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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1902
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- Deutsch
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8952 Nichtamtlicher Teil. ^ 108, 13. Mai 1902. erkennen sei». Vor dem Oberlandesgericht plaidierte dagegen der Staatsanwalt selbst für Freisprechung, da in dem landgericht lichen Urteil der Nachweis der Gefährdung der öffentlichen Ord nung fehle. Deutscher Buchgewerbeverein. — Als neu ausgestellt im Deutschen Buchgcwerbehause zu Leipzig (II. Obergeschoß) ist eine Anzahl von modernen Buntpapieren, zu Vorsatz und Ueberzug, zu erwähnen. Die Auswahl giebt eine Uebcrsicht über die Versuche, die in letzter Zeit angestellt worden sind, um auch in dieses lange vernachlässigte Gebiet künstlerisches Leben zu bringen. Wenn auch vieles davon noch als Versuch angesehen werden muß, so sind doch die Energie, mit der man echter, kräftiger Farbe näher getreten ist, und die mannigfachen neuen und reizvollen Muster als höchst anregend dankbar zu begrüßen. Die Ausstellung von Halbfranz- und Halbleinenbänden, die das Barsortiment F. Volckmar (Leipzig) veranstaltet hat, giebt gleichzeitig einen Begriff, wie die modernen Papiere verständnisvoll angewendet werden können. — Weiter findet sich dort ausgestellt die Reihe der Lithographien, die Kolbe zur Illustration des Faust geschaffen hat. In diesen Blättern fehlen die üblichen Reize des kulturgeschichtlichen Details. Kostüm witze und alte Straßenbilder sucht man vergebens. Auch sonstige bloß gegenständliche Zuthaten sind geflissentlich beiseite ge lassen. Dafür muß man dem Werk den Ernst nachrühmen, mit dem der Künstler versucht hat, seine große männliche Auffassung in Gestalten umzusetzen. — Im Ecksaal endlich findet sich eine Kollektiv-Ausstellung der Buchbinderei Hübel L Denck (Leipzig). Neben guten, ja ausgezeichneten Ganzleinenbänden, wie sie ein zelne Verleger erfreulicherweise neuerdings für ihre Werke Her stellen lassen, fehlt es nicht an Proben der alten, mit Bildern bunt bedruckten Einbanddecken, die hoffentlich bald verschwinden werden. Dazu ist eine Anzahl von Kunsthandbänden ausgestellt, an denen man das wundervolle Material und die exakte Technik studieren mag. Die gesamte Ausstellung bietet dem Fachmann wie dem Laien viel Interessantes. Ein Besuch wird sich lohnen. Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg. — Der Kongreß, der äm 7. d. M. geschloffen worden ist, beschäftigte sich u. a. mit dem unlauteren Wettbewerb und faßte eine Reso lution, die eine weitere Ausgestaltung des Gesetzes vom 27. Mai 1896 fordert. Unter anderem soll auch dem Z 8 des Gesetzes straf rechtliche Bedeutung gegeben werden. Ferner wurde beschlossen, zu beantragen, daß in die Gewerbeordnung Bestimmungen aus genommen werden, durch die die Verleihung von Medaillen von der Genehmigung der Behörde abhängig gemacht und die Benutzung von nicht genehmigten Auszeichnungen verboten wird. — Weiter wurde beschlossen, die Einführung eines Firmenzeichens zu befürworten, das dem Geschäftsmann für seinen ganzen Geschäfts betrieb verliehen werden soll. — Der Antrag, die Prüfung der Beschreibung zu Warenzeichen für das Patentamt obligatorisch zu machen, wurde auf den nächsten Kongreß vertagt. In Bezug auf das Widerspruchsverfahren ist ein Antrag eingebracht auf gleichmäßige Entscheidungen der Abteilung für Warenzeichen, ferner ein Antrag zu H 5 des Warenzeichengesetzes, dahingehend, daß den Inhabern älterer Zeichen auch ohne die Mitteilung von der Anmeldung desselben Zeichens im Patentamt das Recht gegeben werde, einen Widerspruch zu erheben. Beide Anträge wurden angenommen. Die astronomischen Instrumente von Peking. — Die berühmten astronomischen Instrumente von Peking, die sehr ge litten haben, sind der Bildgießerci von Martin L Piltzing in Berlin zur Wiederherstellung anvertraut worden. Die Arbeit ist sehr mühsam, da die einzelnen Werke je in 20 bis 30 Stücke zerteilt sind. Vieles war zerbrochen und verbogen; man scheint beim Auseinander nehmen ungeeignete Werkzeuge benutzt zu haben. Einige Teile müssen ganz ersetzt werden; andere Stücke bedürfen der Nacharbeit. Glücklicherweise sind an Ort und Stelle große Aufnahmen gemacht worden, die nun bei der Zusammensetzung als Hilfsmittel dienen können. Das Hauptstück, ein mächtiger Himmelsglobus, dessen Alter nach Jahrhunderten zählt, ist jetzt in der Wiederher stellung vollendet und wird schon in den nächsten Tagen vor dem Orangeriegebäude im Park von Sanssouci aufgestellt werden. Das kostbare BroriHewerk überrascht durch seine Größe, vor allem durch die eigenartige künstlerische Arbeit, zu deren Herstellung Jahrzehnte erforderlich waren. Das Ganze ruht auf einem massiven, mit feinen Ornamenten gravierten Ringe, der einen Durchmesser von zwei und einem halben Meter hat und von einer kreuzartigen Verbindung durchzogen wird. Außerdem trägt das Rad drei starke Regulierungsschrauben, die mit Drachenornamenten geziert sind. Auf dem unteren Ringe erheben sich vier kräftige Konsole von geschwungener Form mit gehörnten Dämoncnköpfen und stilisiertem Haar. Man sieht auf dem Globus Eindrücke von Flintenkugeln; an einer Stelle ist die Bronze von einem Geschoß ganz durchbrochen worden. Diese offene Stelle läßt sich nicht verdecken. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Xxport-Iourna.1. Intsrnationslor XnxsiAgr kür Luoübandsl und Uuob^ovsrös, Uapisrindustrio, Loörsibvarsv uvck I-sürmittsl. kodatztion und VsrlaA von Ol. Usdslsr in I-oipri^. Hr 178. Vol. XV 10, tipril 1902. XI. 4". 8. 145—160 u. Leila^on. Inöult: Usus Xrsoüsiunngon — Xuvstblattor — XatalvAS — krivatbibliotösüsn — 2oil-XovdsrunAsn — Mttoilungs» aus 8t. kstorsburp; — Xirrnsn-Vernsiokois — Hous Xirwsn — krsisIistsn-XinAilnAS — NittsilunASn ans Usw Vorü (Xorts.). I-ueao L Oo.'s (Iwndon) kougö Inst ok soms ssoond-öand-öoolrs on tüs üistor^ and AsoArapü^, sto., ok ^.sia, ^.kriea, Vurüo^ sto.sto. Nr. 43. 8°. 8. 411—434. Nr. 5051—5341. Pers onalnachrichten. ff Albert Henry Payne (vgl. Nr. 106 d. Bl.). — Der Todestag des Leipziger Verlagsbuchhändlers Herrn Albert Henry Payne ist, wie uns berichtigend mitgeteilt wird, der 7. Mai (nicht der 8.). (Sprechsaal.) Zum Urheberrecht. Anfrage. Der § 24, Satz 3, des am 1. Januar in Kraft getretenen Reichs gesetzes betreffend das Urheberrecht lautet: -Werden einzelne Aufsätze, einzelne Gedichte oder kleinere Teile eines Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulgebrauch ausgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erforderlichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, so lange der Urheber lebt, seiner persönlichen Einwilligung - Hieraus ergiebt sich als zweifellos, daß bei Uebernahme eines Aufsatzes beispielsweise in ein Schullesebuch zu jeder Abänderung die Einwilligung des lebenden Autors erforderlich ist. Wie ver hält es sich nun aber, wenn ein Aufsatz aus einem anderen Sammelwerk übernommen und dieses Sammelwerk ausdrücklich als Quelle angegeben wird? Muß auch in diesem Falle der Verleger sich erst überzeugen, daß dies Sammelwerk den frag lichen Aufsatz in unveränderter Fassung brachte, oder muß er in jedem Falle auch hier erst wieder die Genehmigung des ursprünglichen Urhebers zur Ausnahme seines Aufsatzes in der vom Herausgeber des Sammelwerkes möglicherweise abgeänderten Form einholen? Die Sache wird noch weitläufiger, wenn ein solches Sammelwerk inzwischen von zweiter Hand umgearbeitet worden ist. Darf in diesem Falle ein vom zweiten Bearbeiter umgearbeiteter Aufsatz in der Fassung des ersten Bearbeiters (die aber ebenfalls von der Fassung des noch lebenden Autors abweichen kann!) unverändert in einem Lesebuche abgedruckt werden, wenn der erste Bearbeiter nicht mehr lebt? Eine Aussprache über diese jedenfalls nicht unwichtige Frage dürfte erwünscht sein. — —zc. Antwort der Redaktion. — Wir unterstützen die Bitte des Herrn Einsenders um Aussprache auf seine Anfrage. Unser seits beantworten wir sie wie folgt: Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzesparagraphen weisen darauf hin, daß der Herausgeber des Sammelwerks für den Schulgebrauch sich die Einwilligung zu Aenderungen erlaubter- wcise aufzunehmender Stücke von der Person des Urhebers dieser Stücke zu holen hat, von niemand anders. Diese Begrenzung schließt, wie auch im Gesetze zum Ausdruck kommt, den Wegfall der Verpflichtung nach dem Tode des Urhebers ein. Ob eine durch einen Dritten schon früher geänderte Form Schutz beanspruchen darf, dürste im allgemeinen zu verneinen sein. Die Möglichkeit von Ausnahmen ist nicht ausgeschlossen. Jedenfalls scheint uns das Gesetz dem Herausgeber eines solchen Sammelwerkes die Pflicht vorzuschreiben, daß er bei jedem Stück eines lebenden Urhebers, das er aufnehmen und ändern will, zunächst dessen ursprünglichen Wortlaut zu erforschen und an diesen seine Aenderungsvorschläge anzuknüpfen hat. Eine Einschränkung erleidet die mit dem Tode des Urhebers eintretende Freiheit insofern, als die Aenderung auch thatsächlich für den Schulgebrauch erforderlich sein muß. Hierzu äußert sich Kuhlenbeck in seinem Kommentar (Leipzig, Hirschfeld) sS. 158) wie folgt: -Ob der Schulgebrauch die Aenderung erfordert, ist eine Thatfrage, die unter Umständen von den sonst zur Wahrung der idealen Seite des Urheberrechts berechtigten Erben bestritten werden kann; offenbare Verballhornungen brauchen diese auch jetzt nicht zu dulden-.
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