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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1902
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- Deutsch
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7988 Nichtamtlicher Teil. 232, 6. Oktober 1902. dessen Bevollmächtigten persönlich erfolgen soll, wäre viel leicht ganz im ^Sinne mancher Zeitungen, die nicht wissen »wohin mit dem Segen«. Die praktische Ausführung dieses Vorschlages dürste indes zumeist auf solche Schwierig keiten stoßen, daß wenige Buchverleger sich auf die Dauer dieses Aushilssmittels bedienen möchten. Es bestehen thatsächlich auf diesem Gebiete Uebelstände, deren Beseitigung gewiß beiden Teilen angenehm wäre. Der Weg zur Besserung ist auch bereits von einsichtigen Buch verlegern eingeschlagen worden, die den Zeitungsverlegern keine unverlangten Zusendungen machen, vielmehr vorerst dort anstagen — unter Titelangabe, vielleicht auch Vorlage eines Prospektes rc. —, ob die betreffende Zeitung sich ver pflichtet, nach Lieferung des Werkes für dessen Besprechung Sorge zu tragen oder das Buch zurückzugeben, sofern es sich nach genauer Durchsicht etwa nicht zur Besprechung eignen sollte. Dann besteht über die Rechtsfrage für keinen Teil ein Zweifel. Dieses so einfache wie zweckmäßige Verfahren sollte allmählich zur Regel werden gegenüber dem jetzt noch sehr verbreiteten Modus der schablonenmäßigen Zusendung an Dutzende von Zeitungen. Letztere Art mag besteben bleiben, wo es sich um Schriften geringen Wertes und Umfangs handelt, deren Schicksal der Verleger dem Zufall oder guten Glück über lassen will. W. Keil, München. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Vom Land gericht Braunschweig ist am 22. Juli d. I. der Schriftsteller Max Schelper wegen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung zu vier Jahren Zuchthaus und Nebenstrafen verurteilt worden. Neben andern Strafthaten hatten auch folgende zur Verurteilung geführt. Der Angeklagte ging in die Kaserne, erklärte, der Leut nant v. K. sei einer Buchhandlung 10 schuldig, zeigte eine gefälschte quittierte Rechnung vor und erhielt die 10 Ebenso machte er es im Offizierkasino, wo er zwei gefälschte Quittungen über gelieferte Schriften von derselben Buchhandlung vorzeigte und 11 ^ 50dafür erhielt. — In seiner Revision beschwerte sich der Angeklagte hauptsächlich darüber, daß ihm keine mildern den Umstände zug.ebilligt worden seien, da doch vom Gericht an erkannt worden sei, daß er sich in der größten Not befunden habe. Seine ehrlose Gesinnung sei in keiner Weise nachgewiesen. — Das Reichsgericht fand im Urteil des Landgerichts keinerlei Gesetzes verletzung und erkannte auf Verwerfung der Revision. Weihnachtsgeschäft an Sonntagen. — Der Central- ausschutz kaufmännischer, gewerblicher und industrieller Vereine in Berlin hat sich in seiner letzten Sitzung mit der Frage beschäftigt, welche Stunden zur Freigabe für den Geschäftsverkehr in den offenen Ladengeschäften an den Sonntagen vor Weihnachten zu empfehlen seien. Zunächst wurde festgestellt, daß für Sonderbe stimmungen folgende Sonntage in Betracht kämen: der 7., 14. und 21. Dezember d. I. Es wurde beschlossen, dem Polizeipräsidium für ein verlängertes Offenhalten der Ladengeschäfte im allgemeinen die Zeit von 1 — 9 Uhr nachmittags, jedoch im Handel mit Nahrungs und Genußmitteln sowie mit lebenden Blumen die Stunden von 8—10 Uhr vormittags und 12—8 Uhr nachmittags vorzuschlagen. Es hat sich herausgestellt, daß die meisten Geschäftsinhaber keinen Wert darauf legen, daß ihnen die Zeit von 8 bis 10 Uhr vor mittags freigegeben werde. Sowohl im Interesse des Publikums wie der Angestellten wurde daher auf Grund der vom Präsidium des Centralausschuffes angestellten Ermittelungen darauf verzichtet, allgemein, abgesehen von den erwähnten Ausnahmen, ein Offen halten der Geschäftsräume in den Morgenstunden jener Sonntage zu befürworten. Ladenschluß (Entscheidung des k. Kammergerichts zu Berlin, mitgeteilt in der Juristenzeitung 1902, Nr. 19, von Geh. Ober justizrat Groschuff, Senatspräsident). — Der Z 139 s der Reichs- Gewerbe-Ordnung spricht nicht vom Verschließen der Verkaufsstelle, sondern vom Schließen derselben. Der Zusatz -für den geschäft lichen Verkehr- wäre überflüssig und unverständlich, wenn ein eigentlicher Verschluß gemeint wäre, und die Erlaubnis, die schon anwesenden Kunden weiter zu bedienen, wäre mit solcher Auslegung nicht vereinbar. Unter Schluß der Verkaufsstelle ist vielmehr der sogenannte Geschästsschluß gemeint. § 139s entspricht durchweg dem § 41a der Reichs - Gewerbe - Ord nung. Wie dieser für offene Verkaufsstellen im Interesse des Geschäftspersonals den Geschäftsschluß für gewisse Stun den an Sonn- und Festtagen anordnet, so bestimmt Z 139 s das Gleiche für gewisse Nachtstunden. Beide Paragraphen ver folgen dieselben Zwecke und müssen überall gleichmäßig verstanden werden. Deshalb darf auch Z 139s nicht dahin ausgelegt werden — ebensowenig wie Z 41a — daß der Geschästsschluß dem Pu blikum oder der Polizei gegenüber äußerlich besonders er kennbar gemacht werden müsse. Es genügt, daß er thatsächlich besteht und daß der Richter ihn festzustellen in der Lage ist. Mehr ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn also bei zufälligem Offen stehen der Ladenthür cintretenden Kunden die Verabfolgung von Waren verweigert wird, so ist damit der Ladenschluß genügend dokumentiert. (Urt. S. 358/02 v. 22. Mai 1902.) Der deutsch-amerikanische Litterar-Bertrag. (Vergl. Börsenblatt Nr. 63, 70. 81, 114, 131, 223, 224, 228.) - Den Stimmen über den deutsch-amerikanischen Litterar-Vertrag von 1892, die kürzlich hier zu Worte gekommen sind, sei aus einem Briefe eines New Parker Hauses an ein Leipziger Haus die nach nachfolgende hier angereiht, von der freilich bemerkt werden muß, daß sie aus einem Musikaliengeschäft stammt: . . . .-Wir glauben, daß die deutschen Buchhändler eine große Unklugheit begehen, wenn sie den Urheberschutzvertrag mit den Vereinigten Staaten kündigen Die englischen Verleger lassen viele Werke hier setzen und lassen sich dann die Platten nach drüben kommen. Wir selbst haben für eine Londoner Firma zwei umfangreiche Bücher auf diese Weise hier geschützt. Bei Büchern in englischer Sprache läßt sich das recht gut aus führen, da unsere großen Druckereien die nötigen Erleichterungen bieten. Bei Büchern in deutscher Sprache ist man auf eine ge ringe Anzahl Druckereien angewiesen, die der schwachen Konkurrenz wegen hohe Preise berechnen. Es wäre vielleicht ausführbar, daß die deutschen Buchverleger hier eine unabhängige Aktiendruckerei eröffnen würden, um deutsche Verlagswerke hier zu setzen und die Platten nach drüben zu senden. — Wir glauben, die dortigen Herren Buchhändler können sich darauf verlassen, daß ein hoher Zoll auf Bücher in deutscher Sprache die Antwort auf die Kündi gung des Urheberrechts-Schutzvertrags mit den Vereinigten Staaten sein wird. Die Herren können durch die Kündigung nichts ge winnen, aber sehr viel verlieren- .... Neues von Max Klinger. — Max Klinger, dessen -Beethoven- bekanntlich viel Aufsehen gemacht hat, hat auch einen Entwurf zu einem Brahms-Denkmal für Wien geschaffen und noch am letzten Tage der für den Wettbewerk vorgesehenen Frist persönlich in Wien eingereicht. Das Brahms - Denkmall soll nicht nur das Andenken des berühmten Tondichters sesthalten, sondern zugleich eine neue künstlerische Zierde der Stadt, ins besondere des Wien-Boulevards und des Karlsplatzes sein. Das Monument soll aus einem engern Wettbewerb von vier Künstlern erstehen, die zur Teilnahme eingeladen wurden. Es sind drei Wiener Bildhauer: Benk, Kundmann und Weyr, zu denen sich als einziger Ausländer Max Klinger gesellt. Deutsche in Europa. — Die -Mitteilungen des deutschen Schulvereins zur Erhaltung des Deutschtums im Auslande- geben folgende zahlenmäßige Darstellung der Verbreitung des Deutschtums in Europa: Im Deutschen Reich selbst beträgt die Zahl der Deutschen nach der jüngsten Zählung vom 1. Dezember 1900 im ganzen 52113159. Nach der Zählung von 1890 hatte Oesterreich damals 8 662 000 Deutsche; für Ungarn liegt das endgiltige Ergebnis der Zählung vom 31. Dezember 1900 vor, wonach die Zahl der dortigen Deutschen 2133181 beträgt, eine Zahl, die hinter der Wirklichkeit aber sicherlich erheblich zurückbleibt. Alle folgenden Zahlen sind das Ergebnis von möglichst genauen Schätzungen auf Grund des Materials der jeweils jüngsten Volkszählung. Danach gab es Deutsche im Jahre 1895 in Bosnien und Herzegowina 30 000, 1891 in Liechtenstein 9400, 1888 in der Schweiz 2 083 000, 1895 in Luxemburg 200 000, 1890 in Belgien 3 420 000, 1889 in den Niederlanden 5 094 800, 1896 in Frankreich 500 000, 1890 in Dänemark 50000, in Schweden 5000, in Norwegen 2000, 1891 in Großbritannien und Irland 100 000, 1897 in Rußland 2 001 840, 1894 in Rumänien 50 000, 1895 in Serbien 6400, 1893 in Bulgarien 3600, 1890 in der Türkei 15 000, 1896 in Griechenland 1000, 1898 in Italien 50 000, 1897 in Spanien 3000, 1890 in Portugal 1000. — Das macht alles in allem eine Kopfzahl von 76 534 380. Auf das geschlossene deutsche Sprachgebiet fallen davon etwa 72 000 000. Zusammen bilden diese Deutschen mehr als ein Fünftel der gesamten europäischen Bevölkerung.
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