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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1902
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- Deutsch
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^ 213, 13. September 1S02. Nichtamtlicher Teil. 7235 vvivsrsal-LLition io ^isir ksriisr: kubi v stsiii, Op. 8. Voix ivtsrisurss p. piano. (p. äs 6 onus.) 2 8eliuirlaiiii, Hob., 8ämintliel>s llisäsr in. pkts. llä. 2, t. Ll 8. oä. Nar. (L.. Rückaak.) 3 äossk ^siQvorAsr in 2sIIsr, Larl, Pass äii- 2sit. Uisä ans »Osr llsllsi-msistsr- t. 8alonorod. 8". 1 ^ 50 ^ n. S. ^sstsrmLir in ILünolisir. llatsobsra, On bist rn seböii, uin trsu rn ssin k. 2. (m. karoäis- Isxt). 60 Naxsr, Osorß, Loinpositionso k. 2. UsrAzsr 8obiiab'I. Oonosrt- polba. 60 Lallkss. tValrsr. 80 H. Ontsrsdsr^sr. llauälsr. 60 ^Vsstsrruair, ä. L., öa^risvbs Volbslisäsr k. 2. (in. Isxt). 4Vis äis Llüinlsin. 50 I'isk iin Löbmsrivalä. 50 c). 4Vir sinä äis tapksrn Ladern. ülarsob. 60 öa^risebrsll. 50 -H. Da sit»' i ain LsiAsrl. 40 Dark i 's Oianäl liab'n? 50 -ß. prsi ist äss tViläsvbätr Usbsii. 50 H. — Ustrtsr Ornss, k. 1 81nxst. in. I'lts. 60 Nichtamtlicher Teil. Warenhausbuchhandel und Bnchervertrieb. Von Rechtsanwalt vr. Fuld in Mainz (Vgl. Nr. 208 d. Bl.) Die in Nr. 208 d Bl. zur Erörterung gestellte Frage, ob es möglich sei, Bazaren und Warenhäusern den Vertrieb von Büchern mittelst Aufdrucks einer besondern Klausel zu untersagen, beansprucht eine erhebliche Wichtigkeit, sowohl für die Urheber als auch für den Buchhandel, insbesondere den Sortimentsbuchhandel, dessen nachhaltige Schädigungen durch die Bücherschleuderei seitens der Bazare und Warenhäuser wohlbekannt und oft genug besprochen worden sind Es wäre daher von ganz bedeutenden: Werte für den Buchhandel, wenn das geltende Recht die Handhabe für eine Regelung der Verlagsverhältnisse im Vertragswege bieten würde, durch welche den mit dem gedachten Verfahren verbundenen Unzuträglichkeiten ein Ende gemacht werden könnte. Die Frage ist, um dies gleich zu betonen, eine teilweise zweifelhafte; jedoch sprechen nach Ansicht des Verfassers ganz überwiegende Gründe zu gunsten der iu Nr. 208 vertretenen Auffassung. Zu den Befugnissen, die das Gesetz dem Urheber ausschließlich vorhehält, gehört die Befugnis, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Zu der gewerbsmäßigen Verbreitung gehört an sich auch das Verleihen, vorausgesetzt, daß es einen gewerbsmäßigen Charakter hat. Die Möglichkeit, ein Buch durch besondern Aufdruck dem Geschäftsbetrieb der Leihbibliotheken zu entziehen, war unter dem frühern Recht wiederholt Gegenstand der Erörterung geworden; die Ansichten gingen darüber auseinander; vereinzelt wurde die Rechtsbeständigkeit eines solchen Verbots anerkannt, jedoch ist nicht zu bestreiten, daß die als herrschend zu bezeichnende Ansicht sich auf der: entgegengesetzten Standpunkt stellte. Der Regierungsentwurf des Urhebergesetzes von 1901 wollte die Möglichkeit, das Verbot des Verleihens vorzuschreiben, anerkannt wissen; das geltende Gesetz huldigt der gegen teiligen Auffassung und hat das Verleihen ausdrücklich von den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers ausgenommen Diese Ausnahme bildet die einzige, und es ist deshalb der Urheber für berechtigt zu erachten, im übrigen über die gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes, das ihm geeignet Erscheinende zu bestimmen, also entweder gewisse Schranken für die Verbreitung aufzustellen oder davon abzusehen. Es ist längst nicht mehr bestritten, daß diese Schranken örtliche sein können; der Begriff des geteilten Verlagsrechts, dessen Wichtigkeit namentlich im Musikalienverlage eine sehr weitreichende ist, beruht auf dieser Möglichkeit der Be schränkung der gewerbsmäßigen Verbreitung Aber auch zeit liche Schranken können von dem Urheber aufgestellt werden, und nicht minder sonstige, also insbesondere sachliche, d. h solche, die mit Rücksicht auf die Spezialisierung im Geschäfts und Verkehrsleben gewählt werden. Das Gesetz bietet keinen Anlaß die Zulässigkeit der Aufstellung solcher Schranken in Zweifel zu ziehen, und es ist geradezu inkousequent, lediglich die Zulässigkeit der örtlichen und zeitlichen Schranke an zuerkennen, diejenige der sachlichen dagegen zu bestreiten. Wenn aber der Urheber derartige Schranken aufgestellt und nur in dieser beschränkten Weise das ihm zustehende Recht im Wege des Verlagsvertrags übertragen hat, so müssen diese vom Verleger beim Vertrieb selbstverständlich beachtet werden; aber sie sind des weitern auch für den Dritten maßgebend. Hat der Dritte im Widerspruch mit einer solchen Beschränkung ein Exemplar erworben, so ist in diesem Erwerb kein zum weitern Vertrieb berechtigender Erwerb zu erblicken; vielmehr enthält dann der weitere Ver trieb des Exemplars einen Eingriff in die Rechte des Ur hebers, der diesen zum Vorgehen hiergegen berechtigt. Wenn in der Einsendung in Nr. 208 d. Bl. der Nach druck darauf gelegt wird, daß Bazare und Warenhäuser einen besondern Erwerbszweig bilden, so ist dieser Begründung nicht völlig beizupflichten. Es kommt gar nicht darauf an, ob diese Formen der Geschäftsberriebe besondre Erwerbs zweige bilden oder nicht, da es den: Verfasser unbenommen ist, die Uebertragung auch in andrer Weise zu beschränken als mit Rücksicht auf besondere Erwerbszweige. Ein Verbot des Verkaufs eines Buches, beispielsweise an die Mitglieder einer bestimmten Konfession, würde unbedenklich sein. Wenn nun in den Motiven zu Z 8 des Regierungs entwurfs gesagt ist, es müsse davon ausgegangen werden, daß Dritte, welche von dem Rechtsnachfolger der ausschließ lichen Befugnisse des Urhebers ein Exemplar mittelbar oder unmittelbar in berechtigter Weise erworben hätten, regel mäßig auch befugt seien, diese Exemplare ihrerseits weiter zu verbreiten, so liegt in dieser Bemerkung der Nachdruck und das Schwergewicht auf dem Worte »berechtigt«. Be rechtigt ist aber der Erwerb nicht, wenn er mit den ersicht lichen Vertriebsbeschränkungen in Widerspruch steht. Die Motive zu Z 11 sprechen sich über die gewerbsmäßige Ver breitung ausführlich aus und betonen insbesondre den Unterschied, der insoweit zwischen dem geltenden und früheren Recht besteht. Nach Z 25 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 war ein Eingriff iu das Urheberrecht durch die von einen: Andern bewirkte Verbreitung eines Werks nur unter der Voraussetzung verübt worden, daß das vertriebene Exemplar in widerrechtlicher Weise hergestellt worden war. Mißstände ergaben sich hieraus namentlich insoweit, als es sich nur um Verbreitung von Exemplaren in Deutschland handelte, deren Herstellung in einem Lande geschah, in welchem diese erlaubt war. Um diesen Mißständen wirksam zu begegnen, hat das neue Gesetz die Rechte des Urhebers insoweit erweitert, als die Verbreitung aller, also auch der rechtmäßig hergestellten Exemplare, nur mit seiner Genehmigung erfolgen kann.
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