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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1902
- Strukturtyp
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- 1902-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1902
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- Deutsch
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75, 3. April 1902. Nichtamtlicher Teil. 2809 Frommann'sche Hofbuchhan-lung (Bräunlich L Klostermann) in Jena. Isvs-sr lalirduoll. 1. Is.lirb. 1 »L. 2822 Levy ä- Müller in Stuttgart. 2823 von Franken, Wie mache ich mich beliebt? 2 40 <ß; geb. 3 Hermann Seemann Nachf. in Leipzig. 2823 von LsvsiLOvv, llisrrots llsdsv, Lsiäsu nncl Himmsltabrt. 2 kiossio-, Ois Loobstaplsr. 2 ./^. 2820 Leiten, Der Liscklsrbs.llsr. 2 Ilsra, Lins kür visls. 4.—5. 4.uä. 2 2822 von l'balsr, Lins Nnttsr kür visls! Hugo Steinttz Verlag in Berlin. 2822 Lrs^bsr^, >Vas muss man von clsr (lsmüssrnebt visssn? 1 Asb. I ^ 50 Ooillnsnis, IHilli-i znickanro ssoxas. 4 2820 Trolvitzsch ä- Sohn in Frankfurt a/O. 2821 Ltoepsl, Lisussissb-äsutsobsr 6ssstx-6ocksx, Lnxxlsmsnt 1900— 1901. Lroseb. oa. 6 Asb. oa. 8 (Isnsralrs^istsr xn Ltosxsls Lrsnssisob-äsntsoLsm (tesstü-Ooüsx 1806—1901. Lrosob. es.. 8 ^sd. oa. 10 Univ-Buchhandlung (B. Veith) in Freiburg (Schweiz). 2820 Heß, Der demotische Teil der dreisprachigen Jnschrist von Rosette. 20 Nichtamtlicher Teil. Der Urheberrechtsschutz reichsdrutscher Verleger in Ungarn. Von Carl Junker, Wien. (Nachdruck verboten. Uebersetzung ins Ungarische Vorbehalten.) Die im Börsenblatt 1902 Nr. 8 abgedruckte Liste der im Sinne des Artikels VII der deutsch-österreichisch-ungarischen Litterarkonvention abgeftempelten Verlagswerke hat trotz ihrer Unvollständigkeit die alte Thatsache neu bestätigt, daß Ungarn eine gefährliche Vorliebe für Entlehnungen deutscher Verlagswerke besitzt. Diese ausgesprochene Vorliebe für fremdes geistiges Eigentum in Ungarn scheint auch in Zukunft gepflegt werden zu sollen, denn es ist leider keine Aussicht vorhanden, daß die Länder der heiligen Stephans-Krone sich zu dem Kulturfortschritt entschließen werden, der Berner Konvention beizutreten. Wir zweifeln keinen Augenblick an dem ehrlichen Wollen einiger Ungarn, durch Darlegung der Vorteile des internationalen Urheberrechtsschutzes ihre Mit bürger eines Besseren zu belehren, sie von ihren atavistischen Anlagen zu heilen; leider aber haben diese Vorkämpfer bisher ebensowenig durchsetzen können, wie jene, die durch diskretes Verschweigen dieser Anlagen und durch Hervorheben der in ternationalen Ambitionen und des »noblen Charakters« der Steppensöhne diese Wandlung herbeiführen wollten. Meine letzten in Budapest gesammelten Eindrücke und Informationen') haben mir — mehr zu meinem aufrichtigen Bedauern als Er staunen — die sichere Erkenntnis verschafft, daß die einfluß reichen Vertreter der dortigen Presse überzeugt sind, daß ein guter Teil der geistigen Nahrung der Bevölkerung kostenlos aus dem Ausland bezogen werden müsse, und daß man diese Auffassung in den Kreisen der Regierung und des Parla ments vollkommen teile. Bei dieser Sachlage ist es nur natürlich, daß auch das »Ausland« künftig seine rauhere Seite wird hervorkehren und daß die ausländischen, insbesondere reichsdeutschen Ver leger sich, wo es möglich ist, vor einer derartigen fremden Fruktifizierung ihrer Artikel werden schützen müssen. Sie werden dadurch nicht nur ihre eigenen Interessen wahren, sondern mit der Zeit vielleicht auch ihre werten Nachbarn zur Achtung vor einem wenigstens auf dem größten Teil des nicht-ungarischen Globus anerkannten Rechtes gewöhnen. Am 24. Mai 1901 trat bekanntlich das am 30. Dezem ber 1899 zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich- Ungarn abgeschlossene Uebereinkommen zum gegenseitigen *) Vergl. den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses des Vereines der öst.-ung. Buchhändler vom 13.Dezember 1901. — Abgedruckt in der -Oest.-ung. Buchhändlercorrespondenz- Nr. 51 vom 18. Dezember 1901. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Schutz der Werke der Litteratur, der Kunst und der Photo graphie in Kraft. Die Ungarn haben es aber in ihrer ur wüchsigen Schlauheit verstanden, in diesem Vertrage eine Be stimmung durchzusetzen, der die Gemeinschaft der Compacis- centen fast zu einer eooistas Isonina für Ungarn gestaltet. Der Artikel III bestimmt nämlich: »Im Verhältnisse zwischen dem Deutschen Reich und den im österreichischen Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern ist der vertragsmäßige Schutz von der Erfüllung nur der Bedingungen und Förmlichkeiten abhängig, welche durch die Gesetzgebung des Teiles vorgeschrieben sind, in dessen Gebiet das be treffende Werk einheimisch ist. »Dagegen ist im Verhältnisse zwischen den Ländern der ungarischen Krone und dem Deutschen Reich der vertragsmäßige Schutz davon abhängig, daß hinsichtlich der Bedingungen und Förmlichkeiten nicht nur den Ge setzen und Vorschriften des vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet das Werk einheimisch ist, sondern auch den Gesetzen und Vorschriften des anderen Teiles, in dessen Gebiet der vertragsmäßige Schutz gewährt werden soll, entsprochen worden ist. »Als Bedingungen und Förmlichkeiten im Sinne dieses Artikels sind insbesondere der Vorbehalt des Ueber- setzungsrechts und der Beginn der Uebersetzung innerhalb einer bestimmten Frist anzusehen; das Gleiche gilt von dem Vorbehalt des Rechts der öffentlichen Aufführung bei musikalischen Werken.« Das heißt also: soll ein reichsdeutsches Werk in Ungarn geschützt sein, so müssen für dieses auch die Bedingungen ge geben sein, die das ungarische Gesetz für einen Schutz fest setzt. Diese Bedingungen und Förmlichkeiten sind allerdings — Ironie des Schicksals! — fast genau dieselben, die das bis 31. Dezember 1901 in Geltung gewesene deutsche Urheber rechtsgesetz enthielt. Das ungarische Gesetz vom Jahre 1884 (Gesetzartikel XVI) ist nämlich dem deutschen Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 nachgebildet, und jetzt rächen sich die alten Fehler. Wäre man 1870 in Deutschland liberaler gewesen, so hätte man 1884 auch in Ungarn ein liberaleres Gesetz — abschreiben können! Da aber das Deutsche Reich schon 1886 der Berner Konvention beitrat, die den Schutz der Ueber- setzungen von keinen Förmlichkeiten abhängig macht, so sind die wichtigsten jener Bedingungen seitens der deutschen Ver leger vergessen worden, und das Gesetz vom 19. Juni 1901 kennt sie überhaupt nicht mehr. Mit Rücksicht auf die eingangs erwähnte Vorliebe der Ungarn für die deutsche geistige Produktion und auf die Tücke des Artikels III des deutsch-österreichisch-ungarischen Ueber- einkommens wollen wir nun den Schutz für deutsche Werke in Ungarn genau darlegen und schließlich eine Art Instruktion geben, wie der deutsche Verleger sich ihn sichern kann. 372
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