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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.10.1902
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1902-10-13
- Erscheinungsdatum
- 13.10.1902
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil Verfügungen des Verlegers über unverkäufliche Restbestände/) Im Verhältnis nur äußerst selten enthalten die Ver lagsverträge eine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß der Verleger befugt ist, den unverkäuflichen Restbestand einer Auflage auf die ihm angemessen erscheinende Weise zu ver werten, also entweder an Antiquariate zu veräußern — zu »verramschen« — oder, als letztes Aushilfsmittel, einstampfen zu lassen. Auch in dem Verlagsgesetz findet sich keine Vor schrift, die sich hierauf bezieht, obwohl doch die Fälle, in welchen der Verleger sich des einen oder andern Mittels be dienen muß, um seine Lagerräume von unanbringlichen Laden hütern zu säubern, nicht zu den Ausnahmen gehören. Trotz des Fehlens einer derartigen Bestimmung unter liegt es keinem Zweifel, daß dem Verleger das gedachte Recht auch nach Maßgabe des neuen Gesetzes ebenso zusteht, wie es ihm unter der Herrschaft des ältern Rechts anerkannter maßen zustand; es sei denn, daß es der Autor im Verlags vertrage ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dem Verleger liegt es ob, das den Gegenstand des Verlagsvertrags bildende Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu ver vielfältigen und zu verbreiten, § 14, Satz 1 des Verlags gesetzes. Nähere Angaben über die Art und Weise der Ver vielfältigung und Verbreitung sind im Gesetz nicht enthalten; der Gesetzgeber konnte auch von einer Spezialisierung in dieser Hinsicht Abstand nehmen, weil durch den Hinweis auf das dem Zweck des Werks Entsprechende schon gesagt ist, daß für die Verbreitungsweise die im Buchhandel bestehenden Hebungen maßgebend sein sollen. Inhaltlich dieser Uebungen aber unterliegt es keinem Zweifel, daß der Verleger nicht verpflichtet ist, einen unverkäuflichen Vorrat der hergestellten Exemplare eines Werks für alle Zeiten auf Lager zu halten, sondern daß ihm die Befugnis zusteht, ihn auf die möglichst beste, d. h. auch hier die möglichst zweckentsprechende Weise zu verwerten. Ob es am besten ist, den Restbestand zu verramschen oder einstampfen zu lassen, kann nur von Fall zu Fall festgestellt werden; aber grundsätzlich ist daran fest zuhalten, daß dem Verleger sowohl dieses wie jenes Recht ohne weiteres zusteht. In den Kreisen der Autoren wird dies zuweilen noch verkannt oder, wenn man die Befugnis der Verleger auf Grund des geltenden Rechts auch nicht bestreitet, als eine Härte und Unbilligkeit dem Autor gegenüber bezeichnet. Hiervon kann aber keine Rede sein. Das gedachte Recht des Verlegers ergiebt sich aus dem Wesen des Verlagsvertrags, es bildet die Konsequenz der dem Verleger obliegenden Ver breitungspflicht ; eine Härte gegenüber dem Urheber des Werks liegt in der Ausübung dieses Rechts um so weniger, als es ja dem eignen Interesse des Verlegers entspricht, daß er erst daun zu dieser Möglichkeit der Verwertung des Restbestandes sich entschließt, wenn feststeht, daß dieser auf dem gewöhn lichen Wege, also durch Vermittlung des Sortiments- und Kolportagebuchhandels, nicht anzubringen ist. Fraglich ist, von welchem Zeitpunkte an der Verleger sich dieser Verwertungsarten bedienen darf. Es ist zweifel haft, ob auch in Ansehung dieses Punktes sich eine feste Gepflogenheit im Verlagsbuchhandel entwickelt hat. Von Manchen wird die Meinung vertreten, daß der Verleger schon dann hierzu befugt sei, wenn nach der Versendung die erste oder die zweite Ostermesse vorüber sei; allein dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden; sie geht entschieden zu weit und berücksichtigt nicht nur das Interesse des Autors nicht in genügendem Maße, sondern auch nicht das Interesse des Verlegers. Der mehr oder minder rasche Absatz eines Werks hängt von verschiedenen Umständen ab, nicht zum wenigsten auch von der Art eines Werks. Bei belle tristischen Werken ist das Schicksal viel rascher entschieden als bei wissenschaftlichen; Nachbestellungen während einer längern Reihe von Jahren sind bei letztern keineswegs selten, bei erstern dagegen lassen sich solche nicht allzu oft konstatieren. Man kann also hierbei nicht nach der Schablone verfahren, sondern muß den in den verschiedenen Fällen verschiedenen Verhältnissen Rechnung tragen. Im allge meinen wird der Verleger jedenfalls zum Einstampfen erst dann übergehen, wenn er die Ucberzeugung erlangt hat, daß auf andre Weise der Restbestand nicht zu ver werten ist. Ob der Verleger verpflichtet ist, dem Autor vor dem Verramschen bezw. Einstampfen den Restbestand anzubieten, ist im Gesetze nicht bestimmt; gleichwohl besteht kein Zweifel, daß die Frage zu bejahen ist, wie dies auch der im Ver lagsbuchhandel bestehenden Gepflogenheit entspricht. Der Autor kann verlangen, daß der Verleger ihm die Exemplare zu dem niedrigsten Preise überläßt, zu dein er daS Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgiebt; die Vorschrift des § 26 des Verlagsgesetzes findet auch auf diesen Fall Anwendung; in der Regel wird im Verlagsverkehr dem Autor bei der Anfrage, ob er den Restbestand übernehmen wolle, sogar ein noch wesentlich niedrigerer Preis gestellt. Die Befugnis des Verlegers, das Werk zu verramschen oder einstampfen zu lassen, darf nicht, wie es zuweilen schon geschehen ist, als Argument dafür angeführt werden, daß der Verlagsvertrag durch die Thatsache der dauernden Un verkäuflichkeit des Werks sein Ende finde. Diese Behauptung würde schon aus allgemeinen Rechtsgründen als unzutreffend bezeichnet werden müssen; sie steht aber außerdem im Wider spruch mit den Vorgängen, die sich auf das Zustande kommen des Z 29 des Verlagsgesetzes beziehen. Inhaltlich des soeben genannten Paragraphen endigt der auf eine be stimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen geschlossene Verlagsvertrag, wenn die Abzüge oder Auflagen vergriffen sind. Der Regierungsentwurf sah außer diesem Endigungs grund noch die Unveräußerlichkeit als solchen vor; er bestimmte nämlich, daß dem Verleger die Befugnis zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge für den Fall bleiben solle, daß das Vertragsverhältnis infolge der Unveräußerlichkeit sein Ende finde. Im Verlaufe der parlamentarischen Ver handlungen wurde diese Bestimmung überhaupt gestrichen, weil der Bestand des Vertragsverhältnisses durch die Unver äußerlichkeit nicht berührt werde. Die Unveräußerlichkeit hat also nicht etwa zur Folge, daß der Verleger von der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht der zweckentsprechenden Verbrei tung an sich entbunden wird; da aber die Verbreitung in folge der Unveräußerlichkeit zur Unmöglichkeit wird, so hat der Verleger gerade im Hinblick auf den Fortbestand des Verlagsverhältnisses das Recht, für die bestmögliche Ver wertung der Restbestände in der im Vorstehenden angegebenen Weise zu sorgen. Aus der Streichung des Absatzes 3 des Z 29 in der Fassung der Regierungsvorlage ergiebt sich also nicht etwa ein Grund gegen die Annahme des Rechts des Verlegers, den Restbestand zu verramschen, sondern im Gegenteil ein Grund dafür. ) Vgl. auch Börsenblatt 1901 Nr. 197 u. 205. 1082*
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