Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19020929
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190209290
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19020929
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-09
- Tag1902-09-29
- Monat1902-09
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
226 2?>. September 1S02. Nichtamtlicher Teil. 7739 nicht unterrichtet sein dürfte, dies vielmehr zur Kompetenz des Börsenvereins-Vorstandes gehöre und der Vorstand des Leipziger Vereins entsprechende Anfragen aus dem Kreise der Vereinsmitglieder nicht würde beantworten können. An der Besprechung dieses Antrages beteiligten sich außer den beiden Genannten noch die Herren Johannes Friedrich Dürr (der den Antrag Harrassowitz unterstützte), Streller und Heitmann. In der Abstimmung wurde der beantragte Zusatz zu Ziffer 3 mit -9 gegen 60 Stimmen angenommen. Bei Ziffer 4 nahm Herr Streller das Wort »Ver günstigungen« zum Anlaß einer Anfrage, was darunter ver standen werden solle, ob beispielsweise auch die Gewährung von ratenweiser Abzahlung eines Kaufpreises nicht etwa als eine Vergünstigung aufzufassen sei, die indirekt einer Rabatt gewährung über 5 Prozent hinaus gleichkäme und also nach dem Wortlaut dieses Absatzes verboten werden müsse Es sei doch dringend erforderlich, klare Bestimmungen zu schaffen, damit man immer genau wisse, was man zu thun habe und nicht erst zu Müller oder Schulze gehen müsse, UM von ihnen sich Rats zu erholen, was hier rechtens sei und was nicht Vorsteher Herr Cr ebner: Man habe seit langen Jahren im Leipziger Verein und im Börsenverein genau gewußt, was man unter »Vergünstigungeü«, wie sie hier verboten würden, zu verstehen habe. Was bisher klar und unzwei deutig gewesen sei, werde ja wohl auch weiter klar bleiben, und zwar ohne daß man das Bedürfnis empfinde, zu Müller und Schulze zu gehen, um sie als Ratsfreunde in Anspruch zu nehmen. Es handle sich um einen ehrbaren Stand, um den ehrbaren Stand der Buchhändler, und uM Ver einbarungen auf Grundlage der Erfahrungen langer Jahre tüchtiger Geschäftsleute, über deren Willen kein Zweifel sei, und die sich mit Vertrauen entgegenkonimen müßten. Man könne auch nicht erwarten, daß der Vorstand einen Kom mentar zu dieser Vorlage ausarbeite, um die Bedeutung jedes einzelnen Wortes festzulegen. Zu dem Absatz in Ziffer 4: »Das Angebot solcher antiquarischer Werke darf nur in einer Form erfolgen, die den antiquarischen Charakter in unzweifelhafter Weise erkennen lassen«, war ein Antrag Graf und 16 Genossen eingebracht worden: »Die Hauptversammlung wolle beschließen, hinter »erkennen lassen« die Worte anzufügen: »»doch so, daß der Preis, zu dem sie ans Publikum abgegeben werden, nicht höher ist als der Bar-Aus lieferungspreis des Verlegers««. Hierzu war eine schriftliche Begründung eingegeben worden, die von dem Herrn Vorsteher Credner verlesen wurde. Auf die Bemerkung des Herrn Vorstehers Credner, daß der Antrag gegenstandslos sei, weil der Wortlaut des betreffenden Passus aus der Restbuchhandelsordnung des Börsenvereins entnommen sei, wurde der Antrag gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt (Herr Graf hatte für seine Person sich bei den Ausführungen des Herrn Vor stehers beruhigt) Ziffer 4 wurde hierauf in allen ihren Abteilungen und Unterabteilungen angenommen. Zu Ziffer 5 gab der Herr Vorsteher die Erläuterung, daß diese Bestimmung nicht neu sei, vielmehr schon im Jahre 1899 auf Antrag des Vereins der Leipziger Sorti menter und Antiquare beschlossen worden sei. Hier erscheine sie nur zum ersten Male gedruckt. Herr Friedrich Meyer bekämpfte die Aufnahme dieser Bestimmung. Die Kollegen vom Antiquariat machten häufig die Erfahrung, daß, wenn sie mit großen Kosten und viel Sorgfalt zusammengestellte, gut ausgestattete Kataloge herausgebracht und ihrem Kunden gesandt hätten, dieser den Katalog gern annehme, auch mit seiner Anerkennung nicht zurückhalte, seine Aufträge daraus aber einem andern zu kommen lasse. Demgegenüber sollte der herausgebende Antiquar doch wenigstens die Befugnis haben, seine Kon kurrenten von der Ausführung dieser Aufträge durch eine ausdrückliche Erklärung auszuschließen. Herr Vorsteher Credner erwiderte, daß in den Be stimmungen nicht jeder einzelne mögliche Fall festgelegt und geordnet werden könnte. Die Thatsache liege vor, daß die große Mehrheit der Sortiments- und Antiquar- Mitglieder des Vereins so beschlossen und die Aufnahme der Bestimmung beantragt habe. Auf den weiteren Einwand des Herrn Friedrich Meyer, daß der gesetzliche Bestand dieser Bestimmung ihm nicht völlig zweifelsfrei erscheine, erwiderte der protokoll führende Rechtsbeistand des Vereinsvorstandes, Herr Rechtsanwalt vr. An schütz, daß ein Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung seines Erachtens nicht vvrliege. Nach einer Bemerkung des Herrn Streller, Ziffer 5 durch Hinweis auf das Gesetz, die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs betreffend, zu ersetzen, und einer Erwiderung des Herrn Vorstehers wurde Ziffer 5 von der Hauptver sammlung einstimmig angenommen. Ziffer 6 wurde nach einem lebhaft geführten Meinungs tausch der Herren Heitmann und Vorsteher Credner mit allen gegen die eine Stimme der Herrn Heitmann an genommen Zu Ziffer 7 bemerkte Herr Vorsteher Credner, daß der Schwerpunkt dieser Bestimmung in den Worten: »die vom Vorstande des Vereins als unter diese Be stimmung fallend ausdrücklich anerkannt worden sind« liege. Hieraus erwachse den Sortimentern die Aufgabe dem Vorstande bis spätestens zum Tage des Inkrafttretens die hier in Frage kommenden Behörden und Bibliotheken zu bezeichnen. Den Sortimentern allein könne die Entscheidung dieser Frage nicht überlassen bleiben; die Entscheidung darüber, wem der Rabatt bewilligt werden dürfe, müsse dem Vorstande Vorbehalten bleiben. Herr Zuckschwer dt äußerte sein Erstaunen, daß diese Bestimmung für die Dauer Geltung haben solle, während ei nach den Erklärungen, die in einer der letzten Sortimenter- Versammlungen von autoritativer Seite gegeben worden seien, bisher habe annehmen müssen, daß sie nur zur Erleichterung des Uebergangs auf beschränkte Zeit geschaffen sei, da gerade die wichtigsten Bibliotheken mit zweijährigem Etat arbeiteten und auch viele der bestehenden Lieferungsverträge auf diese Zeit abgeschlossen seien. Auch verstehe er nicht, weshalb gerade die sichersten Bücherkäufer mit dem höchsten Rabatt bedacht werden sollten. Bei der Organisation des Börsenvereins und der strengen Handhabung seiner Gewalten sei es doch un denkbar, daß die Leipziger Bibliotheken von auswärts billiger bedient würden, als es den Leipziger Handlungen möglich sei, und auch das Wohlwollen der Bibliothekare und das verständnisvolle Eingehen der Behörden auf die Wünsche des Leipziger Buchhandels biete eine gewisse Sicherheit gegen Verlust dieser Kundschaft. Herr Konsul Harrassowitz betonte, daß es ein Unding sei, den Leipziger Buchhandel durch schärfere Bestimmungen mehr einzuschränken, als es anderweit im Buchhandel geschehe. Herr Adolf Rost forderte eine möglichste Beschränkung der unter Ziffer 7 aufnehmbaren Bibliotheken und Behörden. In Leipzig dürften der Buchhandel und seine Wünsche bei den städtischen sowohl, wie bei den staatlichen Behörden eine 1017*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder