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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1902
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- Deutsch
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^ 109, 14. Mai 1902. Nichtamtlicher Teil. 3987 über die Bibliothek in fünf Bänden ist von F. S. Ellis und W. C. Hazlitt zusammengestellt worden. William Morris, der Dichter, Zeichner und Drucker, war auch ein feiner Sammler. Cr stellte sich eine schöne, ziemlich umfang reiche Bibliothek zusammen, die für 20 000 Pfd. in die Hände eines Sammlers in Manchester überging und von diesem 1898 teilweise wieder veräußert wurde. — Das Buch ist zu Ende. Angehängt ist ein alphabetisches Ver zeichnis der hauptsächlichsten älteren und neueren Bibliotheks verkäufe mit Datum und Preis, das Vielen willkommen sein wird. Außerdem ist dem Werke ein alphabetisches Verzeichnis der Sammler und ein Verzeichnis der 46 Abbildungen beigegeben. Die Abbildungen geben Porträts, Büchcrzeichen und Wappen wieder. Das feine, gut ausgestattete Werk muß als äußerst interessant und für jeden Bibliophilen — wozu hoffentlich auch die Antiquare, Buchhändler, Drucker rc. zu rechnen sind — als unentbehrlich bezeichnet werden; bringt es doch den Leser abseits vom Wege mit einer auserlesenen, hie und da etwas absonder lichen Gesellschaft von Menschen und Büchern zusammen, deren Schicksale in mehr als einer Beziehung Anteilnahme wecken. L. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen (Z 193 St.-G.-B.). Wegen Beleidigung des Meiningenschen Staatsministeriums, Ab teilung für Justiz, ist am 18. Januar vom Landgerichte Mei ningen der verantwortliche Redakteur der -Dorfzeitung» in Hildburghausen zu 150 und 200 Geldstrafe verurteilt worden. In einem -Eingesandt» des erwähnten Blattes war darüber Klage geführt worden, daß in den letzten Jahren mehr fach preußische Assessoren im Herzogtum Meiningen angestellt worden seien, obwohl es dort junge Juristen in genügender An zahl gäbe. Aus der hierin angeblich liegenden Zurücksetzung der Landeskinder und Schädigung der Steuerzahler wurde der maß gebenden Stelle ein Vorwurf gemacht. Nachdem im Meininger Tageblatte eine Richtigstellung dieses -Eingesandts» erschienen war, veröffentlichte die -Dorfzeitung- ein weiteres -Eingesandt-, in dem die fraglichen Vorwürfe aufrechterhalten wurden. Auf Grund des vom Staatsminister von Heim gestellten Strafantrages hat das Landgericht das obige Urteil gefällt, nachdem es auf Grund der Beweisaufnahme zu der Ueberzeugung gelangt war, daß die Vorwürfe unbegründet waren. In seiner Revision rügte der Angeklagte Verkennung des A 193 des Strafgesetzbuches. Der Einsender der beiden Artikel sei eine Persönlichkeit, die ein berechtigtes Interesse an der Abstellung der vermeintlichen Uebelstände habe, ihm würde also der Schutz des Z 193 nicht vorenthalten werden können. Wenn er nun seinen Namen verschweige und seine Interessen durch den Redakteur einer Zeitung vertreten lasse, so sollte dieser ebenfalls Anspruch aus den Schutz des Z 193 haben. — Das Reichsgericht erkannte jedoch in der Verhandlung vom 12. Mai 1902 auf Verwerfung der Revision, indem es im Einklang mit einer früheren Ent scheidung ausführte, daß in solchen Fällen der Redakteur auf den Schutz des K 193 keinen Anspruch habe. Pflege der Handschrift in höheren Schulen. — Der hier schon erwähnte und im Auszuge mitgeteilte Erlaß des preu ßischen Unterrichtsministers, der die Aufmerksamkeit der Schul behörden und Lehrer auf die vielfach vernachlässigte Handschrift der Schüler an höheren Schulen lenkt, hat nach dem -Centralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen- folgenden Wortlaut: Pslege einer guten und leserlichen Handschrift bei den Schülern höherer Lehranstalten. Berlin, den 26. März 1902. Schon wiederholt ist es den Leitern und Lehrern der höheren Schulen besonders zur Pflicht gemacht worden, auf die Pslege einer guten und leserlichen Handschrift bei den Schülern hin zuwirken. Daß aber diese Einwirkung noch vielfach des nötigen Nachdruckes und ausdauernder Gleichmäßigkeit entbehrt haben muß, zeigt die Unzulänglichkeit ihres Erfolges, über welche immer wieder berechtigte Klagen laut werden. Auch nach den Wahr nehmungen, die hier bei verschiedenen Anläßen, besonders bei der Durchsicht von Prüfungsarbeiten, gemacht worden sind, ist die bedauerliche Thatsache nicht in Abrede zu stellen, daß zahlreiche Schüler von den höheren Lehranstalten mit einer Handschrift abgehen, die — offenbar infolge von Vernachlässigung während der auf den oberen Klassen zugebrachten Schulzeit — auch bei billigen Anforderungen viel zu wünschen läßt. Von wie großer Bedeutung für das Schulleben selbst gerade die Gewöhnung an eine deutliche und sorgfältige Handschrift ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Cs genügt, darauf hinzuweisen, wie unangebrachte Nachsicht bezüglich der äußeren Form einer Arbeit nur zu leicht eine auch die Gestaltung und Ausarbeitung des Inhalts schädigende Nachlässigkeit aufkommen läßt und dabei auch einem, bei der Jugend ani allerwenigsten zu duldenden Mangel an Rücksicht auf die Zeit und Sehkraft derjenigen Vor schub leistet, denen es obliegt, die Niederschrift zu lesen. Aber auch weit über die Grenzen der Schule hinaus hat eine unordent liche und unleserliche Handschrift schon oft im privaten und amtlichen Verkehre derartigen Anstoß erregt, daß sie allein dem Fortkommen von Schülern höherer Lehranstalten hindernd im Wege stand. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium darf daher nicht unterlassen, unausgesetzt dafür zu sorgen, daß die Schüler der höheren Lehranstalten durch alle Klassen mit Entschiedenheit und nötigenfalls mit Strenge an eine sorgfältige, leserliche und ge fällige Handschrift gewöhnt und vor dem Ünfuge einer unleser lichen Namensunterschrift bewahrt werden. Es wird das um so eher erreicht werden, wenn sämtliche Lehrer sich stets die Pflicht gegenwärtig halten, daß sie selbst sich auch in dieser Hinsicht ihren Schülern vorbildlich zu zeigen haben, und — worauf auch schon in dem diesseitigen Runderlasse vom 5. Januar 1895 — II. II. 3064 — (Centralblatt 1895 S. 196) hingewiesen worden ist — jede Verlockung zur Flüchtigkeit, z. B. durch zu rasches Diktieren, durch häusliche Aufgaben, die nicht vom Lehrer selbst durchgesehen werden, durch Begünstigung des Nachschreibens im Unterrichte (z. B. in der Geschichte) u. s. w., sorgsam vermeiden. Bei der Durchsicht von Aufsätzen und Reinschriften jeder Art ist regelmäßig auch das Aeußere angemessen zu berücksichtigen und erforderlichen Falles besonders zu beurteilen; Arbeiten, die schon bei der Einlieferung durch Flüchtigkeit oder Unordentlichkeit der Schrift aufsallen, sind zurückzuweisen. Die in den Lehrplänen von 1901 vorgesehene Einrichtung besonderen Schreibunterrichts für Schüler mit schlechter Handschrift bietet Gelegenheit, erforder lichen Falles die in dem Schreibunterrichte der unteren Klassen gewonnene Grundlage zu festigen und zu ergänzen. Damit aber den Bemühungen der Aufsichtsbehörden um die Pflege einer guten Handschrift ein wirksamerer Erfolg gesichert werbe, als bisher erreicht worden ist, bestimme ich Folgendes: 1. Fortan ist allgemein sowohl in die gewöhnlichen, im Laufe des Schuljahres auszustellenden Zeugnisse bis in die Ober-Prima hin als auch in die Reifezeugnisse und in die Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung ein Urteil über die Handschrift des Schülers aufzunehmen, dabei auch ausdrücklich zu rügen, falls er etwa die Neigung zeigt, seinen Namen undeutlich zu schreiben. Wo die Vordrucke der Zeugnisse für dieses Urteil keine besondere Stelle bieten, ist es unter -Fleiß- einzutragen. 2. Bis auf weiteres ist in den Verwaltungsberichten der in Rede stehende Gegenstand besonders und eingehend zu behandeln. Bereits in dem nächsten fälligen Berichte dieser Art (für die Real anstalten) erwarte ich eine Aeußerung über den Stand der An gelegenheit und über die Beobachtungen, welche in dem dortigen Aufsichtsbezirke betreffs der Pflege einer angemessenen und leser lichen Handschrift gemacht worden sind. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. (gez.) Studt. An die Königlichen Provinzial-Schulkollcgien. H. II. 658. -Die Ostermesse.- Nachträge. — In unserem Bericht über die Festlichkeiten zur Ostermesse Kantate 1902, der im Börsen blatt Nr. 103 und 104 vom 6. und 7. Mai zum Abdruck gelangt ist, haben wir leider übersehen, den Darsteller einer der wirk samsten Figuren in dem Schwank -Der große Bcockhaus-, nämlich des Schwalbeschen -Markthelfers Kncppchen aus Leipzig-Volk- marsdorf-, zu nennen. Wir tragen gern und mit dem aufrichtig sten Ausdrucke unseres Bedauerns des Versehens nach, daß diese Rolle von dem vielseitig begabten, beliebten Mitglieds des Leipziger Stadttheaters Herrn Prost in vorzüglich gelungener Darstellung, die in besonders wirksamer Weise zum Erfolge des Ganzen beitrug, durchgeführt worden ist. Auch den bisher absichtlich von uns verschwiegenen Namen des Verfassers der beiden liebenswürdigen Schwänke, die eine so all gemeine und wahlberechtigte Heiterkeit in den Abend des Kantate- Montags hineingetragen haben, dürfen wir zu unserer eigenen Befriedigung nunmehr nennen. Der so glücklich veranlagte Ver fasser, dem es gelungen ist, unter dem Beifall einer tausend köpfigen Versammlung von Angehörigen des Fachs hinter der heiteren Maske Schlag auf Schlag folgenden Witzes ein zwar stark übertriebenes, immerhin aber richtig gefolgertes und der Möglichkeit genähertes ernstes Zukunftsbild des Buchhandels zu lebendigstem Ausdruck zu bringen, ist unser verehrter Leipziger Kollege Herr Max Weg, der in früheren Jahren auch dem Börsen blatt manchen schätzenswerten Beitrag geliefert hat, und dem wir 525*
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