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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1902
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- Deutsch
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2842 Nichtamtlicher Teil. 76, 4. April 1902. Kolumnen, Metallplatten, Klischees, Steine, Stereotypen u. s. w. werden konfisziert und sofort, nachdem der bezügliche Gerichtsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, vernichtet oder, ihrer schädigenden Form entkleidet, dem Eigentümer zurück gestellt. (8 21.) Die zur geschäftsmäßigen Verbreitung bestimmten Exem plare werden auch dann konfisziert, wenn dem Verbreiter die böse Absicht nicht nachgewiesen werden kann. (Z 23.) Wer bei Citierung absichtlich oder aus Unachtsamkeit die Nennung der Quelle oder des Namens verabsäumte, wird mit Geld im Betrag bis zu 100 Kronen bestraft. Die Umwandlung dieser Geldstrafe in eine Gefängnisstrafe sowie eine Entschädigung findet hier nicht statt. (Z 24.) 6. Wodurch? (Verfahren. 88 25—35.) Die tztz 25—35 des ungarischen Gesetzes bestimmen das Verfahren bei Verletzung des Urheberrechtes. Da aber, schon mit Rücksicht auf die Landessprache, jeder deutsche Verleger, wenn er eine Verletzung seines Urheberrechtes in Ungarn verfolgen will, sich eines ungarischen Rechtsanwaltes wird bedienen müssen, so erscheint es nicht notwendig, hier ausführlich auf diesen Teil des Gesetzes einzugehen. Wir wollen nur kurz erwähnen: Das Verfahren wird nur auf Ansuchen der beschädigten Partei eingeleitet; falls diese erklärt, daß sie die Bestrafung des Geklagten nicht wünscht, so kann eine Bestrafung nicht stattfinden. (8 27.) Die Klage ist bei dem Civilgerichtshof erster Instanz einzubringen (88 25. 26.) Der Sachverstäudigenbeweis ist zulässig (8 30), und es bestehen für diesen in Budapest und Agram aus Gelehrten, Schriftstellern, Künstlern, Buchhändlern, Buch druckern und anderen geeigneten Personen zusammengesetzte ständige Experten-Kommissionen. (8 31.) 7. Wann? (Verjährung. 88 37—41.) Die Klage auf Bestrafung der unbefugten Aneignung des Autorrechtes, sowie auf Schadenersatz gegen Thäter oder Verbreiter, muß — bei sonstiger Verjährung — binnen drei Jahren vom Tage, an welchem die unbefugte Veröffent lichung und Verbreitung begonnen hat, bezw. an dem die Verbreitung zum letztenmal erfolgte, angestellt werden. (88 36. 37.) Hat der Klageberechtigte seine Klage nicht innerhalb dreier Monate, von dem Zeitpunkt gerechnet, wann er von der Verübung des Vergehens und der Person des Thäters sich Kenntnis verschaffte, angestellt, so ist die unbefugte Ver vielfältigung und Verbreitung nicht mehr strafbar. (8 38.) Die Vernichtung, beziehungsweise Konfiskation der unbefugt hergestellten Exemplare oder der zur Herstellung derselben dienenden Vorrichtungen kann dagegen so lange verlangt werden, als solche für den Verkehr bestimmten Exemplare oder zu dem erwähnten Zwecke dienenden Vorrichtungen vorhanden sind. (8 39.) Das Klagerecht gegen die durch unkorrektes Citieren begangene Uebertretung verjährt schon nach drei Monaten, von dem Tag gerechnet, an welchem die Verbreitung des die ungenaue Citierung enthaltenden Druckwerkes begonnen hat. (8 40.) * 4- * Das oben Ausgesührte zusammensassend und mit Rück sicht auf die praktischen Bedürfnisse ergänzend, geben wir nun folgende Instruktion zur Sicherung des Urheberschutzes in Ungarn für reichsdeutsche Verleger auf Grund des Ueberein- kommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oester reich-Ungarn, betreffend den gegenseitigen Schutz der Werke der Litteratur, der Kunst und der Photo graphie vom 30. Dezpmber 18Ü9, in KrafU seit 24. Mai 1901. — Damit ein im Deutschen Reiche einheimisches und auf Grund der Urheberrechtsgesetze des Deutschen Reiches ge schütztes Werk den vollen vertragsmäßigen Schutz in Ungarn genieße, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: I. Zum Schutz des Nachdrucks von Zeitungsartikeln. »Größere Mitteilungen« in Zeitungen und Zeitschriften müssen, um vor Nachdruck geschützt zu werden, den Vermerk »Nachdruck verboten« an der Spitze tragen. Es ist empfehlenswert, auch andere vor Nachdruck zu schützende Artikel novellistischen und wissenschaftlichen Charakters mit diesem Vermerk zu versehen. II. Zum Schutz der Uebersetzung. 1. Damit ein Werk in Ungarn ein Jahr lang vor Uebersetzung geschützt fei, must auf dem Titelblatt eines jedem Bandes oder Teiles desselben das Recht der Uebersetzung in die betreffenden Sprachen ausdrücklich Vorbehalten werden. Bei periodischen Publikationen ist dieser Vermerk am Kops einer jeden Nummer anzubringen. 2. Um ein Werk in Ungarn drei Jahre lang vor Uebersetzung zu schützen, ist es außerdem nötig, daß der Be ginn der Uebersetzung innerhalb des ersten Jahres nach Er scheinen des Originals registriert werde. 3. Um die wirklich erfolgte Uebersetzung in Ungarn für weitere fünf Jahre zy schützen, muß die Beendigung der Uebersetzung innerhalb dreier Jahre nach Erscheinen des Originals registriert werden. 4. Die unter 2 und 3 erwähnte Registrierung erfolgt auf ein mit einem ungarischen Stempel im Werte von einer Krone (1 Lorcms) versehenes, an das königl. ungarische Patent amt (Lösrräi sogot bsirtstä lnv»t»l) in Budapest VII. Urrssbst Körnt 19 (Elisabethring) gerichtetes Gesuch mit der Bitte »um Eintragung der Uebersetzung und Veröffentlichung dieser Eintragung«. Dieses Gesuch hat zu enthalten: s) Name, Stand und Wohnsitz des Anmelders (Verlegers); b) den vollen Titel des Originalwerkes, die Angabe der Band- und Seitenzahl desselben; e) den Namen des Autors, unter welchem das Original erschien; ä) den Namen, Stand und Wohnsitz des Verfassers; e) die Angabe der Sprachen, für die das Ueber- setzungsrecht Vorbehalten ist und für welche die Uebersetzung jetzt erfolgt; k) das Datum, an welchem die Uebersetzung begonnen bezw. beendet wurde. Dem Gesuch ist ein Exemplar des Originals bezw. der Uebersetzung beizulegen. Jeder Band ist mit einem unga rischen Stempel im Werte von 30 Heller (30 Uillsr) zu versehen. Wird über die erfolgte Eintragung eine Beurkundung gewünscht, so ist diese im Gesuch ausdrücklich zu ver langen und für sie ein ungarischer Stempel im Werte von 1 Krone einzusenden. III. Zum Schutz des Aufführungsrechtes. Das Aufführungsrecht für im Handel erschienene Musik werke muß, sofern es sich nicht um Musikschauspiele handelt, auf dem Titelblatt oder am Anfang des Werkes ausdrücklich Vorbehalten werden. 4- * 4- Bei den vielfachen Schwierigkeiten, das Uebersetzungs- recht reichsdeutscher — wie überhaupt aller — Werke in Ungarn zu schützen, würde es sich am meisten empfehlen, wenn die deutschen Verleger zum vollen Schutz ihres Eigen tums dort, wo die Gefahr einer Uebersetzung ins Ungarische
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