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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-06
- Erscheinungsdatum
- 06.09.1902
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- Deutsch
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^>k 207, 6. September 1902. Nichtamtlicher Teil. 7003 Ferner macht es einen Unterschied, ob zwischen dem Absender der unbestellten Waren und dem Empfänger der selben schon Beziehungen bestanden oder nicht Hat nämlich z. B. ein Buchhändler schon öfters dem Empfänger Bücher zur Ansicht gesandt, und hat dieser dem Buchhändler jedes mal die nicht behaltenen Sachen zurückgeschickt, so muß man in diesem Verhalten ein stillschweigendes Abkommen finden, daß der Empfänger auch in Zukunft die nicht gefallenden Sachen zurücksendet. In diesem Falle bringt der Empfänger dann durch sein Behalten der Sache und sein Schweigen zum Ausdruck, daß er das Nichtzurückgeschickte kaufen und bezahlen wolle. Endlich können auch andere besondere Umstände des Falles nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Empfängers begründen, sich ausdrücklich zu erklären, wenn er das ihm ohne Bestellung Zugesandte nicht kaufen will, so daß sein Schweigen als Annahme der Kaufofferte gelten muß. Ein Beispiel dieser Art ist, daß der Empfänger wirklich Waren bestellt hat, aber mehr zugesandt erhält, als er bestellt hat. Wenn jedoch in diesem Falle die zugesandte von der bestellten Menge offensichtlich so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte (vergl. Z 378 Handels gesetzbuchs), dann kann das Schweigen des Empfängers hinwiederum nicht als Genehmigung der Zusendung gelten. Ein weiteres Beispiel aber für den Fall, daß Schweigen des Empfängers als Genehmigung gilt, liegt dann vor, wenn der Empfänger wußte, daß der Absender irrtümlicherweise angenommen hat, es liege eine Bestellung vor. Das sind aber alles Ausnahmen. Die Regel ist, daß der Empfänger einer unbestellten Ware nicht verpflichtet ist, dem Absender auch noch ausdrücklich mitzuteilen, daß er die Sendung nicht kaufen wolle. Auch ein zu diesem Zwecke etwa vom Absender beigefügtes Freicouvert zwingt den Em pfänger nicht zur Antwort. Noch weniger ist er verpflichtet, die Sendung, wenn auch unfrankiert, zurückzuschicken. Die übliche Drohung des Absenders: »Senden Sie die Waren nicht innerhalb einer Woche zurück, so werde ich annehmen, daß Sie dieselben behalten wollen« u. s. w, ist rechtlich ohne Bedeutung. Kann der Empfänger nun die Waren einfach auf die Straße werfen? Es giebt Juristen, die diese Frage bejahen. Doch scheint mir diese Ansicht zu weit zu gehen. Es liegt vielmehr in der Zusendung unbestellter Waren neben dem Kaufantrage zugleich noch der Antrag, der Empfänger möge sie im Ablehnungsfälle, wenn er sie nicht zurückschicke, doch wenigstens bis zur Wiederabholung aufbewahren, und dadurch, daß der Empfänger dem Post- oder sonstigen Boten gegen über die Annahme der Waren nicht verweigert hat, kommt meines Erachtens der Verwahrungsvertrag zu stände, kraft dessen der Empfänger nach Z V90 B. G.-B. verpflichtet ist, diejenige Sorgfalt auf die zugesandten Sachen zu verwenden, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet. Natürlich kann niemand vom Empfänger verlangen, daß er bei dieser Verwahrung seine eigenen Sachen irgendwie zurück setze und beeinträchtige. Der Empfänger kann auch dadurch, daß er deu Absender auffordert, die Waren sofort wieder abzuholen, seine Verpflichtung auf die bloße Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit noch herabmindern. Wird die Zusendung unbestellter Waren zur Zudringlich keit, so empfiehlt sich vielleicht für zu Späßen geneigte Ge müter die Methode jenes Oberlehrers, der sich bei einem Cigarrenhändler, der ihm 5 Kisten seiner »ausgezeichnetsten« Cigarren ä 6 ^ auf den Hals schickte, damit revanchierte, daß er ihm 10 Exemplare seiner ebenso ausgezeichnetsten philologischen Doktor-Dissertation ä 3 zusandte. — Ver- steigt sich der Geschäftsmann sogar zur Anstrengung einer Klage auf Zurücksendung der Waren oder Zahlung des Preises, die natürlich nur in den oben erwähnten Ausnahme fällen begründet ist, so ist die passende Antwort hierauf die Erhebung einer auf sofortige Abholung der Waren gerichteten Widerklage. Der Absender wird sich dann schon beeilen, selbst sie wiederzuholen. Kleine Mitteilungen. Verbotene Anzeigen. — In Preußen war bisher nur die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln und einer be stimmten Gattung andrer Arzneimittel durch Polizeiverordnungen untersagt. Durch einen neuerlichen Erlaß des preußischen Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten sind die Regierungspräsidenten angewiesen worden, dieses polizeiliche Ver bot erheblich zu erweitern. Es soll ausgedehnt werden: 1. auf alle öffentlichen Ankündigungen nicht approbierter Per sonen, die die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, sofern sie über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge dieser Personen zu täuschen geeignet sind oder prahlerische Versprechungen enthalten, 2. auf alle Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Menschen oder Tierkrankheiten bestimmt sind, wenn a) diesen Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mitteln besondere, über ihren wahren Wert hinausgehende Wir kungen beigelegt werden, oder das Publikum durch die Art ihrer Anpreisung irregeführt oder belästigt wird, oder wenn b) die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind Gesundheitsschädigungen hervorzurusen. Die -Tägliche Rundschau- bemerkt hierzu: -Hier wird plötzlich an die Stelle des beschränkten Begriffes -Geheimmittel- der viel umfassendere des Mittels schlechthin ge setzt. Alle bekannten Mittel, alle für den freien Verkehr erlaubten Mittel, alle Vorbeugungs- und Verhütungsmittel, alle Mittel für Tiere, die bisher öffentlich angekündigt werden durften, sind in Zu kunft von dem Ankllndigungsverbot betroffen, sofern nach polizei licher Ansicht auf die Art ihrer Ankündigung die dehnbaren Bestim mungen zutreffen, die die Verordnungen enthalten sollen. Wenn also Verleger und Redakteure der Tagespresse künftighin nicht fortwährend mit dem Strafrichter zu thun haben, nicht fortdauernd Prozesse und Strafen über sich ergehen lassen wollen, dann können sie keinerlei Anzeigen, die irgendwie mit Krankheiten und deren Heilung und Verhütung Zusammenhängen, mehr aufnehmen. Die thatsächliche Wirkung der neuen Polizeiverordnungen wird ein allgemeines Ankllndigungsverbot für diese ganze Jnseraten- kategorie sein.- Zum Schluß wird verlangt, daß eine reichs gesetzliche Regelung dieser Angelegenheit in Angriff genommen werden möchte. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Lbs Library lournal. Okkicial Organ ok tbs ^rnsrican Library Association, einstig äsvotsä to Library Loonom/ anä Liblio- grapbz-, (LsrvLorlr: Lublication Okücs, 298 Lroaävva^). Vol. 27. dlo. 7. Loston anä Nagnolia Oonksrsncs. äaZ, 1902. Oontonts: ^äärsss ok tllo Lrssiäsnt. äobn 8. Lillings. Organisation anä aänrinistration ok nnivsrsiZ librariss. ^näsrson L. Loplrins. Iveiäsnts in tbs bistorz- ok tbs Loston Lnblio Library, ,1amos L. IVbitno^. lös catalogus ok tbs Lublic Librarz- ok tbs Oitz- ok Loston. L. L. Luvt. Lai ns anä psnaltiss in librar^ vvorlr. ^.rtiuir L. Lostv/iolr. Lbs gilt sxtrsmsZ rars. Isabsl LZ Lorä. Lrancb librariss: I. Llanning anä sgnipwsnt. Lärvin L. ^näsrson. II. Lnnctions anä rssourcss. Langäon L. IVarä. III. ^äwinistratiov. Lranlr L. Lill. Lüg äivision ok a librarzr into boolrs in uss, anä boolrs not in uss, vvitb äikksrsvt storags mstboäs kor tbs trvo classss ok boolrs. Obarlss IViiliarn Lliot. Isis sslsetion ok tsclurioal anä scisntiiic boolrs. Obarlss L. Lnrgsss. Lian kor tbs organiration ok an instituts ok bibliograpbical rsssareb. ^bssl 0. 8. losspbson. Lbs rvorlc ok tbs Division ok Libliograxb^, Library ok Oongrsss. IV. D. lobnston. Lbs carä äistribution rvorb ok tbs Library ok Oongrsss. 0. II. Lastings. Lows librariss anä rsaäing olubs. Osrtruäs 8aclrstt. 921*
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