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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1902
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- Deutsch
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7986 Amtlicher Teil. °äk 232, 6. Oktober 1S02. Alfred Hölder in Wien ferner: 8000/8001 Piper, Schloß Tirol. 1 Rank, Eisenbahntarif-Technik. 1 40 -j. Hilscher, Das österreichisch-ungarische und internationale Eisen- » bahn-Transportrecht. 4 ^ 40 /olgsr, Das üomivsrrislls LüduvAsvsssv in Dn^ianä. 6u. 3 Dam. Lneas in Elberfeld. 7997 Stein, Jahrbuch für die evangelische deutsche Jugend. Geb. 1 ^ 20 H. E. S. Mittler L Sohn in Berlin. 7998 Lls.rins-Iasoösnbuoö. I. labrA. 1903. 6sb. 4 Ois l'Iottsn-Llanövsr 1902. 1 LUsSSASsobiebtllolis üiiixslseöriklsv. IlrsA. v. Urosssv Kensral- stabs, irrisASb^sebiolikl. ^btsilun^ 1, Ilskt 31: LrisAsbrauolr jin ÜLvdürisAs. 1 ^ 25 Nr. 227, S. 7789. Otto L Co. in Leipzig. 7999 Lsriuann, Ls giedt irsins eonstitutionslls L^püilis. 2 ^1. E. Pierson s Verlag in Dresden. 8002/03 Rittsr, Von äsr Müs. 3 ; Asb. 4 kuoünsr, ünna kulanä. 5 ; Asb. 6 ./«!. Internationale Anstalt für Litteratnr und Kunst I. I. Plaschka in Wien. 7997 von Salvator, Der Erlöser. 2 Schlesier L Schweikhardt in Stratzburg. 7999 Uartkuss, ilang- und ^Voönungslists kür sänuntlioüs Lorninalläo- öoööräsn, Vruppsutösils und LlilitärvsrrvaltunAsdsüördsn dss 15. ^rrnssüorps. 1902/03. Mkt 1. 50 H. Sooists ck'Vckitious littsrsirss st srtisticzuss, I-idsrsirio Paul Ollendorff in Paris. 8003 Nuldksld, l/'^ssoolss. 3 kr. 50 o. Lols, lu'au ds>L st Iss koross inoonnuss. 3 kr. 50 o. ds 8axsl, I-'Indisorstion ds 1a Visomtssss. 3 kr. 50 o. ülaupassant, i.g klorla. 3 kr. 50 o. Nariston, Uns üistoirs d'amour. 3 kr. 50 o. Usüor, Uissovs. 3 kr. 50 o. Otto Spamer in Leipzig. 7996 Lausch, Die Kinderstube. 6. Ausl. 3 geb. 3 ^ 50 — Erstes A-B-C, Lese- und Denkbuch. 4. Aust. Geb. 2 ^6. Cooper, Lederstrumpf. Geb. 2 ^Sk. 7996 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 8009 ^Isxandsr, Ltrovgsr tüs-n I.ovs. üd. vols. 3607/3608.) Verlagsanstalt F. Bruckmann AG. in München. 17 1 Ois Luvst dss daörss. Usutssüs Luvst-Lusstslluvxsv 1902. 4 .E 50 ord. Vita Deutsches Berlagshaus in Berlin. 8008 UvAsl, Usdsr dsn IVasssrn. 2. Vuü. 2 George Westermann in Brannschweig. 8003 von Kayser, Unterm südlichen Kreuz. Mit einer Karte. 1 50 H. Nichtamtlicher Teil Die Ausgabe neuer Auflagen von Anthologien. Es ist die Frage gestellt worden, ob bei der Veranstal tung neuer Auflagen von Anthologien, welche schon unter der Herrschaft des Gesetzes vom 11. Juni 1870 im Gebrauche waren, die Zustimmung des noch lebenden Urhebers solcher Stücke einzuholen ist, welche bereits in der früheren Auslage enthalten waren? Die praktische Bedeutung dieser Frage ist eine um so erheblichere, als die Beliebtheit der Anthologien in starkem Steigen begriffen ist. Der Unterschied zwischen dem geltenden und dem frühe ren Urheberrecht ist, soweit es sich um Anthologien handelt, zwar kein übermäßig erheblicher, aber anderseits doch auch kein bedeutungsloser. Nach § 7 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 war als Nachdruck nicht anzusehen das wörtliche An führen einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines bereits ver öffentlichten Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Umfang in ein größeres Ganzes, sobald die Sammlung zu einem eigentümlichen litterarischen Zweck veranstaltet wird. In dem neuen Gesetz hat diese als Anthologieparagraph bezeichnte Bestimmung trotz vielfacher Bekämpfung Aufnahme gefunden, jedoch mit einer auf die Rechte der Urheber bezüglichen Anwendung, indem diese während ihres Lebens um ihre persönliche Einwilligung er sucht werden müssen. Es ist nun die Ansicht ausgesprochen worden, diesem Erfordernisse der Einholung persönlicher Zustimmung der Urheber brauche nur bei solchen Anthologien genügt zu wer den, die unter der Herrschaft des neuen Gesetzes geschaffen werden, nicht aber bei neuen Auflagen bereits früher erschie nener Werke. Wolle man aber diese Auffassung als zu weitgehend bezeichnen, so müsse sie zum mindesten doch in soweit als richtig gelten, als es sich um vollständig unver änderte Neuausgaben älterer Werke handle. Diese Anschauung ist aber irrig, sowohl die weiter gehende als auch die engere; bei der Neuausgabe, wie auch bei der Neuauflage älterer Anthologien muß der Vorschrift des Z 19 Ziffer 4 des Urheberrechtsgesetzes genügt werden, wenn sie sich nicht als strafbarer Nachdruck qualifizieren soll. Der Standpunkt, den das Urheberrechtsgesetz bei der Regelung der Frage der Einwirkung seiner Vorschriften auf die bereits vor ihm entstandenen Werke ausüben soll, ist folgender. Grundsätzlich sollen die neuen Vorschriften nicht nur Anwendung finden auf die erst unter ihrer Geltung entstehenden Werke, sondern auch auf diejenigen, welche schon früher entstanden sind; indessen ließ sich dieser theoretisch richtige Grundsatz nicht ausnahmslos durchführen, wollte man nicht berechtigte Interessen in nachhaltiger Weise schädigen. Man sah sich daher veranlaßt den gedachten Grundsatz zu durchbrechen. Demgemäß bestimmt Z 62, daß die ausschließ lichen Befugnisse des Urhebers eines geschützten Werkes sich nach den Vorschriften des neuen Gesetzes auch dann bestim men, wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten entstanden ist. Wenn jedoch eine Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung, oder eine Sammlung, welche aus den Werken mehrerer Schrift steller zum Schulgebrauche veranstaltet ist, vor dem Inkraft treten des Gesetzes erlaubter Weise ganz oder zum Teil erschienen ist, so bleibt die Befugnis des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt. Es ist nun schon aus dem Wortlaute dieser Uebergangs- bestimmung ohne weiteres ersichtlich, daß es sich bei ihr nicht um Anthologien schlechthin, sondern nur um eine gewisse Klasse derselben handelt, nämlich um die zum Schulgebrauche bestimmten; andre Anthologien können nicht nach Satz 2, sondern nur nach Satz 1 des Paragraphen beurteilt werden, mit andern Worten: bezüglich ihrer hat es bei dem Grund sätze sein Bewenden, daß für die Geltendmachung der Be fugnisse des Urhebers lediglich die neuen Vorschriften in Be tracht kommen. Vergleicht man Z 62 mit Z 19, so ergiebt sich sofort, daß der in dem erstern Paragraphen zu gunsten der vor dem 1. Januar 1902 entstandenen Werke enthaltene Vorbehalt keineswegs sich auf alle diejenigen Werke erstreckt,
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