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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1902
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- Deutsch
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216, 17. September 1902. Nichtamtlicher Teil. 7343 Nichtamtlicher Teil Die internationalen Preßkongreffe. (Vergl. Nr. 212, 214, 215 d. Bl.) Verzrichnis der von den sieben ersten internationalen Preßkongressen* **) ) angen om menen Beschlüsse.*') Rechtsfragen. Litterarisches und künstlerisches Eigentum am Zeitungsinhalt. a) Zeitungsartikel. Preßneuigkeiten. In Erwägung, daß die Preßneuigkeiten, wie sie heute verstanden und gesammelt werden, ein Eigentum bedeuten, und daß dieses von den internationalen Verträgen noch unvollständig anerkannte Eigentum klar bestimmt und ge schützt werden muß, fordert der Kongreß die Preßvereinigungen auf, den Stand der darauf bezüglichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in den verschiedenen Ländern zu prüfen und sich in gegen seitige Beziehung zu setzen zur Ausarbeitung eines gemein samen Berichts auf den nächsten Kongreß hin (I. Kongreß, Antwerpen, 1894.) I. Diejenigen Zeitungsartikel, welche Geisteswerke sind, müssen wie alle andern Geisteswerke durch Gesetze, welche das Eigentum an denselben dem Verfasser sichern, geschützt werden. II. Was jedoch insbesondere die Artikel betrifft, welche sich mit politischen, religiösen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen beschäftigen, so wird das Recht, sie teilweise zu citieren, im Interesse der freien Jdeenverbreitung anerkannt. Unter den gleichen Bedingungen wird das Recht auf gänzliche Wiedergabe anerkannt, es sei denn, der Artikel trage den Vermerk: »Nachdruck verboten«. Die wiedergegebenen Artikel oder Artikelfragmente müssen immer am Schluß den Namen der zur Entlehnung benutzten Zeitung und, wenn der Artikel gezeichnet ist, den Namen des Verfassers tragen. III. Die Wiedergabe der bloßen Preßneuigkeiten ist dann zu untersagen, wenn sie den Charakter eines unlautern Wettbewerbes annimmt. (IV. Kongreß, Stockholm, 1897; die unter II mit geteilten Sätze sind auf dem V. Kongreß, Lissabon, 1898, hinzugefügt worden.) b) Schutz des Autorschaftsrechts. 1. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möge in allen Gesetzgebungen im Prinzip festgestellt werden, daß der Verfasser eines litterarischen oder künstlerischen Werkes, selbst wenn er das Eigentumsrecht vollständig abgetreten hat, ohne jedoch auf seine Eigenschaft als Verfasser zu verzichten, nur das Recht der Nutznießung und unveränderten Wiedergabe abgetreten hat und daß er darüber hinaus ein moralisches Recht bewahrt, das ihm gestaltet, sich jeder Wiedergabe oder *) Die Beschlüsse des VIII. Kongresses (Bern) sind in Nr. 215 d. Bl. mitgeteilt worden. **) Diese nach den Quellen gemachte Zusammenstellung hat Herrn Professor Ernst Röthlisberger, den Präsidenten des Kongreßausschusses des VIII. (Berner) Kongresses, zum Verfasser. Für die Beschlüsse der beiden letzten Kongresse (Rom und Paris) lagen bereits offizielle Uebersetzungen in die deutsche und englische Sprache vor. öffentlichen Ausstellung seines abgeänderten oder entstellten Werkes zu widersetzen. 2. Es möge der Berner Konvention bei der nächsten Revision ein diese Prinzipien bekräftigender Artikel ein verleibt werden. 3. Die Interessenten mögen schon jetzt Berufssyndikate gründen oder sich an die bereits bestehenden wenden, um ihr moralisches Recht zu wahren, und die günstigen Um stände benutzen, um dieses Recht durch die Gerichte an erkennen zu lassen. (VI. Kongreß, Rom, 1899.) o) Eigentum an Zeichnungen und Abtretung der selben. Mustervertrag zwischen Zeichner und Zeitung 1. Der Kongreß erneuert, soweit erforderlich, den auf Grund des Berichts Morel-Retz in Rom gefaßten Beschluß und spricht außerdem den Wunsch aus, daß in allen Län dern der Grundsatz der einschränkenden Auslegung der Ur- Heberrechts-Uebertragungs-Verträge anerkannt werde, so daß ein Künstler, der für eine Zeitung oder ein periodisches Sammelwerk eine Zeichnung liefert, alle Rechte behält, deren er sich nicht ausdrücklich durch einen formellen Vertrag ent- äußert hat, und daß vor allem die Ueberlassung der Zeich nung von seiten des Künstlers an eine Zeitung zum Zwecke der Wiedergabe und die Abtretung des Rechts der Wieder gabe nicht die Uebertragung des Originals in sich schließt, daß ferner die Ueberlassung des Originals nicht die Ueber tragung des Rechtes der Wiedergabe in sich schließt, und daß endlich die Genehmigung der Wiedergabe einer Zeichnung, vorbehaltlich besonderer Abmachungen, sich nur auf eine ein malige Benutzung in der Zeitung oder in dem periodischen Sammelwerke erstreckt. 2. Der Kongreß ist der Ansicht, daß vor der Ueber lassung einer Zeichnung oder dem Beginn regelmäßiger Be ziehungen immer ein schriftlicher Vertrag zwischen dem für die Zeitung arbeitenden Künstler und der Zeitung ab geschlossen werden sollte, und daß dieser Vertrag die Art der bewilligten Wiedergabe, die Zahl der Auflagen oder Verviel fältigungen angebe, Bestimmungen über das Eigentum am Original und über die weitere Verwendung der Klischees enthalte und endlich dem Künstler alle diejenigen Rechte Vorbehalte, die nicht in der Cession inbegriffen sind. 3. Der Kongreß beauftragt den Direktionsausschuß des Centralbureaus, in jedem Lande eine Kommission aus Chef redakteuren und Mitarbeitern illustrierter Blätter einzusetzen, um einen Mustervertrag zwischen Zeitung und Zeichner hin sichtlich des Rechtes der Wiedergabe und des Eigentums am Original auszuarbeiten. Die Arbeiten dieser Kommissionen werden zu einem Bericht vereinigt, um daraus, wenn mög lich, einen für alle Länder giltigen Vertragstypus aufzu stellen. (VII. Kongreß, Paris, 1900.) L. Berufsfragen. a) Herabsetzung der internationalen Zeitungs transporttaxen. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, der im Verkehr zwischen den verschiedenen Ländern aufgestellte Zeitungs transporttarif möge in jedem Lande bedeutend herabgesetzt werden. (I Kongreß, Antwerpen, 1894.) In Erwägung, daß jedes Land sowohl aus politischen und moralischen, als auch wirtschaftlichen Gründen das 965*
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