Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1902
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19021006
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190210066
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19021006
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1902
- Monat1902-10
- Tag1902-10-06
- Monat1902-10
- Jahr1902
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 233, 6. Oktober 1S02. Nichtamtlicher Teil. 7987 die durch eine kompilatorische Arbeit aus andern hergestellt werden dürfen. Sammlungen für andre Zwecke als für den Schulgebrauch, unterstehen zwar dem Z 19, Ziffer 4, aber nicht dem Z 62. Dahin gehören neben Sammlungen für den Kirchengebrauch insbesondre auch Anthologien, die nicht für den Schulgebrauch bestimmt sind, wie Märchensamm- lungeu, Gedichtsammlungen, politische Lesebücher u. s. w. Wird also eine neue Auflage einer solchen Anthologie ver anstaltet, so kann von der Einholung der Einwilligung des lebenden Autors der einzelnen Stücke nicht Umgang genom men werden, und der Umstand, daß dies bei den frühern Ausgaben nicht erforderlich war, ist hierbei vollkommen gleichgiltig. Die Richtigkeit dieser Ansicht wird durch folgenden Vor gang aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. Nach den Vorschlägen des Regierungsentwurfs sollte die Ueber- gangsbeftimmung des Z 62 sich nur auf die Uebersetzungen und die sonstigen Bearbeitungen beziehen; im Laufe der zweiten Kommissionsberatung wurde nun von seiten des Vertreters des Bundesrats darauf aufmerksam gemacht, daß es notwendig sei, auch die Sammlungen für den Schul gebrauch zu erwähnen, weil die Kommission die Zulässigkeit von Aenderungen der einzelnen Stücke eingeschränkt habe und verhütet werden müsse, daß in der Schule verschiedene Aus gaben benutzt oder die Kinder genötigt würden, eine neue Ausgabe anzuschaffen. Die Kommission anerkannte die innere Berechtigung dieser Anregung und nahm deshalb den Zusatz auf, der den Uebersetzungen und sonstigen Bearbeitungen die Sammlungen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, die zum Schulgebrauche bestimmt sind, gleichstellt. Der Antho logien, die nicht für den Schulgebrauch bestimmt sind, wurde nicht gedacht, woraus zu entnehmen ist, daß man es - nicht für erforderlich erachtete, hinsichtlich dieser eine weitergehende Sondervorschrift in das Gesetz aufzunehmen. Es würde sich dies auch in der That nicht gerechtfertigt haben, da, wie aus der soeben mitgeteilten Aeußerung des Regierungskommiffars ersichtlich ist, lediglich die Erwägung, daß sonst die Erfüllung der Aufgaben der Schule etwas erschwert würde, für die Gleichstellung der Sammlungen für Schulzwecke mit den Bearbeitungen maßgebend war. Es kommt aber weiter in Betracht, daß die Anthologien für einen eigentümlichen litterarischen Zweck erst nach langen und schweren Kämpfen den Sammlungen für Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch in 8 19, Ziffer 4 überhaupt gleich gestellt worden sind, ein Umstand, der von der Gesetzes auslegung wohl mit in Betracht gezogen werden darf. Die Regierungsvorlage hatte bekanntlich den auf diese Werke be züglichen Passus des Gesetzes vom 11. Juni 1870 gestrichen; die Gründe für dieses Verhallen waren derart, daß auch die Kommission des Reichstags sich zunächst ihnen nicht ver schloß und in zweiter Lesung ebenfalls den Standpunkt des Regierungsentwurfs teilte. Erst in der dritten Lesung des Reichstags einigte man sich über die in das Gesetz über gegangene Formel, welche einerseits den Wünschen der Freunde der Anthologien Rechnung trug, anderseits aber doch das Gesetz von 1870 etwas modifizierte und insofern auch die Möglichkeit der Herstellung von Anthologien ein schränkt. Ob es besser gewesen wäre, die Vorschläge des Regie rungsentwurfs anzunehmen, kann heute dahingestellt bleiben; jedenfalls läßt sich aber aus diesen Vorgängen entnehmen, daß die Gesetzgebung der Meinung war, es liege kein Anlaß vor, die Veranstaltung von Anthologien in übermäßiger Weise zu begünstigen. Hält man dies mit dem aus der Auslegung des Z 62 sich ergebenden Resultat zusammen, so muß man zu dem Schluß kommen, daß die Einholung der Genehmigung der Autoren für solche Anthologien, die nicht zum Schulgebrauch veranstaltet werden, erforderlich ist, ohne daß die Unter scheidung zwischen Ausgabe und Auflage hierbei in Betracht gezogen werden dürfte. Daß in der Praxis die Feststellung, ob eine Anthologie zum Schulgebrauche oder einem andern Gebrauche veranstaltet ist, nicht selten ebensolchen Schwierig keiten begegnet, wie die Feststellung, daß sie zu einem eigen tümlichen litterarischen Zweck bestimmt ist, muß zugegeben werden; aber eine Beeinflussung der Rechtsauslegung ist durch diesen Umstand nicht möglich. Uebrigens werden diese Schwierigkeiten auch vielfach überschätzt; für die Feststellung des eigentümlichen litterarischen Zwecks läßt sich die frühere Rechtsprechung auch heute noch mit Vorteil benutzen. Zur Frage der Rerensionsexemplare. (Vergl. Nr. 225, 228 d. Bl.) In Nr. 225 d. Bl. wird ein neuer Beitrag zu dieser Frage veröffentlicht, enthaltend die Kundgebung der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung über die ihrerseits be folgten Grundsätze in fraglicher Sache. Daran knüpfte Herr Robert Lutz in Stuttgart eine Polemik, worin er das von genannter Zeitung aufgestellte Prinzip als 8ie Interessen der Verleger schädigend bekämpft. Herr Lutz mag vom Standpunkte des Verlegers recht haben, insbesondre soweit es sich um thatsächlich wertvolle Bücher handelt. Allein, er geht doch fehl in dem seinen Ausführungen zu Grunde liegenden Gedanken, als ob die Zeitungsoerleger der Mehrzahl nach böswillig oder aus Eigennutz handelten, indem sie von vielen Einsendungen nur durch Anführung des Titels und Verlegers Notiz nehmen, wonach sie die Bücher als ihr Eigentum betrachten. Einsender dieses möchte Herrn Lutz vorschlagen, sich in der Redaktion einer großen Zeitung durch Augenschein zu überzeugen, welche Arbeit nur die Eröffnung, Ordnung, Titel aufnahme u. s w. der zahllosen Büchersendungen macht, die sich zur Zeit der regen Verlagsthätigkeit auf vielleicht ein bis zwei Dutzend Schriftwerke pro Tag erstreckt, von der kleinsten, wenige Seiten zählenden Flugschrift (womöglich mit schrecklich langem Titel) bis zu Werken stattlichen Umfangs. Diese massenhaft zuströmenden Verlagsprodukte auf ihre Rezensionswürdigkeit zu prüfen, erfordert abermals nicht geringen Zeit- und Arbeitsaufwand seitens eines tüchtigen Redakteurs, dem es für diese »Nebenbeschäftigung« meist am besten — eben an der Zeit — mangelt Auch sichert die Weitergabe der ausgewählten Bücher an sachkundige Referen ten keineswegs immer den damit verknüpften Zweck, eine zum Abdruck bestimmte Kritik zu erhalten. Trotzdem wird jede bessere Zeitung sich verpflichtet fühlen, ihre Leser über wichtige Erscheinungen auf dem Büchermärkte zu orientieren. Einen Beweis hierfür bietet das Quartalregister der »Beilage zur Allgemeinen Zeitung« (München) mit einer jeweils recht stattlichen Titelreihe be sprochener Werke. Nicht erwähnt sind an dieser Stelle die zahllosen Referate über Schriften politischen, wirtschaft lichen rc. rc. Inhalts, die im Hauptblatt der Allgemeinen Zeitung erscheinen. Trotzdem mag so manches Werk nicht zur Besprechung gelangen, das eine solche wohl verdient. Daran ist eben die beschriebene, stets wachsende Hochflut der unverlangten Büchersendungen Schuld, die dem Zeitungsherausgeber mehr Verlegenheit als Freude — oder gar Bereicherung — ver ursachen. Entschieden unbillig ist das Verlangen einer Rück gabe derartiger nicht bestellter, meist auch unerwünschter Zusendungen auf gleichem Wege. Daß die Rückgabe auf Verlangen des Einsenders an 1050*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder