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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1902
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- Ausgabe
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- 1902-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1902
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- Deutsch
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7002 Nichtamtlicher Teil. ^ 207, 6. September 1902. 6. V. Sis^sl's LInsIlLsllsnIraiiälnnA in Dsip^lg ksriisr: Düllslrruss, D., Op. 133. ^IpsvArüsss. 8slov-Dsvälsi- k. 2 V. w. Dtts (sä 8trsiebquilltstt). LIs.visrpv.rt. u. V.-81. 1 ./<! 80 äosüissd, k., Op. 16. llowsvrs k. Vesllo (sä. Vis) w. Dtts. s 2 Lovrgrtwsppe. 8swwtuvA v. Oüörsv u. tzssrtsttsn k. Nsimsrst. ksrt. u. 8t. 8". Lo. 22. Dötklsr, 0., Op. 15. Dis Istrts tVsetU. 1 ^ 40 Dökklsr, 0., Op. 17. Dsr DrüblivA sisüt sin. 1 ^ 40 Ls. 24. Dib^, D., Op. 33. ^w 8ovvtsAsworASv, tüvkstiwwiA. 2 Op. 25. LröAst, ^., Op. 22. Dss 8svAsrs IV isäsrlcsbr. 1 60 Nsz'sr-Ol vsrsl sbso, N., Op. 57. Oslöbvis, I. Nsvosrvbor u. Oisb. Dsrt. 4 ^ *i>. 8t. 1. Ar. Orsb. 8 *v.; i. Irl. Orvb. 7 V«! "n. — Op. 74. ^tdsväs, k. N.-Obor, 8.-8o1v v. 8trsioboreb., 2 Körner u. Ksrkg sä lib. (sä. in. DIts). LIsvisrsvssuA in. äsutsob. n. sngl. Dsxt. 3 .E. I'srt. 4 ./L *n. 8oiost. 50 Oiiorst. 8". 2 40 Oreb.-8t. 4 *n. Nilrorszi, Drsnv, Koräissüs 8owwsrvsvbt, I. N.-Obor, 1.- u. Lsr.- 8olo u. ^r. Orsü. LIsvigrsnsruA. Ar. 8". 6 ^ n. Dsrb. 10 *n. 8olost. 8». 60 -Z. Oäorst. 8°. 3 ^ 20 H. Oroü.-8t. 15 ^ *n. ItsAsr, tllsx, Op. 61. Dsisbt sustiiürbsrs Loinpositionsn xum Asttssäisvsttwbsv Osbrsirsüs. ?srt. u. 8t. s) ^oüt Dsntnin srAv, t. Asm. Ober. 3 ^4!. 5) Vier Dsntum srAv, k. 8. n. L. (sä. D. n. 8.) m. OrA. 1 ^ 60 s) Visr Dsntnm srAo, k. Asm. Okor m. Orsü. 2 ^ 20 ä) ^.eüt Nsrisnlisäsr 1. Asm. Oüor. 3 s) Visr Hlsrisnlisäsr I. 8. u. L.. (oä. D. u. D.) m OrA. 1 ^ 80 -H. 1) Visr Usrisniisäsr I. Asm. Oüor w OrA. (Ls. 3 u. 4 m. 8.-80I0). 2 V6 70 A) Lecüs DrsuerASSsvAS (lisivbsulieäsr) 1. Asm. Oüor. 3 O. 1°. V. Sisgsl's ILusikslisullsulllnaA (L. I.iLNömann) in IwipMA ksrnsr: liväolpü, Oscsr, Op. 27. Dsstseüs Dress. Damnos k. Llsnnsr- ebor n. ölssoroü. LIsvisrsnsruA n. Oüorst. 8°. 1 80 VsrlsA äsr UnslL- n. Lnvst-Woolis in DsipsiA. Nossrt, VV. -V., Don äusn. Oxsrs bukks. LIsvisrsvssvA. Ar. 8". 6sb. 3 ^ 50 ^ n. Lsinksrä VolLrasnii in ^sirasr. ÜAMvnt, D., Op. 14. 8s5nssAiöoiro5on8 Drivsodsn. 8slonstnolr t. kkto. 1 ^ 30 Dsrsdsntslä, D. v., 8sviis klsins LIsvisrstöoIrs t. äis äuAsnä, 1. ktts. 1 ^ 25 H. Dsivin, Onst., Op. 24. 2wsi Llsvisrstüolis. Ho. 1. komsn^s. 1 20 Lo. 2. Libumblstt. 80 — Op. 33. Drei Disäsr k. Mittlers 8t. m. Dtts. Lo. 1. 8pis1msnn, ivsnn ässt än äss Disä sräsoät? 1 Lo. 2. Io5 viill msins 8ssls tsuodsn. 70 Lo. 3. IVisASnIisä. 70 8psstsr, Rsinä., Op. 11. 2ivsi Lisvisrstöolrs. Lo. 1. Impromptu. 2 Ho. 2. Ltüäs. 1 ^ 50 H. ^sräinsvä IVsbsrinA (kLiil Lltirr) in I-ios. Orudsr, los., Op. 141. O^Iclus Isioät susküärbsrsr, instrumsn- tisrtsr Olksrtorisn (Ho. 1. Vsritss wss. Ho. 2. Invsni Dsviä) I. 4 8inAst., Orod. u. OrA. 3 ^ 50 ^ n. LusA. m. OrA. slisin. 1 25 0. Nichtamtlicher Teil. Nachdruck verboten. Zusendung unbestellter Waren.*) Von Amtsrichter vr. zur. Dunkelberg. Die wichtigsten Beispiele von Zusendungen unbestellter Waren bilden wohl die Auswahlsendungen der Buchhändler und Cigarrengeschäfte, denen man noch die Losesendungen der Lotteriekollekteure anreihen kann. Wer nun die ihm zu gesandte Ware nicht haben will, befreit sich am einfachsten von allen Schwierigkeiten dadurch, daß er dem Boten des Buchhändlers oder Kaufmanns oder dem Postboten gegen über die Annahme der Sendung verweigert. Ist die Sendung aber bereits im Hause des Empfängers abgegeben worden, dann entsteht die Frage: wie hat er sich zu verhalten, wenn er die Waren nicht behalten oder bezahlen will, und welche Ansprüche kann der Absender gegen ihn geltend machen? Die Zusendung der unbestellten Ware bedeutet, daß der Absender dem Empfänger die Schließung eines Kaufvertrages »anträgt«, wovon Z 145 B. G.-B. handelt. Zum Zustande kommen eines Kaufvertrages sind nun vier Fakta erforder lich, nämlich 1. daß der eine Teil, der Verkäufer, dem andern Teile, dem Käufer, den Antrag macht, er wolle eine bestimmte Sache für einen bestimmten Preis ihm verkaufen, 2. daß die vom Verkäufer abgegebene Erklärung dieses Antrages dem Käufer zugeht, 3. daß der Käufer sich entschließt, diesen Antrag an zunehmen, 4. daß die Erklärung dieses Entschlusses dem Verkäufer zugeht. Wenn durch das Eintreten dieser vier Fakta der Kauf vertrag perfekt geworden ist, dann hat s) der Verkäufer die verkaufte Ware dem Käufer zu übergeben und b) der Käufer den Kaufpreis zu bezahlen <tz 433 B. G -B.) *) Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus »Gesetz und Recht, Volkstümliche Zeitschrift für Rechlskunde», Hrsg, von C. Frhr. v. d. Goltz (Verlagsbuchhandlung Alfred Langewort, Breslau) Nr 23 v. 1. Septbr. 1302. (Red.) Die Zusendung unbestellter Waren enthält nun das Faktum 1 und 2. Hinsichtlich des Faktums 4 kommt bei Zusendung unbestellter Waren der Z 151 B.G.-B. zur An wendung, wonach ausnahmsweise das Erfordernis dieses Faktums wegfällt, wenn der Antragende an den Tag legt, daß er auf Erklärung der Annahme durch den Andern ver zichte. In dem Akt der Zusendung unbestellter Waren liegt sodann noch ein Drittes, nämlich die unter s be zeichnet — vorweggeleistete — Erfüllung des — vom Absender erhofften — Kaufvertrages durch den Verkäufer. Sonach ergiebt sich, daß alles, insbesondere das Eintreten der unter b bezeichneten Pflicht des Empfängers der Ware, den Kaufpreis zu zahlen, davon abhängt, ob der Empfänger sich entschließt, die Ware zu behalten, zu kaufen (Faktum 3). In dem Augenblicke, wo er diesen Evtschluß faßt — gleichgiltig, ob er ihn dem Absender der Ware oder sonst wem gegenüber äußert oder auch ganz für sich behält —, wird er Eigentümer der zugeiandten Ware und übernimmt er die Verpflichtung, sie zu bezahlen. Sehr oft wird er aber den entgegengesetzten Entschluß fassen. Dann muß er natürlich auch fein Verhalten diesem Entschlüsse entsprechend einrichten. Der Wille ist ein innerer, nicht sichtbarer Vorgang, der erst durch Handlungen nach außen hin erkennbar wird. Wenn der Empfänger der un bestellten Waare also den Willen nicht hat, sie zu kaufen, daun darf er auch keine Handlungen vornehmen, aus denen nach den Anschauungen des Lebens auf das Vorhandensein eines solchen Willens geschlossen werden muß. Er darf daher die ihm zugesandte Sache nicht in einer über die bloße Prüfung hinausgehenden Weise angreifen, z. B. in Gebrauch nehmen, veräußern, verschenken, verbrauchen, verarbeiten, er darf das ihm zugesandte Buch nicht durchlesen, auf schneiden u. s. w. Denn in solchem Falle könnte der Empfänger niemals mit Erfolg geltend machen, daß er trotzdem den Willen nicht gehabt habe, die Sache zu kaufen. Denn er muß sich gefallen lassen, daß er als ein rechtlicher Mensch behandelt wird, und kann sich mithin nicht auf ein Verhalten berufen, das auf eine bewußte Schädigung des Absenders und Eigentümers der Waren oder auf einen geheimen Vorbehalt, etwas anderes zu wollen, als man zum Ausdruck bringt, hinausliefe.
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