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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1902
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- Deutsch
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2810 Nichtamtlicher Teil. ^ 75, 3. April 1992. Da es aber natürlich nicht angeht, hier eine eingehende Darstellung des ungarischen Urheberrechts zu geben, so müssen wir von Details absehen, werden jedoch überall die ein schlägigen Paragraphen genau eitleren. Das ungarische Gesetz ist in deutscher Uebersetzung") im 2. Heft der im Verlage von Otto Nagel in Budapest erschienenen »Landesgesetz- Sammlung für das Jahr 1884«, Seite 153—180, sowie in der bekannten Hedelerschen Sammlung abgedruckt. Der Urheberschutz für ein im Deutschen Reich nach dessen inländischer Gesetzgebung einheimisches Werk sArt. II "* **) )j kann in Ungarn angerufen werden: 1. Von wem? (Subjekte des Rechtsschutzes, vergl. Art.'V. 88 1—3, 52, 53, 56, 65, 72 und 79). Vertragsmäßig gewährleisteter Schutz steht nicht nur den Urhebern, sondern auch ihren Rechtsnachfolgern, mit Ein schluß der Verleger, zu, gleichviel ob das Urheberrecht als solches oder nur zur Ausübung auf den Rechtsnachfolger über gegangen ist. Damit die Urheber bis zum Beweise des Gegen teiles als solche angesehen und demgemäß von den Gerichten der vertragschließenden Teile zur Verfolgung ihrer Rechte zugelassen werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke angegeben ist. Bei anonymen oder pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein solcher nicht oder nicht mit seinem wahren Namen an gegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zu stehenden Rechte wahrzunehmen. Der Herausgeber und der Verleger gelten in diesen Fällen ohne weiteren Beweis als Rechtsnachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. (Art. V.) Der rechtmäßige Uebersetzer eines Schauspiels genießt hinsichtlich der öffentlichen Aufführung seiner eigenen Ueber setzung gesetzlichen Schutz. (8 53.) Als Verfasser noch nicht erschienener, jedoch bereits öffent lich aufgeführter Schauspiele, Musikwerke und Musik-Schau spiele ist — bis nicht das Gegenteil erwiesen ist — derjenige anzusehen, der auf der die Aufführung ankündigenden An zeige als Verfasser genannt wird. (Z 56.) Das Vervielfältigungsrecht auf photographischem Wege erzeugter Portraits steht ausschließlich dem Besteller zu (Z 72). Der tz 79 des ungarischen Gesetzes bestimmt, daß das Gesetz auch auf die Werke ungarischer Staatsbürger, wenn sie im Ausland erschienen sind, ebenso auf — wo immer erschienene — Werke nicht ungarischer Staatsbürger, welche aber mindestens zwei Jahre in Ungarn ständig wohnen und daselbst ununterbrochen Steuer zahlen, Anwendung findet. Der reichsdeutsche Verleger eines von einem ungarischen Staatsbürger, oder kraft seines Wohnsitzes in Ungarn ge schützten Autor verfaßten Werkes ist demnach als Rechts nachfolger des Urhebers in Ungarn auf Grund des Landes gesetzes selbst geschützt und kann daher nicht den vertrags mäßigen Schutz in Anspruch nehmen, was aber für ihn um so vorteilhafter ist, als er auf Grund des Landesgesetzes einer längeren Schutzfrist (50 Jahre) teilhaftig wird Dies ist für reichsdeutsche Verleger ungarischer Komposi tionen von besonderer Wichtigkeit. 2. Wofür? (Objekt des Rechtsschutzes. Art. I. 88 45, 49, 60, 67, 69.) Den vertragsmäßigen Schutz genießt in Ungarn jedes Werk der Litteratur, Kunst und Photographie, welches im *) Vergl. hierzu auch meine Schrift: Die Berner Convention und Oesterreich-Ungarn. Wien 1900. pax. 60—66. **) In der Folge werden mit -Art.» die Artikel des deutsch- österreichisch-ungarischen Uebereinkommens vom 30. Dezember 1899, mit -Z. die Paragraphe des ungarischen Urheberrechtsgesetzes, Gesetzartikel XVI vom Jahre 1884, kundgemacht am 1. Mai, giltig ab 1. Juli 1884, bezeichnet. Deutschen Reich einheimisch') ist, sofern es nicht auch in Ungarn als einheimisch anzusehen ist (wenn es auch in Ungarn einheimisch ist — was in dem eben zu 8 ?9 erwähnten Fall stattfindet —, so ist es schon nach ungarischem Recht ge schützt) und sofern es in Deutschland selbst (88 1—35 des Deutschen Reichsgesetzes vom 19. Juni 1901 und 88 1—15 bezw. 88 1—8 und 11 der Reichsgesetze vom 9. und 10. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste bezw. den Schutz der Photo graphien) gesetzlichen Schutz genießt, also insbesondere: a) Schriftstellerische Werke (Kap. I des ungarischen Gesetzes); b) Werke der bildenden Künste (Kap. IV); e) Geologische und geographische Karten, naturwissen schaftliche, geometrische, architektonische und andere technische Zeichnungen und Figuren (Kap. V); 6) Musikwerke (Kap. II); e) Aufführung von Schauspielen, Musikwerken und Musikschauspielen (Kap. III); k) Photographien (Kap. VI). 3. Inwieweit? (Inhalt des Rechtsschutzes. Art. I und IV. 88 1, 5—9, 11—18, 45—51, 54, 55, 60 —64, 67—71, 73—75, ferner 88 29—35 des Deutschen Reichsgesetzes vom 19. Juni 1901, 88 9—14 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 und 8 6 des Reichsgesetzes vom 10. Januar 1876.) ^.. Hinsichtlich des Umfanges des Rechtes. ^.ä a. Bei schriftstellerischen Werken umfaßt das Urheberrecht in Ungarn das ausschließliche Recht, das Werk im Maschinenwege zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu vertreiben t§ 1). Belletristische und wissenschaftliche Auf sätze sind auch, wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften er schienen sind — doch vergl. die Anmerkung") zu Nr. 4 dieser Aus führungen — schlechtweg (8 9, tt. 2) andere »größere Mit teilungen» (89, ?.2), sowie das Recht der Uebersetzung (8 7) jedoch nur bedingungsweise (siehe weiter unten »ab 4) geschützt. Reden in Kollektivausgaben sind, wenn sie nicht spätestens fünf Jahre nach dem Tode des Redners erschienen sind, frei (8 12). oä b. Das Urheberrecht bei Werken der bildenden Künste, als welche das ungarische Gesetz Zeichnung, Stich, Malerei und Bildhauerkunst aufzählt, umfaßt das Recht zur gänzlichen oder teilweisen Nachbildung, zur Veröffentlichung und zum Vertrieb (8 60). Die Nachahmung einer Schöpfung der bildenden Künste gilt auch dann, wenn sie auf Erzeug nissen der Architektur, Industrie oder des Manufakturgewerbes, und zwar ohne Einwilligung des Urhebers, angebracht wurde, als ein Eingriff in sein Recht (8 61, ?. 3). Die Nach bildung eines an einem öffentlichen Orte bleibend aufgestellten Werkes in anderer Kunstgattung ist gestattet (8 62), und wer das Werk eines anderen rechtmäßig in einem anderen Kunstgenre oder in einer anderen Kunstgattung nachbildet, ist in Bezug auf das von ihm geschaffene Werk als Urheber auch dann zu betrachten, wenn das Original bereits Gemein gut geworden ist (8 63). Die Herstellung einzelner Kopien der Werke der bildenden Künste, welche nicht in der Absicht geschah, sie in den Handel zu bringen, ist gestattet (8 62, ?. 2). aä- o. Für geologische und geographische Karten, natur wissenschaftliche, geometrische, architektonische und technische Zeichnungen und Figuren gelten, jenachdem, ob sie ihrer Bestimmung gemäß als Schöpfungen der bildenden Künste *) Um Mißverständnissen vorzubeugen, erinnern wir hier aus drücklich daran, daß Photographien von Nicht-Reichsdeutschen, auch wenn sie in Deutschland oder von einem reichsdeutschen Verleger herausgegeben worden sind, in Deutschland nicht einheimisch^sind.
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