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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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7308 Nichtamtlicher Teil. ^8 215, 16. September 1SV2. III. Pflichten der Zeitungen gegenüber den wegen Preßvergehen verurteilten Redakteuren. 1. Es ist wünschenswert, daß, wenn ein Redakteur für ein Preßvergehen zu einer Geldstrafe oder zu einer andern in Geld umwandelbaren Strafe verurteilt wird, ihm diese Summe von der Zeitung in allen denjenigen Fällen zurück erstattet werde, wo er, im Sinne und Geist seines mit dem Verleger abgeschlossenen Vertrages handelnd, einen ihm zu gesandten Artikel ausgenommen hat oder, bei eigener Abfas sung des beanstandeten Artikels, gemäß einem allgemeinen oder einem besondern Befehle vorgegangen ist. 2. Auch die Kosten des Strafprozesses sollen von der Zeitung jedesmal dann getragen werden, wenn sie die moralische Pflicht hat, die ausgesprochene Geldstrafe zu bezahlen. 3. Die Zeitung, welcher der verurteilte Redakteur an gehört, soll diesem das Honorar auch während der Haft bezahlen. I. Diese Grundsätze sollen auch auf das Verhältnis zwischen Berufs-Berichterstattern und ihren Zeitungen An wendung finden. IV. Beziehungen zwischen Presse und Buchhandel in Verfolgung gemeinsamer Interessen. 1. Der internationale Preßkongreß nimmt mit Genug- thuung von dem folgenden vom internationalen Verlegerkongreß an der vierten Tagung in Leipzig im Jahre 1901 angenom menen und ihm vom ständigen Verlegerbureau mitgeteilten Beschlüsse Kenntnis: »Der Verlegerkongreß spricht den Wunsch aus, das ständige Bureau möge sich mit den Journalisten vereinigungen und Preßsyndikaten zur Erörterung der all gemeinen Frage der Beziehungen zwischen Verlag und Tages presse in Verbindung setzen. 2. Mit Rücksicht auf die unbedingten Vorteile eines Zusammengehens der internationalen Preß- und Verleger kongresse für die praktische und wirksame Behandlung der Fragen von gemeinsamem Interesse für Buchhandel und Presse, ermächtigt der Kongreß den leitenden Ausschuß, auf das ihm vom ständigen Verlegerbureau gemachte Anerbieten, eine Verständigung hinsichtlich der Auswahl und Behandlung solcher Fragen anzubahnen, einzutreten. Leitender Ausschuß der internationalen Prehvereinigung.*) Vorsitzender: Herr **W. Singer-Wien (Oesterreich). II. Vorsitzende: „ **G. Schweitzer-Berlin (Deutschld.). „ **A. Hebrard-Paris «Frankreich). „ *E. Secrötan-Lausanne (Schweiz). Schriftführer: „ **V. Taunay-Paris (Frankreich). ,, **J- Janzon-Paris (Schweden). Schatzmeister: „ *G. Schweitzer-Berlin (Deutschld.). Deutschland: England: Belgien: Dänemark: Vereinigte Staaten Finland: Frankreich: Holland: Mitglieder: Herr *A. Osterrieth (Berlin). „ C. Stolz (Augsburg). „ I. H. Warden (London). „ Heizmann-Savino (Antwerpen). „ Carstensen (Kopenhagen). „ T. I. Keenan jun. (Pittsburg) John C. Hennessy (New Dort). „ Berndtson (Stockholm). „ A. Humbert (Paris). „ I. Doormann (Haag). *) Die Mitglieder, deren Namen mit einem Sternchen ver sehen sind, gehören dem Ausschüsse seit seiner ersten Ernennung in der Sitzung vom 17. Juni 1896 (Budapest) an; diejenigen Mitglieder, deren Namen zwei Sternchen tragen, bekleiden das gleiche Amt seit der in der Sitzung vom 21. Juli 1896 in Zürich erfolgten Konstituierung. Ungarn: Italien: Norwegen Portugal: Herr *J. Rakosi (Budapest). „ L. Luzzatti (Rom). „ M. Ferrari (Rom). „ *Christofersen (Christiania). „ *Megelhaös-Lima (Lissabon). Kleine Mitteilungen. Unverlangte Manuskriptsendung. Stillschweigender Verwahrungsantrag. — Ein Schriftsteller, der einem Theater direktor ein Manuskript ohne Bestellung übersendet, hat nach einem Urteil, das von der 14. Civilkammer des Landgerichts I zu Berlin ergangen ist und das die Vossische Zeitung mitteilt, Anspruch auf Rückgabe des Manuskripts oder Wcrtersatz. In dem Streitfall hatte ein Schriftsteller einem Direktor die Uebersetzung eines Ein akters übersandt und für sein Theater angeboten; dieser hatte es aber nicht angenommen und auch nicht zurückgesandt. Der Schriftsteller verlangte im Klagewege, daß der Direktor zur Herausgabe des ihm mittels Einschreibebriefes zugestellten Manuskripts, im Unvermögensfalle zur Zahlung von 100 ^ verurteilt werde. Vor der Civilkammer bekundete der gericht liche Sachverständige, Herr vr. Oskar Blumenthal, daß im Geschäftsverkehr zwischen Theatcrdirektoren und Bühnenschrift stellern die allgemein anerkannte Uebung bestehe, daß die den Bühnenleitern von den Bühnenschriftstellern zur Prüfung und etwaigen Aufführung eingesandten Stücke den Einsendern wieder zurückgesandt zu werden pflegen. Nach Ansicht des Gerichts mußte der Direktor in der Zusendung des Manuskripts außer dem Auf- führungs - Angebot noch den stillschweigend gestellten Antrag zur Verwahrung und Rücksendung im Falle seiner Nichtannahme sehen. Diesen zweiten Antrag zum mindesten habe er durch sein Nicht antworten angenommen. Cs sei mithin ein Verwahrungsvertrag im Sinne der ßß 688 ff. B. G.-B. zu stände gekommen, und der Verklagte hafte dem Kläger als Verwahrer im Falle seines Un vermögens zur Herausgabe des Manuskripts auf dessen Wert (100 ^), so lange er nicht Nachweise, daß ihm das Manuskript ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden abhanden gekommen sei. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Post. Deutliche Unterschrift. — Das Berliner Tage blatt brachte folgende Mitteilung, die wir der Papierzeitung entnehmen: Verschiedenen großen Berliner Firmen ging vom Hauptpostamt die Mitteilung zu, daß Postanweisungen und ein geschriebene Sendungen nicht mehr ausgeliefert werden könnten, wenn die Inhaber der Firmen nicht -deutlicher- unterschreiben würden. Da nun aber diese Unterschriften handelsgerichtlich eingetragen sind und infolgedessen an ihnen keine Aenderung vorgenommen werden kann, eine ermahnte Firma z. B. schon ein halbes Jahrhundert in derselben Weise unterschreibt, so meinen die Herren ein Recht auf ihre undeutliche Unterschrift zu haben. Eine Beschwerde ist bereits an die kaiserliche Ober-Postdirektion abgegangen, außerdem soll die Entscheidung des Staatssekretärs des Reichspostamts angerufen werden. In Oesterreich verboten. — Das k. k. Kreis- als Preß- gericht in Eger hat mit dem Erkenntnisse vom 10. September 1902, Pr. 46/2, die Weiterverbreitung der nichtperiodischen Druckschriften: s.) Vollständiger Ratgeber für das Leben in und außer der Ehe. Ein Lehrbuch für Erwachsene von vr. Herzog; d) das Familienbuch oder die Ehe ohne Kinder. Von Ur. rasä. Herzog-Bertinelly, prakt. Arzt, beide Druckschriften im Verlage von PH. Hülsemann, Leipzig, ohne Angabe eines Druckers nach 8Z 305 und 516 St.-G. verboten. Urkundenfälschung. — Das -Bunzlauer Stadtblatt- be richtet folgende Gerichtsentscheidung: Ein Fabrikant W. suchte durch die Zeitung ohne Angabe seines Namens weitere Arbeits kräfte für seine Korkfabrik. Um die Konkurrenz irre zu machen, war in der Anzeige gesagt, daß die Arbeiter für eine -neu zu er- ! richtende- Korkfabrik gesucht würden. Er erhielt darauf An erbieten von zweien seiner eigenen Arbeiter. Um diese auf die Probe zu stellen, ob sie, falls ihnen anderweite Stellung geboten würde, seinen Dienst verlassen würden, richtete er aus einer an dern Stadt an einen der Arbeiter einen mit der Schreibmaschine hergestclltcn, mit einem angenommenen Namen Unterzeichneten Brief, in dem er den Arbeiter als Werkmeister anzustellen sich bereit erklärte. Als der Arbeiter auf das Anerbieten einging, nahm er ihn mit einem neuen Schreiben unter demselben falschen Namen als Werkmeister an und sandte ihm am folgenden Tage ein Telegramm mit der Aufforderung, seine Stellung bei der Firma W. (also seiner eigenen) sofort zu kündigen, was der Arbeiter auch that. Nunmehr benachrichtigte er — immer unter dem angenommenen Namen — den Arbeiter, daß er ihn nicht in Dienst stellen werde,
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