Dagegen schließt das schweizerische Gesetz, obschon es auf dem deutschen aufgebaut ist, diese Einschränkung nicht in sich, denn es verbietet alle Vervielfältigungen, die nicht genehmigt sind, seien sie auf mechanischem oder nicht mechanischem Wege hergestellt. Das Vervielfältigungsrecht im Falle der Ver äußerung. Bestellte Werke. — Portraits ffff) Da der die Kunstschöpfung in die physische Erscheinung rufende materielle Gegenstand und diese Schöpfung selbst, welche die einzige Quelle des Urheberrechts bildet, zwei verschiedene Dinge sind, so hat die Rechtswissenschaft daraus geschlossen, daß im Falle der Veräußerung des materiellen Werkes (des Gemäldes, der Bildhauerarbeit rc.) das ausschließliche Ver vielfältigungsrecht nicht auf den Erwerber übergehe, sondern dem Schöpfer verbleibe, der indessen zu seiner Ausübung den Eigentümer des Werkes nicht belästigen dürfe. Was die Portraits oder die Wiedergabe der menschlichen Züge anbelangt, so ist die Frage verschieden gelöst worden; sie verquickt sich nämlich damit, daß jedermann ein un bestreitbares Recht besitzt, sich der Wiedergabe seiner Gestalt in einer dem Individuum entsprechenden und leicht erkenn baren Form zu widersetzen, denn jedes menschliche Wesen ist Herr seines persönlichen Aussehens, und »es ist nicht jeder manns Sache, seinen Gesichtsausdruck überall verbreitet zu sehen« (Darras). Dieses durchaus persönliche Recht ist ver- *) Das Urheberrecht auf dem Gebiete der bildenden Kunst und Photographie. (Düsseldorf 1888.) S. 10, 12, 14, 50 und 59. **) Das deutsche Reichsgericht hat am 25. März 1901 ent schieden, daß die Autotypie das Ergebnis eines photographi schen Verfahrens ist. S. Grünewald im Bulletin Photoglob, 1902, No. 2. (Der Uebersetzer.) ***) Vorbehalten bliebe immerhin die allgemeine Regel, nach der es erlaubt ist, sich von einem Werke inspirieren zu lassen, um ein neues Werk zu schaffen. st) S. Droit ä'Ttutsur, 1898, S. 107, 124 und 145. stst) Dieser Abschnitt ist nicht nur für Photographen und deren Rechtsnachfolger, sondern für alle Künstler und Kunst verleger beachtenswert. (Der Uebers.) 286
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder