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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1902
- Sprache
- Deutsch
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^ 72, 29. März IS02. Nichtamtlicher Teil. 2793 Lsrnd. Dorursnrr io ILüastor 1/tV. itraät, tV., Oolurnbus, k. Nsonsrobor. Rsrt. u. 8t. 8". 1 20 H. RsrinAsr, RuäviA, Op. 25. L.snn^'s Rrsuin. V7sUsr-Iä^1Is k. 8trsicbguintstt. 1 ^ 50 — Op. 3t. 8sx0N6llMSr.8vb k. Rkts. 1 20 c). lla.ll.s8, 0., Op. 28. llokbs.II sus clsiu Nsrobsn v. ^sobenbröäsl. Nsuustt k. Rtts. 1 ^ 20 c). Nons, Op. 10. Nsin Nüttsrlsin k. Nsunsrobor. Rsrt. u. 8t. 8". 1 20 Oplsäsu, L., Op. 15. 2vsi Rlottenlisclor k. Nsnnsrebor. (llo. 1. Niobsl, borob, äsr 8tuimv1nä pksikt. llo. 2. Hielt' sus äis stoUsn 8obvin-;sn.) Rsrt u. 8t. 8". 1 ^ 55 8xsissr, 'tVilb., Op. 20. IViläs Ros' k. Asm. Obor. Rsrt. u. 8t. 8°. 1 ^ 20 H vornd. Dorursnu in Llürrstsr i/^V. ksrusr: 8xsissr, tVilb., Op. 40. ^trion, k. Näunsrobor. Rsrt. u. 8t. 8". 3 9Vs 8 ssIsr, ll., Ugiu llsrr ist sin Rbsin, k. Näunsrobor m. R.-80I0. Rsrt. u. 8t. 8°. 1 ^ 80 — Rrlumplriusrscb k. Ltrorebgusrtott. 1 ^ 20 -ß. tViltbsrAsr, ll., Op. 77. lls äis 8tuuäs tzsru, k. Nsuusrobor. Rsrt. u. 8t. 8°. 1 ä. S. ^släs in I-öbsu !/8. 2sbrks1ä, Oslrsr, Op. 38. Nusitzslisebss llssäbuob k. 8sininsrs. 'I'bsil IR OsssnA. 3. vsrm. u. vsrb. ^.uü. Ar. 8". 1 80 c) *n. — 'loubücluriAsübuuAgri. UrAsn^unAsbskt xu äsr OsssnAsobuls. Ar. 8°. 80 § *n. Nichtamtlicher Teil. Eine Schwierigkeit mit Bezug auf die Urheberrechtsgesetzgebung. (Vgl. Nr. 67 d. Bl.) Zu dem so überschriebenen Artikel in Nr. 67 d. Bl. vom 22. d. M. möchte ich mir noch folgende.Bemerkung gestatten. Zunächst könnte die Bedeutung des Zeitungsfeuilletons, die diesem in dem Artikel beigelegt wird, manchem als einiger maßen übertrieben erscheinen. Indes werden in der Thal längst nicht alle in den Feuilletons deutscher Zeitungen er scheinenden Uebersetzungen auch in Buchform herausgegeben, wenn das auch bei Schriftstellern von Namen durchgehends der Fall sein mag. Noch unwahrscheinlicher ist der Fall der Buchherausgabe, wenn es sich um kleine Beiträge handelt, die für sich allein wegen zu geringen Umfanges gar nicht selbständig herausgegeben werden können: Humoresken, Skizzen und ähnliches. Sie erscheinen in ausländischen Zeitschriften oder Zeitungen, werden für deutsche Zeitungen übersetzt, und dabei bleibt es. Sammelt nun später ein Autor seine kleinen Arbeiten in einem Band, so dürfen nach Verlauf von zehn Jahren nach dem ersten Erscheinen — immer vorausgesetzt, daß während dieses Zeitraums keine autorisierte Uebersetzung erschienen ist — nur die Beiträge übersetzt werden, die nicht in irgend einer deutschen Zeitung ein verborgenes Dasein führen. Daß ein solcher Zustand die Quelle von allerlei Mißhelligkeiten und auch Chicanen abgeben kann, liegt auf der Hand. Es ist möglich, daß die Fälle des Unübersetzt bleibens in Zukunft als eine mittelbare Folge der schärferen Urheberrechtsgesetzgebung an Zahl abnehmen; aber es wird stets wohl denkbar erscheinen, daß ein in Deutschland bislang wenig beachteter ausländischer Schriftsteller etwa durch ein anerkennendes Wort des Kaisers oder durch einen anderen äußeren Umstand plötzlich auch bei uns zu großer Berühmt heit und Beliebtheit gelangt und daß sich dann die Frage ergiebt, welche von seinen früheren Werken noch nicht in deutscher autorisierter Uebersetzung bekannt geworden sind. Nun kann man sich ja auch auf den Standpunkt stellen, daß grundsätzlich jede vom Verfasser nicht ausdrücklich ge billigte Uebersetzung zu verwerfen ist; aber dieser Stand punkt ist meines Erachtens mit Hinblick auf die neuere Entwickelung des internationalen Urheberrechts nicht mehr zu vertreten. Denn dieses billigt dem Verfasser jetzt jede ge rechte Berücksichtigung zu, ohne das Verständnis für das höher stehende Interesse der Allgemeinheit zu verlieren. Eine vom Verfasser nicht ausdrücklich genehmigte Uebersetzung ist heute in Ländern mit Konventionen nur mehr dann möglich, wenn der Verfasser gezeigt hat, daß er keinen Wert auf die Uebersetzung legt. Wie hat nun ein solcher Zustand, wie er in dem an gezogenen Artikel geschildert worden ist, entstehen können? Er ist nicht etwa durch die neue deutsche Urheberrechts feststellung hervorgerufen worden, denn wenngleich das Urheberrecht von 1870 vorschrieb, daß Beginn und Vollendung einer Uebersetzung in der Leipziger Eintragsrolle gebucht werden mußten, so hat diese Vorschrift doch auch schon früher für ausländische Autoren im Hinblick auf die Bestimmung der Berner Konvention keine Geltung gehabt, denn diese entbindet den ausländischen Autor ausdrücklich von der Erfüllung der Formalitäten, die in dem Lande des Uebersetzers für ein heimische Werke vorgeschrieben sind. Hier findet sich aber eineLücke in der Berner Kon vention! Deutsche Gesetze, die von Dritten eine ähnliche Wissenschaft verlangen, wie die Uebereinkunft sie mit Bezug auf eine schon erschienene berechtigte Uebersetzung fordert, gewähren dem Interessenten folgerichtig auch die Möglichkeit der not wendigen Informierung. Im deutschen Grundbuch kann jedermann sich über die Eigentumsverhältnisse des Grund und Bodens unterrichten; das auf dem Amtsgerichte offen liegende Güterrechtsregister giebt jedem Aufschluß über die Art der Vermögens- und Geschäftverhältnisse, die zwischen Mann und Frau obwalten. Die Verpflichtung, die dem Uebersetzer von Werken, die länger als zehn Jahre erschienen sind, von der Berner Uebereinkunft auferlegt wurde: sich von dem Vorhandensein einer autorisierten Uebertragung zu über zeugen, setzte notwendig eine amtliche Registrierung der berechtigten Uebersetzungen voraus. Diese Voraus setzung hat aber die Uebereinkunft nicht erfüllt, und dadurch ist der thatsächliche, durchaus unhaltbare und in anderen Ländern mit weniger zuverlässiger Bibliographie des Buch handels noch empfindlicher sich geltend machende Zustand geschaffen worden. In Anbetracht dessen, daß eine private deutsche Bibliographie der Uebersetzungen doch immer nur ein Notbehelf bliebe, wäre zu wünschen, daß diese Lücke in der internationalen Urheberrechtsgesetzgebung bei der nächsten Revision der Berner Konvention durch eine bezügliche Be stimmung ausgefüllt würde. Die Anregung dazu könnte wohl der nächste internationale Verlegerkongreß geben.*) G. Hölscher. *) Der Verfasser des Aufsatzes in Nr. 67 schreibt uns, daß die Redaktion der Zeitschrift des Vereins der Zeitungsoerleger sich nachträglich zur Behandlung der Frage bereit erklärt hat. Red. 358*
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