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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1902
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- Deutsch
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223, 25. September 1902. Nichtamtlicher Teil 7621 Verlagsrechts zu übertragen, ist mit dem Uebertragungsrecht identisch, das dem Verleger zusteht, d. h. der Verwalter kann die Uebertragung nur in denselben Fällen und unter den selben Voraussetzungen vornehmen, wie der Verleger selbst; die Konkurseröffnung hat nicht die Bedeutung, daß der Verwalter in weitergehendem Umfange dazu, befugt wäre als der Verleger. Die innere Begründung hierfür ergiebt sich aus der Stellung des Konkursverwalters zu dem Gemein schuldner. Der Verwalter gilt als Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners; es würde aber mit den allgemeinen Grund sätzen nicht zu vereinbaren sein, wollte das Gesetz dem Konkursverwalter mehr Rechte insoweit einräumen, als dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten und Rechtsvorgänger, dem Verleger, zugestanden sind. (Vgl. auch Z 36 Abs. 2 des Verlagsgesetzes.) Hierüber bestand Einigkeit, und es kann diese Frage ja auch nicht den Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bilden. Der Konkursverwalter berief sich darauf, daß für die Uebertragung eines fachlich abgegrenzten Teils eines Verlagsgeschäfts die Zustimmung des Urhebers des Werks ebensowenig erforderlich sei wie für die Veräußerung des Verlagsgeschäftes überhaupt, und wollte das juristische Werk um deswillen als Fachabteilung betrachtet wissen, weil es allen übrigen Verlagsgegenständen gesondert gegenüber stehe. Diese Auffassung kann indessen nicht als zutreffend angesehen werden, obwohl zuzugeben ist, daß ihre Verteidiger in der Lage sind, sich zu ihren Gunsten auf eine Aeußerung der Regierungsvertreter im Laufe der Verhandlungen der Reichs tagskommission zu berufen. Aus der Entstehungsgeschichte des vielumstrittenen K 28 ergiebt sich, daß man sich über die inhaltliche Tragweite des Begriffs »fachlich abgegrenzter Teil« nicht einig war und von der Aufnahme desselben in das Gesetz um deswillen auch Abstand nahm. Seitens eines Kommissars des Bundes rats wurde gelegentlich erklärt, daß die Uebertragung der Verlagsrechts ohne Zustimmung des Urhebers auch dann ge schehen könne, wenn die fachlich abgegrenzte Abteilung nur aus einem einzigen Werke bestehe. Daß diese Meinung von der Kommission oder dem Reichstag gebilligt wurde, ist aus den Verhandlungen nicht ersichtlich. Man wird um so weniger geneigt sein dürfen, sie anzunehmen, weil sie mit dem Wort laut des Gesetzes nicht zu vereinbaren ist. Das Gesetz ver langt die Zustimmung des Urhebers zu der Veräußerung stets dann, wenn der Veräußerungsvertrag nur über einzelne Werke abgeschlossen wird; die Veräußerung einzelner Werke bezw. der Verlagsrechts an ihnen steht aber im Gegensatz einmal zu der Veräußerung der Gesamtheit der Werke, so dann zu der Veräußerung einer Mehrheit von Werken. Lediglich in den Fällen der einen und der andern Alter native braucht die Zustimmung des Urhebers nicht eingeholt zu werden; sie ist dagegen unbedingt geboten, wenn nur ein einziges Werk den Gegenstand des Veräußerungsvertrags bildet. Der Wortlaut des Gesetzes gestattet nicht, in dieses Unterscheidungen hineinzutragen. Berücksichtigt man die langwierigen und mühevollen Verhandlungen, aus denen 8 28 hervorgegangen ist, insbesondere die zahlreichen Be denken, die gegen die Zulassung der Uebertragung des Ver lagsrechts geltend gemacht worden sind, so muß am Wort laut des Gesetzes mit größter Peinlichkeit festgehalten werden. Es kann also schon mit Rücksicht hierauf die von dem Konkursverwalter vertretene Auffassung nicht als zutreffend erachtet werden. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man aber, wenn man den Begriff des »fachlich abgegrenzten Teils« in Betracht zieht, der in den Kommissionsoerhandlungen mehrfach verwertet wurde; die Auffassung, daß der fachlich abgegrenzte Teil eines Verlagsgeschäfts aus dein Verlag Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. K9. Jahrgang. eines Werks bestehe, erscheint doch, von den Fällen ab gesehen, in denen es sich um den Verlag eines vielbändigen Werks handelt, recht bedenklich. Es bedarf aber gar nicht der Verwertung dieses Arguments, um das soeben festge stellte Ergebnis der Auslegung als das allein der Absicht der Gesetzgebung Entsprechende zu erachten, da das erste vollkommen hierfür ausreicht. Somit kann das Verlagsrecht an einem einzelnen Werke unter allen Umständen und ausnahmslos nur mit Zu stimmung des Autors übertragen werden, es sei denn, daß diese ohne wichtigen Grund verweigert wird, und dies gilt nicht minder für den Konkursverwalter wie für den Ver leger selbst. Noch einige Plaudereien über den Absatz deutscher Bücher und Zeitschristen nach Nord Amerika, sowie über anderes. Von Ernst Steiger. (Vergl. Börsenblatt Nr. 85, 86, 221.) II. l. Seit beinahe fünfzig Jahren habe ich mich mehr oder weniger lebhaft mit der Nachdrucksfrage beschäftigt Diese Sache war mir um so interessanter, je mehr anscheinend alle deutschen Schriftsteller und alle deutschen Verleger mit der Anschauung der Amerikaner (mich eingeschloffen) differierten. Wenn nicht auch aus andern Gründen, so hat es mir darum Genugthuung bereitet, daß ich meine Autobiographie schreiben und drucken konnte, weil ich darin auf sechzig Seiten etwas über den Nachdruck zu sagen Gelegenheit fand. Ein gut Teil mehr hatte ich schon dreißig Jahre früher in meinen Broschüren: -Der Nachdruck in Nordamerika. Mein Wirken als deutscher Buchhändler.- (Ende November, 1866.) »Mittheilungen über den Vertrieb deutscher Bücher und Zeit schriften in den Vereinigten Staaten.- (Ende April, 1868.) und »Deutscher Buchhandel und Presse, und der Nachdruck deutscher Bücher in Nord-Amerika.- (April, 1869.) (die sämtlich nicht mehr zu haben sind), sowie auch in »Steiger's Literarischer Monatsbericht« (1869—71) ver öffentlicht. Meine ketzerischen Anschauungen haben mir eine Fülle von Ausdrücken des Widerspruchs eingetragen. Ich habe meine Freude darüber gehabt und bin auch jetzt Roch der Meinung von Rechtsgelehrten, — vom einfachsten, gesunden Menschenverstand nicht zu sprechen —: »Was nicht verboten ist, ist erlaubt«. Hunderte, nein, Tausende von analogen Fällen und Verhältnissen lassen sich anführen, — die Intelligenz eines Jeden bedarf meines Hinweises nicht. Wenn sich solch oder irgend ein Zustand unbequem oder unvorteilhaft erweist, so wird auf geeignetem Wege Abhilfe getroffen. Demgemäß sind z. B. die internationalen Verlagsverträge entstanden, die erst einzelne deutsche Staaten und dann das Deutsche Reich mit fremden Ländern abschloffen, zunächst mit England, Frankreich u. s. w. Wer nach dieser Zeit in Deutschland ein englisches oder französisches Buch nachdruckte, wurde belangt und bestraft, wie es in Ordnung war. Wer aber amerikanische, spanische, portugiesische, italienische, polnische, russische u. s. w. nachdruckte, wurde nicht belangt und nicht bestraft, einfach weil kein Gesetz, kein inter nationaler Vertrag existierte, der das Nachdrucken dieser Bücher den deutschen Verlegern verbot. Und hat jemand gewagt, diese deutschen Verleger, die von ihrem unbestrittenen Rechte Gebrauch machten, »Nach drucker« oder »Piraten« oder dergleichen zu nennen? 1001
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