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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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7346 Nichtamtlicher Teil. »V 216, 17. September 1902. Kleine Mitteilungen. Gerichtsferien. — Zur Frage der Beseitigung der Gerichts ferien hat sich, der Leipziger Zeitung zufolge, die Leipziger Handelskammer in ihrer Sitzung vom 12. d. M. wie folgt aus gesprochen: Von der Ansicht ausgehend, daß eine geordnete Rechtspflege zu den ersten und vornehmsten Aufgaben des modernen Staates gehöre und vom idealen wie vom praktisch-politischen Standpunkte aus auf ihre Erhaltung und Durchführung mit allen Mitteln Bedacht genommen werden müsse, könne die Kammer die jetzige Einrichtung der Gcrichtsferien, nach der die richterliche Kognition in streitigen Civilsachen von Gesetzes wegen mitten im Jahre auf den langen Zeitraum von zwei Monaten nahezu still stehe, für die heutige Zeit grundsätzlich nicht mehr als gerechtfertigt bezeichnen. Das Interesse des Publikums, vornehmlich aber dasjenige aller gewerbtreibenden Klassen, verlange heutzutage die Beseitigung der Gerichtsferien als einer nicht nur überlebten, sondern den Parteien vielfach direkt schädlichen und damit der Allgemeinheit nachteiligen Einrichtung. Das Bedürfnis nach richterlicher Hilfe dauere für die Rechtsstreitigkeiten, die schon vor Beginn der Ferien anhängig gemacht, aber nicht zu Ende geführt wurden, in ungeschwächtem Maße fort. Zu allen Nachteilen der Gerichtsferien, die die Kammer be leuchtet, komme noch, daß die Wirkungen der Ferieneinrichtung sich nicht etwa mit dem Ende der Ferien erschöpften. Viele Termine müßten nach dem offiziellen Ferienschlutz auf Ende September, Anfang Oktober und noch weiter hinaus verlegt werden. Die Verzögerung der Prozesse beschränke sich demnach nicht nur auf die beiden Ferienmonate, ganz abgesehen davon, daß sich auch schon das Nahen der Ferien eine Zeit lang vorher bemerkbar mache. Die Kammer erkenne die Notwendigkeit eines Urlaubes für den Richterstand und die übrigen Gerichtsbcamten völlig an; da gegen wolle es ihr unbillig und unrichtig erscheinen, daß lediglich zur Ermöglichung dieser Ferien ein so bedeutender Teil der Rechts pflege wie die streitige Civilgerichtsbarkeit alljährlich nahezu zwei Monate still stehen solle. Andere Staatsverwaltungen gewährten ihren Beamten den nötigen Urlaub, ohne daß der Gang der Ge schäfte dadurch gestört oder gar aufgehalten werde. Dies sollte auch in der Justizverwaltung für die Rechtspflege zu ermöglichen sein. Die Kammer giebt zu, daß sich Schwierigkeiten entgegenstellen würden, glaubt aber, daß diese überwunden werden können. Jedenfalls könnten die finanziellen Rücksichten nur als vorüber gehende, die Rücksicht aus den Richteruraub, für den die Kammer nach wie vor eintrete, nicht für so stichhaltig erachtet werden, daß darunter die Rechtspflege zum Nachteil weiter Erwerbskreise leiden dürfe. Die Handelskammer schließt, nachdem sie in eingehendster Weise ihren Standpunkt begründet hat, mit folgender Resolution, die dem königlich sächsischen Justizministerium zugehen soll: »Das königliche Justizministerium bitten wir hierdurch, 1. auch seinerseits eine Beseitigung der Gerichtsferien als einer unfern heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nachteiligen Einrichtung für die Zukunft ins Auge zu fassen, 2. unbeschadet einer späteren Erfüllung des Wunsches zu 1 schon jetzt a) beim Bundesrate eine Aenderung des Gerichtsverfassungs gesetzes zu beantragen, wonach dem 8 202 des Gerichts verfassungsgesetzes auch diejenigen Sachen hinzugefügt werden, die voraussichtlich im ersten Termine durch An erkenntnis oder Versäumnisurteil erledigt werden können, b) für eine Anweisung der deutschen Justizverwaltungen an die Gerichte besorgt sein zu wollen, dahingehend, daß diese dem Begriffe der zu beschleunigenden Sachen nach Z 202 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine möglichst weite Auslegung zu teil werden lassen.« Unerlaubte Lotterie. — Unter der Anklage des gemein schaftlichen Vergehens gegen das Lotteriegesetz, sowie gegen das Reichsstempelsteuergesetz hatten sich dieser Tage der Redakteur des -Berliner Blatts«, Herr Franz Göbel, sowie der Geschäftsführer der Verlagsgesellschaft des -Berliner Blatts«, Herr Felix Felge, vor der ersten Ferienstraskammer des Landgerichts I zu Berlin zu verantworten. Die Anklage erblickte das erste Vergehen in einer Abonnementseinladung zum -Berliner Blatt«, die im -Deutschen Volksfreund- (einer unter der Verantwortlichkeit Göbels erscheinenden Beilage zum -Berliner Blatt«) gestanden hatte und in welcher den Hinterbliebenen des ersten, nach dem 1. April 1902 durch einen Unfall zu Tode gekommenen Abonnenten 500 zugesichert wurden. Bedingung ivar, daß der Verstorbene am Tage des Todesfalls Abonnent des -Berliner Blatts« war und daß die Abonnementsquittung vorgelegt werden konnte. Nach der Darstellung Göbels hatte es, wie die Vossische Zeitung mitteilt, mit diesen 500^ folgende Bewandtnis: Um den Lesern etwas zu bieten, hatte das -Berliner Blatt- früher Preis rätsel gebracht, und es waren hierfür 1000 ausgeworfen worden. Da aber die Preisrätsel behördliches Einschreiten nach sich zogen, so ließ man dieses System fallen und beschloß, die 1000 ^ in andrer Weise im Interesse der Abonnenten zu verwenden. Auf Vorschlag aus dem Leserkreise wurde die Summe geteilt. Da nun im letzten Viertel des vorigen Jahres die 500 ^ nicht erhoben wurden, so seien sie im folgenden Vierteljahr wieder ausgeschrieben worden. Die Erzielung eines Vorteils sei nicht beabsichtigt gewesen; sondern es sollte nur ein humaner Zweck verfolgt werden. Der Angeklagte Felge bestritt seine Verantwortlichkeit. Der Gerichtshof hielt mit dem Skaatsanwalt die Voraussetzungen des ß 286 St.-G.-B., ein gemeinschaftliches Vorgehen, sowie eine Uebertretung der Vor schriften des Reichsstempelsteuergesetzes für vorliegend und er kannte gegen beide Angeklagte auf je 50 Geldstrafe. Hinrichs' Halbjahrskatalog. — Der Hinrichs'sche Halb- jahrskatalag 1902 1. Halbjahr ist soeben ausgegeben worden. Es ist die 208. Fortsetzung dieses bewährten, unentbehrlichen Sorti menterhandbuchs und bildet in dem schönen großen Format, zu dem die Herausgeberin seit dem vorigen Jahre übergegangen ist, wieder einen stattlichen Band von 448 zweispaltigen Seiten klaren, übersichtlichen Petitdrucks und 170 Seiten in Nonpareilledruck, die (bis auf wenige zweispaltige Schlußseiten) je drei Spalten haben. Das pünktliche Erscheinen bedeutet bei der gewaltigen Menge des zu bewältigenden Stoffs und bei der geforderten und gebotenen Genauigkeit eine große Arbeitsleistung, die Anerkennung verdient und gewiß auch überall findet. Falsches Geld. — In Köln sind nach Mitteilungen der Zeitungen falsche Zwanzigmarkscheine angehalten worden. Die Fälschungen sind sehr sorgfältig gemacht und von den echten Scheinen schwer zu unterscheiden. Die Fasern am linken Rande der Rückseite der falschen Scheine sind in der Art nachgemacht, daß die dunklen Haare eines weichen Pinsels in Stücke geschnitten, auf das Papier gestreut und mit ganz dünnem Seidenpapier überklebt worden sind. Der so mit Fasern versehene Teil des Papiers ist dann mit blauer Farbe leicht angetuscht worden. Das ausgeklebte Seidenpapier kann bei Befeuchtung abgelöst werden. Ferner sind die falschen Scheine von den echten besonders noch dadurch zu unterscheiden, daß sie sowohl in der Länge, als auch in der Breite ein bis zwei Millimeter kürzer sind, als die echten. Der Ausdruck -Reichsschuldenverwaltung« am linken Rande aus der Rückseite der falschen Scheine, unterhalb der Nummer, ist sehr undeutlich und die Schrift kaum lesbar. Stenographie. — In der -Wiener Zeitung- Nr. 211 vom 13. September 1902 giebt Herr Landes-Rechnungsosficial Carl Bayer als Obmann der -Gesellschaft Faulmann'scher Steno graphen- die Auflösung dieses Vereins mit der Erklärung bekannt, daß die Gesellschaft, dis im Jahre 1891 gegründet wurde und schon 1893 ihre Unterrichtsthätigkeit eingestellt hat, wegen Mangels an Mitgliedern aufgelöst wurde. Die Neue Freie Presse bemerkt dazu folgendes: -Die Faulmannschen Reformen der Gabelsberger- Stenographie haben, obgleich ihr Meister in Wien lebte und von ihren begeisterten Anhängern eine rege Agitation sür das neue System entfaltet wurde, bei uns nicht recht Boden fassen können. Nach Faulmanns Tode erlahmte das Interesse für seine als Vereinfachungen gerühmten Abänderungen, und in Wien wird fast ausschließlich Gabelsberger - Stenographie verwendet. Von den mehr als dreißig Wiener Stenographen-Vereinen befassen sich unsers Wissens außer dem Verbände der Faulmann-Steno- graphen-Vereine nur noch drei, darunter auch ein akademischer Verein an der Universität, mit Faulmanns Lehre und Praxis. Nicht unwesentlich bei dieser Erscheinung ist die, wenn auch nicht aus gesprochene, so doch klar ersichtliche Haltung der Behörden in dem Systemstreit der Wortzeichenkunst. In einem jüngst aus gegebenen Erlaß der Schulbehörde an die Schulleitungen hieß es, daß die Ueberlassung kommunaler Lehrzimmer für Unterrichts kurse in der Stenographie lediglich für Gabelsberger-Stenographen gestattet werden könne. Damit war die Gabelsberger - Steno graphie, die in der parlamentarischen Praxis längst die einzig herrschende ist, auch als die offizielle Stenographie für Schule und Unterricht erklärt.- Personalnachrichten. Gestorben: am 16 September der Verlagsbuchhändler Herr Hans Hedewig in Leipzig, der erst vor kurzem unter der Firma seines Namens ein eigenes Geschäft eröffnet hatte.
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