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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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2162 Nichtamtlicher Teil. 57, 11. März 1902. schieden vom Urheberrecht, und man verwechselt dies mit Unrecht öfters. Der Schutz einer Photographie dauert nach gewissen Gesetzen nur eine beschränkte Anzahl von Jahren, während der Schutz der Unverletzlichkeit der Person gegen jede unberufene Wiedergabe im Bilde wenigstens so lange dauert, wie die Person selber, ja noch nach deren Tode zu Gunsten der Angehörigen anerkannt werden kann?) Je nachdem dieses persönliche Recht mehr oder weniger betont wird, wird auch die angenommene Lösung das ursprüngliche Recht des Künstlers eincngen oder bestehen lassen. Beizufügen ist noch, daß nach einer allgemein angenom menen Lehrmeinung der Photograph, der ein Portrait un entgeltlich ausgeführt und dem Modell einige Abzüge davon übergeben hat, als im Besitz der stillschweigenden Erlaubnis betrachtet wird, das Werk vervielfältigen und ausstellen zu dürfen. Diese Erlaubnis kann übrigens jederzeit zurückgezogen werden; nur hätte in diesem Falle der Photograph unter bestimmten Bedingungen dem Modell eine Entschädigung zu zahlen. (Fortsetzung folgt.) *) S. über diese Frage: Börsenblatt, 1901, Nr. 251, 253 und 254: Zeit-und Streitfragen, betr. das Urheberrecht an Photo graphien, von Prof. Ernst Röthlisberger. (Der Uebers.) Kleine Mitteilungen. Handelsgerichtliche Eintragung. — Das Königl. Amts gericht, Abt. Il ö, in Leipzig veröffentlicht unterm 6. März d. I. folgende Eintragung in das Handelsregister: Auf dem die Firma August Scherl, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Leipzig — Zweigniederlassung — betreffenden Blatt 10 800 des Handelsregisters ist heute ein getragen worden, daß das Stammkapital durch Beschluß der Gesellschafter vom 5. Juni 1901 auf 10 500 000 erhöht, und daß dem Kaufmann Herrn Max Kirstein in Berlin Gesamtprokura dergestalt erteilt worden ist, daß er die Gesellschaft nur in Gemein schaft mit einem anderen Prokuristen vertreten darf. Weiter wird noch folgendes bekannt gemacht: Die Gesellschafterin, die Aktiengesellschaft in Firma -Union Deutsche Verlagsgesellschaft, in Stuttgart bringt den Verlag und das Verlagsrecht der in ihrem Verlage erscheinenden beiden Zeit schriften -Die Weite Welt- und -Vom Fels zum Meer- ein und überträgt den Verlag und das Verlagsrecht der beiden Zeitschriften der Firma -August Scherl Gesellschaft mit beschränkter Haftung- zum vollen Eigentum, wobei aber der Vertrieb der beiden Zeit schriften bis zum 1. Juli 1901, also bis einschließlich Nr. 44 der -Weiten Welt- und Nr. 22 der Zeitschrift -Vom Fels zum Meer-, sowie alle Einnahmen und Ausgaben aus den beiden Zeitschriften, insbesondere alle Ansprüche und Verbindlichkeiten, soweit solche bis zu den eben genannten Zeitpunkten entstehen, der -Union Deutsche Verlagsgesellschaft- zukommen, beziehungsweise obliegen. Die Vergütung für die Ucbertragung des Verlages und des Verlags rechts der beiden Zeitschriften wird auf 250 000 festgesetzt und auf die von der -Union Deutsche Verlagsgesellschast- zu über nehmende Stammeinlage in dieser Höhe angerechnet. Post. — Von jetzt ab sind im Verkehr mit Samoa auf Ein schreibbriefsendungen und Postpakete Nachnahmen bis 400 ^ zulässig. Die Nachnahmebeträge müssen in Mark und Pfennig angegeben werden. Zur Verlosung im Verein der Kunstfreunde zu Leipzig. — Der in der vierten Ziehung des 51. Vereinsjahres (1901) des Vereins der Kunstfreunde zu Leipzig auf die Aktie Nr. 672 gefallene Gewinn: -Buchenwald im Herbst-, Oelgemäldc von V. A. Predil, ist bis jetzt noch nicht abgeholt worden und konnte auch nicht, da der Besitzer der Aktie unbekannt geblieben ist, dem Betreffenden zugestcllt werden. Dem Inhaber der Aktie Nr. 672 dürste zu empfehlen sein, baldigst über den Gewinn zu verfügen. Haftung wegen Erteilung eines Rates. — Die Er teilung eines Rates oder einer Empfehlung begründet, nach einem Urteile des Bayrischen Obersten Landcsgerichts in München (mit- getcilt in Nr. 5 der -Deutschen Juristen-Zeitung-, Berlin, Otto Licbmann) die Verbindlichkeit zum Ersätze des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstandenen Schadens, wenn der Ratende oder Empfehlende bei der Erteilung des Rates oder der Empfehlung arglistig handelt. Zur Annahme arglistigen Handelns genügt, daß der Ratende oder Empfehlende, um den andern zur Befolgung des Rates oder der Empfehlung zu be stimmen, die Richtigkeit von Angaben versichert, von deren Richtig keit er nicht überzeugt ist, und sich auf eigene Kenntnis von Thatsachen beruft, von denen er eine solche in Wirklichkeit nicht hat. Warenhaussteuer in Sachsen. — Den sächsischen Ständen ist jetzt eine Denkschrift der königlichen Staatsregierung zugegangen über die Besteuerung der Großbetriebe im Kleinhandel, also der Warenhäuser und Konsumvereine. Die Denkschrift behandelt in 27 Abschnitten die gesamte Frage. Besonders ausführlich wird die Besteuerung der Großbetriebe des Kleinhandels nach den Octs- regulativen von 30 sächsischen Gemeinden geschildert und eine Zusammenstellung der in diesen Regulativen enthaltenen Bestimmungen gegeben. Die Hauptfrage, ob in Sachsen die Sache durch Landesgesctz oder durch Ortsregulative zu zu regeln sei, wird in letzterem Sinne beantwortet. Es liege keine Veranlassung dazu vor, die große Zahl der Gemeinden durch Gesetz zur Einführung einer solchen Sondersteuer zu nötigen, die nach ihrer sozialpolitischen Berechtigung sehr bestritten, nach ihren wirtschaftlichen Wirkungen sehr zweifelhaften Wertes sei, indem sie von denen, die belastet werden sollten, abgewälzt werde und denen, die dadurch gefördert werden sollten, eine verschärfte Konkurrenz schaffe. Dis von sächsischen Gemeinden gemachten Versuche autonomer Regelung der Sondersteuer müßlen daher, sofern die Gemeinden von einer solchen Steuer wirtschaftliche und soziale Vorteile erhofften, bis aus weiteres fortgesetzt werden. Das Verfahren, eine Mehrzahl von kleinen Versuchen in verschiedenen dazu geneigten Ge meinden mit verschiedenen Mitteln anzustellen, verdiene sicher den Vorzug vor der Anstellung eines großen, über ein ganzes Land gleichmäßig erstreckten Versuchs mit einem einzigen Mittel. Der Kleinhandel selbst möge aber alle Maßregeln ergreifen, die zu seiner Stärkung führen können, vor allem durch einen gemein samen Zusammenschluß und tüchtige Ausbildung aller im Klein handel Ihätigen Kräfte. -Es ist sehr zu wünschen-, so schließt die Denkschrift, -daß die Kreise des Kleinhandels über das Verlangen nach Umsatzsteuern die schwierigere, aber auch wirksamere Selbst hilfe nicht versäumen.- Kun st an st alt Wilhelm Hofsmann, Aktien-Gesell- schaft, in Dresden. — In der General-Versammlung wurde die Bilanz, sowie die Gewinn- und Verlustrechnung genehmigt, dem Vorstande und dem Aussichtsrat Entlastung erteilt und die vorgeschlagene Verteilung des Reingewinnes einstimmig gutgeheißen. Der Dioidendenschein gelangt mit 60 ^ sofort zur Auszahlung. — Wie der Vorstand mitteilte, läßt sich das neue Geschäftsjahr recht gut an, indem wieder zwei neue große Schnellpressen zur Aufstellung gelangen. Kennzeichnung der Postkarten durch eingelochte Buchstaben. — Bei den Postkarten ist nach einer Bekannt machung des Reichsposlamts künftig eine Firmen- oder sonstige das Eigentum nachweisende Bezeichnung in Form klein ein gelochter Buchstaben in gleicher Weise wie bisher schon bei den Postfreimarken unter der Voraussetzung statthast, daß die Wert zeichen als echt und noch nicht gebraucht sicher kenntlich bleiben. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Dem Inhaber der Musikverlagsfirma Jul. Heinr. Zimmermann in Leipzig, Großherzoglich Mecklen burgischen Kommerzienrat Herrn Julius Heinrich Zimmer- maun, ist von Seiner Majestät dem Kaiser von Rußland der Titel Kommerzienrat verliehen worden. Seine Majestät der König von Sachsen hat genehmigt, daß er diesen Titel annehme und führe. Jubiläum. — Am 15./28. Februar d. I. beging der Journal- und Postexpedient der Firma I. Deubner in Riga, Herr Joh. Damberg, sein vierzigjähriges Dienstjubiläum. Im Jahre 1862 ist er unter dem verstorbenen Besitzer der Firma, Wil helm Deubner, in das Geschäft eiugetreten und hat sich, getragen von dem Vertrauen seiner Prinzipale, als ein wertvoller Mit arbeiter erwiesen.. Nur für das Geschäft lebend, zeichnete er sich immer durch Treue und Arbeitseifer aus. Als der Jubilar am Morgen die Stätte seines Wirkens betrat, wurde er durch hübsche und sinnige Dekoration seines Arbeitsraumes überrascht. Hierauf sprach ihm der Chef der Firma mit warmen, herzlichen Worten seinen Dank für seine treue Mitarbeit aus und überreichte ihm eine goldene Kette, zu der ihm von seinen Mitarbeitern eine goldene Uhr gewidmet wurde. Im Laufe des Tages erhielt er noch viele Glückwünsche von seinen Freunden und Bekannten. Möge dem Jubilar noch ein langes Wirken beschieden sein.
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