Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020404
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190204049
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020404
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-04
- Tag1902-04-04
- Monat1902-04
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 76, 4. April 1902. Nichtamtlicher Teil. 2841 IV ärrvsn in Vorig. 6/x, l'Lgs äu muüs. 18". 3 Ir. 50 o. I-ibrairis lllrrströs in Varis. Vurguou, 1., Naäs.ms UecLmier. 18". 3 kr. 50 e. >1. Llaisovirsrivs in Varls. Uallot, 1., Io Lsrbis oovtsmpors.ins. 2 vols. 8". 12 kr. kogus?., V., s,u äss pLAväss. 8". 12 kr. Llsrorrrs äs Vravos iu Varls. äs ksZulsr, 8., Is bon plaisir. 18". 3 kr. 50 o. 8. OllsväorS' iu Varls. Nasson, IV, l'impsratrios Naris-Uouiss. 8". 7 kr. 50 e. äs Noriollss, Nsmoirss sur l'smigratiov, Iu ?olo§us st la sour äu grauä-äuo Ooustuutiu. 1789—1833. 8". 7 kr. 50 o. Ltaxksr, Victor Ilug-o st Iu possis satlrigus su Vranos. 18". 3 kr. 50 e. Vouäouxg, 6., ls luiroir tra^igus. 18". 3 kr. 50 e. V6>x, X., iliustrs 8uiut-6rs,tisu. 16". 3 kr. 50 v. Vlon-lVorrrrit L 6is. iu Varls. Olssio, V., 6ours äs jsunss üllss. 16". 3 kr. 50 o. Usksvrs-kontalis, V., iss slsetious su Lurops u Iu Lu äu XIX« sisols. 16". 3 kr. 50 o. ttsv^, V., Ilapolson st Iu paix. 8". 8 kr. Der UrheberrechLsschutz reichsdeutscher Verleger in Ungarn. Von Carl Junker, Wien. (Nachdruck verboten. Uebersetzung ins Ungarische vorbehalten.s (Schluß aus Nr. 75 d. Bl.) 4. Unter welchen Bedingungen? (Förmlichkeiten. Art. I. HI. ZZ 7, 9, 42—44, 51, 69.) Oberste Bedingung ist gemäß Artikel I, wie schon an geführt, daß das in Ungarn zu schützende Werk im Deutschen Reich und nicht auch in Ungarn einheimisch sei und daß ihm im Deutschen Reiche gesetzlicher Schutz zustehe. Nach Artikel III müssen ferner jene Förmlichkeiten und Be dingungen erfüllt sein, welche das ungarische Gesetz im ein zelnen fordert; diese sind nun: Das Recht der Uebersetzung ist davon abhängig, daß es für die betreffenden Sprachen ausdrücklich auf dem Titel blatt oder zu Beginn Vorbehalten wurde. Bei Original werken, welche in mehreren Bänden oder Teilen erscheinen, ist jeder Band oder Teil als abgesondertes Werk zu be trachten und der Vorbehalt des Uebersetzungsrechtes auf jedem Bande oder Teil besonders anzumerken. Die Wirk samkeit dieses Vorbehaltes erlischt jedoch, wenn die betreffende Uebersetzung nicht im ersten Jahre nach dem Erscheinen des Originals — wobei aber das Kalenderjahr desselben nicht in Rechnung kommt — begonnen und binnen 3 Jahren be endigt worden ist. Bei Bühnenwerken muß jedoch die Ueber setzung schon binnen 6 Monaten nach dem Erscheinen des Originalwerkes vollständig beendet sein. Der Beginn und die Beendigung der Uebersetzung muß in einem beim königl. ungarischen Handelsministerium erliegenden, jetzt beim königl. Patentamt geführten Register eingetragen werden. (Z 7.) Die Registrierung erfolgt auf mündliches oder schriftliches Verlangen der Interessierten ohne vorläufige Untersuchung der Wirklichkeit oder Berechtigung der angemeldeten That- sachen. (Z 43.) Das Register ist öffentlich, und es werden die Eintragungen im »Xörponti Lrtssttä«, unter Umständen auch in den (kroatischen) »Xaroäns Xovins« verlautbart. (H 44 und Durchführungs-Verordnung des k. ung. Ministeriums für Ackerbau, Gewerbe und Handel zum XVI. Gesetzartikel des Jahres 1884 Z. 28672.) Von den Bestimmungen ist ausgenommen und es gilt die Uebersetzung ohne Einwilligung des Urhebers als un befugte Aneignung des Autorrechts: 1. insolange das Werk noch nicht erschienen ist, 2., wenn das Werk zuerst in einer toten Sprache erschien, hinsichtlich der Uebersetzung in eine lebende Sprache; 3., wenn das Werk zugleich in mehreren Sprachen erschien, hinsichtlich der Ueber setzung in eine dieser Sprachen. (Z 7.) »Größere Mitteilungen« aus Zeitungen oder Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang. Zeitschriften bedürfen, um vor Nachdruck geschützt zu sein, daß an ihrer Spitze das Verbot des Nachdrucks ausgedrückt erscheine.*) Das Aufführungsrecht vervielfältigt erschienener und in den Handel gebrachter Musikwerke ist davon abhängig, daß der Komponist es sich auf dem Titelblatt oder am Anfang des Werkes ausdrücklich Vorbehalten hat. (Z 51.) Photographien müssen, um geschützt zu sein — ebenso wie nach deutschem Recht — 1. den Namen oder die Firma und den Wohnort des Urhebers oder Herausgebers der Original aufnahme, 2. das Kalenderjahr, in welchem die befugten Abzüge oder die Nachbildung zum ersten Male erschienen sind, auf jedem einzelnen Exemplar tragen. (§ 69). 5. Wozu? (Ahndung der Rechtsverletzung ZH 19 —24, 47, 57, 58, 65, 67, 75.) Wer absichtlich oder aus Unbedachtsamkeit eine die un befugte Aneignung des Autorrechtes bildende Handlung begeht, wird für dieses Vergehen außer mit der dem Verfasser oder dessen Rechtsnachfolger zu leistenden Entschädigung mit Geld im Betrage bis zu 2000 Kronen, im Nichteinbringungsfalle mit Gefängnis bestraft. Die Geldstrafe wird über jeden Thäter besonders verhängt. Geschah die Handlung weder aus Unbedachtsamkeit noch aus Absicht, so hat keine Strafe einzutreten und ist der Thäter dem Verfasser oder dessen Rechtsnachfolger für den Schaden nur in dem Maße, als er sich selbst bereicherte, zum Ersatz verpflichtet. (8 19.) Bei Verletzung des Aufführungsrechtes ist als Schadenersatz das ganze Erträgnis der unrechtmäßigen Aufführung, ohne Ab zug der hierauf verwendeten Kosten zu bezahlen. (Z 58.) Auch derjenige, welcher Exemplare eines entgegen dem Verbote des Gesetzes vervielfältigten Werkes wissentlich ge werbsmäßig in den Handel bringt, verkauft oder sonst ver breitet, ist wie vorstehend zu bestrafen und schadenersatz pflichtig- (§ 23). Die vorrätigen Exemplare und die zur unberechtigten Vervielfältigung bestimmten Apparate, wie: Druckformen, *) Ob dieser Vermerk nicht auch bei belletristischen uffd wissen schaftlichen Aufsätzen nötig ist, erscheint mir zweifelhaft. Das Gesetz ist hier unklar. K 9, Punkt 2 lautet: -Als unbefugte An eignung des Autorrechts wird nicht betrachtet die Ueber- nahme einzelner Mitteilungen aus Zeitungen oder Zeitschriften, mit Ausnahme der belletristischen und wissenschaftlichen Aufsätze, ferner aller größeren Mitteilungen, an deren Spitze das Verbot des Nachdruckes ausgedrückt erscheint«. Das -Vorbild», der § 7 des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. lautete: -Als Nachdruck ist nicht anzusehen .... der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mitteilungen, sofern an der Spitze der letz teren der Abdruck untersagt ist.« Das -der letzteren- scheinen die Ungarn beim Abschreiben vergessen zu haben. — Es geht nichts über die Genauigkeit! 377
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder