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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020929
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190209290
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ckottanu ^uärs in 08snbaott kl. 2L. 99222. Lsi-A, 0., Op. 19. 2vsi Ll.-Obörs. kurt. u. 8t. 80. 1. .IligiKlstiiviiiiivA. I ^ 80 23. — <to. 8o. 2. Oisä sivss k-rbrsvilsv Osssllsv. 2 50 H. 24. 888livAsr, ^., Op. 8. 8^rivAgv - Oavotts k. kkts. 1 ^ 50 25. 8sbsrlsiv, 8., Op. 30. Dss Kiväss kruum. ^.väuuts k. ktts. 1 26. 8s^äriob, 8., 8us OsAsväs trist« paar 1s V. -lv.81g.lls. 1 ^ 80 ^ 27. — Nüolrsutuur: k. V. u. kiuno. 1 80 28. llübv, 8 dm., Op. 20. Das Osbsimais cksr Oloolrs, k. U.-Obor. kurt. a. 8t. 2 30 <^. 29. — clo., k. Asm. Obor. 2 ^ 30 30. 8 5 o 0« sr., 8cl., Op. 77. 2lvsi Asistl. OssüvAs 1. 1 Linkst. in. OrA. ock. 8arm. 8o. 1. Vatsr iiiissr, äsr 8u 5 ist im 8immsl. 1 31. — äo. 8o. 2. Vsrluss' miob uiobt. 1 10. äuli 1902. O. L.. Llsrnrn in I-sipziA. 99232. öo^äs, 0., Op. 4. 8o. 1. 6sbst, k. 1 tisks 8ivAst. m. OrA. oä. 8orm. 80 ^Ibsrt Latlilrs in LlaAästturA. 99233. k^rol, 8., Op. 2. Drei läeäsr 1. 1 8ivAst. rn. kkts. 8o. 1. Ooläammsr. 80 34. — äo. 8o. 2. Norgsss. 1 35. — äo. 8o. 3. Linäsrrsirn. 1 .B. 16. äuli 1902. O. Lisslsr's lVluoilrvsrlnA in DsipsiA. 99236. 8tix, 0., Op. 160. ksst-Ouvsrtur« k. Ar. Orobsstnr. kurt. 4 ^ 50 ^ n. 37. — äo. 8tinllllsn. 6 n. kaul Uslärrsr in Liga. 99238. 8 i«5ing,nn, 8., Vals« ä'ilinour pour Oornst uv. Leo. äs kiuuo. 1 50 39. Nuvtsukksl, 6. v., .Ilnttsr uvä loobtsr um 8xinnrs,äs. siltlivluuäisoliss Volilslisä 1. 1 8ivgst. in. kkts. 1 Llaisr in I'uläa. 99240. Llüllsr, 8. 8., Op. 28. lilmuvusl. V7gibuuobt8-ks8t8pisl 1. 8o1i, Asm. Odor u. Linäsrodor in. kkts. oä. 8urm. XluvisruusruA. 3 I7oslrs in AliääslburA. 99241. ^vroois, k. 6. vuv, kist 8sin. 8o1lLnäis«1is Kbupsoäis k. Ar. Orstl. 8t. 15 -/t n. Nichtamtlicher Teil. Verein der Buchhändler zu Leipzig. Außerordentliche Hauptversammlung am Montag den 22. September 1902, 3 Uhr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. Tagesordnung: Antrag des Vorstandes auf Abänderung der Verkaufs bestimmungen mit Giltigkeit vom 1. Januar 1903. Der Vorsteher Herr Hermann Credner eröffnete die Hauptversammlung mit den, Hinweis auf die satzuugsgemäß erfolgte Einberufung durch rechtzeitige Anzeige im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Er begrüßte die erschienenen Herren (etwa 160) und bemerkte, daß die Abänderungs vorschläge des Vorstandes zu den Verkaufsbestimmungen der Leipziger Buchhändler sich gedruckt in den Händen der Mit glieder befänden. Etwa gewünschte weitere Exemplare lägen auf dem Vorstandstisch zur Verfügung. Die vom Vorstande vorgelegten neuen Verkaufs bestimmungen lauten wie folgt: Verkaufsbestimmungcn. (Vorgelegt in der außerordentlichen Hauptversammlung am 22. September 1902.) 1. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßlger oder in unbestimmter Fassung ist verboten. 2. Ein öffentliches Angebot wird, außer durch offene oder ge schlossene Rundschreiben, Ankündigungen in Zeitungen, Zeit schriften, Katalogen re., auch dann als erfolgt angenommen, wenn dasselbe in Schaufenstern oder in anderen Vorrichtungen dem Publikum vor Augen gelegt worden ist. 3. Bei Verkäufen an das Publikum nach auswärts sind die, von den vom Börsenverein anerkannten Orts- und Kreisvereinen für das betreffende Gebiet aufgestellten Verkaufsbestiminungen einzuhalten. 4 Ueber den Verkauf von Büchern, Landkarten rc. (im Gegensatz zu Musikalien) an Kunden (im Gegensatz zu Wiederverkäufern) wird für den Leipziger Platzverkehr bestimmt: a) keinerlei Rabatt darf gewährt werden: «.bei Verkäufen bis zu einem Ladenpreis von drei Mark weder bei Barzahlung noch auf Rechnung; /S. bei Zeitschriften, die mehr als zwölfmal im Jahre er scheinen; b) bei Verkäufen, die nicht unter a fallen, darf ein Rabatt von 5"/g bei Barzahlung oder auf Rechnung gewährt werden. Vergünstigungen, die, wenn auch indirekt, einer Erhöhung des Rabatts über 5"/„ hinaus gleichkommen, sind verboten; o) für die in Leipzig eingeführten Schulbücher gelten die Preise des im Aufträge des Vereins herausgegebenen Verzeichnisses als Nettoverkaufspreise; Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 69. Jahrgang- ä)zu beliebigen Preisen dürfen verkauft werden: «. einzelne beschädigte Bücher, die wegen der Beschädigungen nicht als neue verkauft werden können; L. solche ältere wissenschaftliche Artikel, für die deren Verleger den Verkauf unter dem Ladenpreise zum Zweck antiquarischen Vertriebes gestattet hat; Bücher, deren Ladenpreis aufgehoben ist. Der Ladenpreis ist als aufgehoben anzusehen: ««. sobald der Verleger die Aufhebung erklärt oder Veran staltungen getroffen hat, die einer Aufhebung gleichstehen; /»/?. sobald der Verleger die Restauflage eines Buches rc. zum antiquarischen Vertriebe verkauft hat; für Exemplare veralteter Auflagen. Das Angebot solcher Werke darf nur in einer Form erfolgen- die den antiquarischen Charakter in unzweifelhafter Weise er kennen läßt. In Mischkatalogen müssen alle unter dem Laden preise angezeigten Bücher den Zusatz »antiquarisch- oder »herab gesetzt- haben; Zusätze wie -wie neu- sind nicht zulässig. -Mischkataloge- sind solche Kataloge, welche neue und alte Bücher in einer Reihenfolge aufführen. Als antiquarische Kataloge bezw. Anzeigen gelten nur solche, welche durch ihren Titel bezw. ihren Wortlaut und ihren wesentlichen Inhalt deutlich als antiquarische Angebote enthaltend sich kennzeichnen; Umschreibungen für antiquarisch wie »Gelegen heitskauf- oder -Gelegenheitsexemplar- zu gebrauchen, ist unzulässig. 5. In für das Publikum bestimmten Katalogen sind alle Bemer kungen unzulässig, die den Bezug durch eine andere Firma am Platze ausschließen oder beschränken. 6. Konsumvereine und andere nichtbuchhändlerische Genossenschaften gelten nicht als Wiederverkäufer, sondern sind wie Kunden zu behandeln. 7. Bei Verkäufen an Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken, die von dem Vorstande des Vereins als unter diese Bestimmung fallend ausdrücklich anerkannt worden sind, darf mit Ausnahme der in 4a fcstgelegten Fälle ein Rabatt bis zu 10°/g gewährt werden. 8. Verlegern ist es in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesell schaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen ent weder selbst oder durch Vermittlung einer Sortimentsbuch handlung zu liefern. 9. In Bezug auf Musikalien wird besonders festgesetzt: a) bei Verkäufen bis zu einem Ladenpreis von 1 ^ darf keinerlei Rabatt gewährt werden; b) es ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabatts: «.als 25"/„ von den Ordinärartikeln; /?. als IO"/, von den Nettoartikeln, vornehmlich den billigen Ausgaben der Firmen: Andre, Breitkops L Härtel, Litolff, Peters, Schuberth L Co., Steingräber rc.; /. als So/, von den Nettoartikeln, die der Verleger nicht höher als 33st,°/g rabattiert; 0) Verlegern und Sortimentern ist es in Ausnahmefällen ge stattet, größere Partien eines Werkes an Behörden, Institute, 1017
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