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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1902
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- Deutsch
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- Saxonica
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215, 16. September 1902. Nichtamtlicher Teil. 7307 die ihm vom Künstler ausdrücklich abgetretenen Rechte erwirbt; o) jeder Eingriff in die Rechte des Zeichnungskünstlers an seinem Werke ist strafrechtlich zu ahnden. 2. Der Kongreß spricht seine Zustimmung aus zu dem von Herrn Osterrieth ausgearbeiteten Fragebogen behufs Vor nahme einer allgemeinen Umfrage über den gegenwärtigen Stand der rechtlichen Beziehungen zwischen Verlegern und Illustratoren. Das Centralbureau wird in jedem Lande eine besondere Kommission einsetzen, welche diesen Fragebogen den Inter essenten zustellen soll. Jede Kommission wird einen dem nächsten Kongreß zu unterbreitenden zusammenfassenden Bericht erstatten. II. Zuständigkeit der Gerichte in Preßaugelegenheiten. 1. Der fliegende Gerichtsstand, der darin besteht, daß die Verfolgung von Preßdelikten vor allen denjenigen Ge richten zulässig ist, in deren Bereich der angefochtene Artikel gedrungen ist, ist eine sowohl der Preßfreiheit wie dem rechten Begriff des Preßdelikts zuwiderlaufende Praxis. 2. Die Presse soll dankbar alle gesetzlichen Maßnahmen anerkennen, die dazu dienen, den Mißbrauch des fliegenden Gerichtsstandes zu beseitigen; sie giebt dabei denjenigen Re formen, welche sich auf dem Boden des gemeinen Rechts be wegen, den Vorzug. 3. So lange der fliegende Gerichtsstand noch besteht, soll der Angeklagte nicht gezwungen werden, sich am Gerichts- vrte einzufinden, sondern befugt sein, sich dort durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. L. Bcrufsfragcn. I. Berufswürde in Preßpolemiken. Der Kongreß pflichtet den von Herrn Singer in seinem bemerkenswerten Bericht entwickelten Gedanken bei und be tont die Notwendigkeit, nationale Fachgerichte, sowie ein internationales Fachgericht zur Wahrung der Würde bei Preßpolemiken und zum Schutze der geistigen und materiellen Interessen der Journalisten zu schaffen. Das Centralbureau wird beauftragt, Bestimmungen betreffend Einrichtung und Befugnisse dieser Institution auszuarbeiten. II. Herabsetzung der internationalen Posttaxen für den Zeitungsversand. 1. Der Kongreß spricht Herrn Berger für seine inter essante Arbeit und für die unermüdliche Thätigkeit, die er in den Dienst einer wichtigen und gerechten Sache stellt, den Dank aus. 2. Er ersucht alle Vereinigungen und Syndikate, seien sie im Centralbureau verbunden oder nicht, sowie die litte- rarischen Gesellschaften, die Autorenverbände, die Verleger, Buchhändler, Druckervereine u. s. w., gemeinsam bei den Behörden ihres Landes vorstellig zu werden, um die Re vision der Zeitungsversendungstaxen zu verlangen, damit ein gleichartiger, den wachsenden Bedürfnissen der modernen Civilisation besser entsprechender Tarif erzielt werde. 3. Der Kongreß bittet alle diese Genossenschaften, das Centralbureau über die gethanen Schritte und ausgesproche nen Wünsche auf dem Laufenden zu erhalten, damit die Arbeit aller Vereine zusammeugestellt und zu gegebener und gelegener Zeit ein Gesamtbild der Erwägungen entworfen werden kann, das die Schaffung einer einheitlicheren und mit den bestehenden übrigen Posttaxen weniger im Wider spruch stehenden internationalen Taxe erleichtert. — Die Höhe dieser von jedem Staate zu verlangenden einheitlichen Taxe wird erst bestimmt, nachdem das Centralbureau die Berichte der einzelnen Vereine erhalten hat. — Diese Be richte sollen dem Centralbureau so zeitig übermittelt werden, daß der nächste internationale Postkongreß mit den Vor schlägen dieses Bureaus bekannt gemacht werden kann. 4. Unterdessen empfiehlt der Kongreß, dem System der Zeitungsabonnements und dem von Deutschland dem Lissa- boner Kongreß eingereichten Entwurf eines Uebereinkommens gebührende Aufmerksamkeit zu schenken. III. Herabsetzung der internationalen Taxe für Preßdepeschendienst. Der leitende Ausschuß wird beauftragt, die möglichste Herabsetzung der internationalen Telegrapheutaxen mit allen Mitteln anzustreben. IV. Berufliche Bildung. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die berufliche Bildung der Journalisten möge im allgemeinen in das Studienprogramm der Universitäten der verschiedenen Länder ausgenommen werden. Immerhin sollen mit Rücksicht auf die Fachredakteure auch höhere Spezialschulen dieser Bildung einen Platz einräumen, und da, wo dies nicht möglich ist, besondere Fachschulen unter der Aufsicht der Preßvereine gegründet werden. 6. Gesetzliche, soziale und materielle Stellung der Journalisten in den verschiedenen Ländern. I. Entschädigungspflicht gegenüber entlassenen Redakteuren. 1. Der Kongreß fordert die Vereine der verschiedenen Länder auf, Schritte zu thun, um in die Gesetzgebungen be sondere Bestimmungen über die Entschädigungspflicht an entlassene Redakteure hineinzubringen. 2. Unterdessen spricht er den Wunsch aus, es möge sich für diese Entschädigungspflicht ein auf die Geflogenheiten eines jeden Landes aufgebautes Gewohnheitsrecht heraus- bildeu. 3. Der Kongreß spricht Herrn Luzzatti, dem hochver dienten Vorsitzenden der Vereinigung der italienischen Presse, sowie den Mituuterzeichnern des Gesetzeseutwurfs über den Arbeitsvertrag für Journalisten den wärmsten Dank aus. II. Wahrung der Rechte des Redakteurs im Falle Eigentumswechsels. Der Kongreß stimmt folgenden Anträgen zu: 1. Wenn infolge Eigentumswechsels der persönliche Charakter einer Zeitung oder Zeitschrift derart sich verändert, daß der Redakteur sich in der Unmöglichkeit befindet, seine Stellung weiter zu bekleiden, so hat er das Recht, den Ver trag aufzulöseu, gleichwohl aber die Bezahlung seines voll ständigen Honorars bis zum Ablauf des vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungstermins oder, je nach Um ständen, eine billige Entschädigung zu verlangen. 2. Selbst wenn der Eigentumswechsel nicht zur Folge hat, den Redakteur in die moralische Unmöglichkeit zu ver setzen, seine Pflicht zu erfüllen, sondern ihn bloß veranlassen kann, seinem Gewissen Zwang anzuthun oder seine berufliche Würde und seinen wissenschaftlichen Ruf zu gefährden, ent spricht es der Billigkeit, daß der Verleger ihm gestattet, un verzüglich aus der Redaktion auszntreten, und daß er ihm sein Salair bis zu dem erwähnten Kündigungstermin weiter- bezahlt. 3. Diese Grundsätze sollen auch auf das Verhältnis zwischen Berufs-Berichterstattern und ihren Zeitungen An wendung finden. 960»
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